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Verein – Ausgliederung wirtschaftlicher Aktivitäten in eine Tochter-GmbH

Stand: 17. Juli 2019

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist dabei unter anderem auch, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten. Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Daher ist rascher Handlungsbedarf der Verantwortlichen geboten. Eine Möglichkeit besteht darin, den begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Tochter-GmbH auszulagern.

Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins EUR 10.000/Kalenderjahr übersteigen. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von EUR 40.000/Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung gemäß Art III Umgründungssteuergesetz des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden. Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen, sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Stand: 17.7.2019 | Autor: Mario Osztovits | LBG

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