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VwGH: Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse

Stand: 24. April 2025

Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.

Quelle: VwGH 19.2.2025, Ra 2025/13/0008

Stand: 24. April 2025 | LBG 

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