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Vorsorglicher Abgaben-Check: Steuerliche Betriebsprüfung, Finanzstrafrecht, Lohn- und Gehaltsverrechnung – Minenfelder in der Praxis

Stand: 18. Januar 2019

Jeder (!) steuerliche Betriebsprüfungsbericht wird in weiterer Folge auch von der Finanzstrafbehörde hinsichtlich einem zu ahndenden, finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt beurteilt. Die Zuversicht, im Rahmen der Betriebsprüfung ein brauchbares „Verhandlungsergebnis“ zu erzielen oder die Freude über ein bereits geschafftes „gutes“ Ergebnis kann daher verfrüht sein. Wer als Geschäftsführer, Vorstand, Unternehmer oder kaufmännisch Verantwortlicher auf der sicheren Seite sein will, sollte jedenfalls folgende stichwortartigen Praxisempfehlungen beachten: Wurde eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder eine Abgabenverkürzung bewirkt? Bestehen Sanierungsmöglichkeiten, wie beispielsweise eine Selbstanzeige, der Rücktritt vom Versuch oder die Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages (§ 30a FinStrG) in Abhängigkeit von der Höhe der Abgabenverkürzung?

Bei möglichen Lohnsteuerdelikten sind auch Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten und Risken aus Lohn- und Sozialdumping zu beachten.

Klassische Prüffelder der steuerlichen Betriebsprüfung sind beispielsweise nicht berücksichtigte Umsätze, verdeckte Gewinnausschüttungen, Gesellschafterverrechnungskonten, Verrechnungen im familiären Umfeld bzw. im Konzernverbund, Rohaufschlagsverprobung, nicht mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen, Ergebnisverlagerungen, Fremdleistungen, Schein- und Deckungsrechnungen, Vorsteuerabzug. Weiters ist wichtig, zuverlässig zu wissen, welcher Sachverhalt bereits abgabenrechtlich oder finanzstrafrechtlich verjährt ist.

Vermehrt sind in der Praxis tourlich erteilte Aufträge zur Durchführung eines präventiven „Abgaben-Risiko-Check“ zu beobachten. Dringend zu empfehlen ist dies jedem Geschäftsführer, Vorstand oder kaufmännisch Verantwortlichen – und zwar jedenfalls zeitnah nach Funktionsübernahme.

Bei Anteilserwerb („Share Deal“), bei Unternehmens- bzw. Teilbetriebserwerb („Asset Deal“) oder auch bei einer Unternehmensnachfolge sollte ein professionell durch eine/n diesbezüglich kundige/n Steuerberater/in durchgeführter Abgaben-Check („Tax Due Diligence“) unter Einbeziehung allfällig bestehender Risken aus Ertrags- und Umsatzsteuern, Grunderwerbsteuern, aber auch mit allen Dienstverhältnissen verbundenen Risken (z.B. Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuern, Lohn- und Gehaltsfehleinstufungen, verfehlte Über- bzw. Mehrstundenentlohnung) unabhängig von der Unternehmensgröße immer durchgeführt werden, um der persönlichen Verantwortung als Geschäftsführer, Vorstand oder kaufmännisch Verantwortlicher vorsorglich gerecht zu werden.

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Stand: 18. Jänner 2019 | Autor: Heinz Harb | LBG

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