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Was sind Betriebsausgaben der Ordination?

Stand: 6. September 2021

Selbständige Ärzte, z.B. mit einer eigenen Praxis, können im Rahmen ihrer Gewinnermittlung Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte zur Angemessenheitsprüfung, der Berücksichtigung eines allfälligen Privatanteils sowie zum Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung für Sie zusammengefasst.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Die Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. der Fall bei den Kosten für einen Pkw im Betriebsvermögen der Ordination, der auch für private Fahrten genutzt wird.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Meist wird der Gewinn der Ordination mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. In diesem Fall werden Betriebsausgaben in der Regel im Zeitpunkt der Zahlung (Abfluss) steuerlich wirksam.

Von diesem Abfluss-Prinzip sind allerdings auch Ausnahmen zu beachten, wie beispielsweise:

  • Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig sind (beispielsweise Löhne, Mieten, Zinsen, Versicherungsprämien). Hier sind die Regelungen für eine fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
  • Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
  • Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden (bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und Anschaffungskosten von mehr als € 800). Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen.
  • Bei bestimmten Gütern des Umlaufvermögens, wie z. B. Gebäude, Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, werden die Anschaffungskosten erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar.

Beispiele für typische Betriebsausgaben des Arztes

  • Materialien zur Berufsausübung, wie beispielsweise Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen abgezogen werden. Auch Fachliteratur ist absetzbar, aber keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine im Wartezimmer.
  • Kosten, die mit der Beschäftigung von Dienstnehmern zusammenhängen, aber auch Kosten für einen Praxisvertreter
  • Raumkosten, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Instandhaltung für die Ordination
  • Kosten für Mobiltelefon, Internet, Büroaufwand, Porto
  • Kosten zur Bewerbung der Ordination, wie z. B. Inserate
  • Kfz-Kosten, Reisespesen, Fortbildung
  • Betriebliche Versicherungen, wie z. B. eine Haftpflichtversicherung
  • Kosten für Steuerberatung, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Rechtsanwalt, Gerichtsprozesse
  • Pflichtbeiträge zur Ärztekammer und zur Sozialversicherung
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für z. B. Geräte und Einrichtung der Ordination
  • Zinsen für betriebliche Schulden.

Stand: 6. September 2021 | LBG 

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