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Verlängerung Ausfallsbonus und Verlustersatz – Voraussetzungen & Fristen

Stand: 6. September 2021

Um noch etwaige Anträge für das aktuelle Jahr hinsichtlich Coronahilfen fristwahrend einzubringen, finden Sie im nachstehenden Beitrag einen kompakten Reminder zum Ausfallsbonus, zum Verlustersatz sowie zur Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter in Quarantäne.

Ausfallsbonus Juli - September 2021

Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mind. 50 % gegenüber den entsprechenden Kalendermonaten 2019, die max. Höhe beträgt 80.000 Euro/Monat. Für den verlängerten Ausfallsbonus besteht eine Deckelung mit der Kurzarbeit, das heißt, die Summe aus Ausfallsbonus und Kurzarbeit darf pro Monat nicht den jeweiligen Vergleichsumsatz aus 2019 übersteigen. Die Höhe des Ausfallsbonus ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 - 40 Prozent). Antragsfrist ist der 15.11.2021 für Juli 2021 (bzw. 15.12.2021 und 15.1.2022 für August 2021 und September 2021).

Download: Richtlinie Verlängerung Ausfallsbonus inkl. ÖNACE Branchenkategorisierung

Verlängerung Verlustersatz Juli - Dezember 2021

Das Eintrittskriterium für die Monate Juli bis Dezember 2021 beträgt nunmehr 50% Umsatzausfall (vormals 30%) gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019. Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz ist mit 10 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt. Die Antragstellung für eine erste Tranche (Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes) läuft bis 31.12.2021. Ab 1.1.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der Rest bzw. auf Wunsch auch erst dann der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Ende der Antragsmöglichkeit ist der 30.6.2022. 

Download: Richtlinie Verlängerung Verlustersatz

Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter in Quarantäne

Für entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz bezahlte Löhne von behördlich abgesonderten (nicht freiwillig abgesonderten!) Mitarbeitern besteht nach dem Epidemiegesetz Anspruch auf Vergütung des ausbezahlten Lohns, inklusive dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Antragstellung auf Vergütung ist binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen möglich.

LBG-Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst bestätigt, dass auch anteilige Sonderzahlungen, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt, bei der Vergütung zu berücksichtigen sind. Bitte beachten Sie dies bei der Antragstellung auf Vergütung.

Stand: 6. September 2021 | LBG 

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