VwGH: Gewinnlose GmbH und die verdeckte Gewinnausschüttung
Stand: 3. November 2022
Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit unter Umständen eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren.
Nach Ansicht des VwGH ist grundsätzlich bei einer verdeckten Vorteilszuwendung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.
LBG-Hinweis: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.
Stand: 3. November 2022 | LBG
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