Steuer-News | Unternehmer-News

Was muss im Februar von Unternehmer/innen zusätzlich gemeldet werden?

Stand: 20. Januar 2022

Im Februar sind für Unternehmer/innen eine Reihe von zusätzlichen Meldefristen zu beachten, wie beispielsweise: Jahreslohnzettel, Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen, Auslandszahlungen, Schwerarbeitsmeldungen, Registrierkassen Jahresbeleg. Wir haben diese zusätzlichen Meldepflichten für Sie kompakt zusammengefasst.

Jahreslohnzettel:

Unternehmer/innen müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer/innen aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.

Zahlungen für bestimmte Leistungen:

Unternehmer/innen müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.

Zahlungen ins Ausland:

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar 2022 dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Schwerarbeitsmeldungen:

Bis Ende Februar 2022 sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Weiters im Februar 2022 zu beachten - Überprüfung Jahresbeleg Registrierkasse:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 20. Jänner 2022 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.