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Wichtige Entscheidungen zu Jahresbeginn

Stand: 20. Januar 2015

Der Unternehmer hat zu Jahresbeginn wesentliche Entscheidungen zu treffen, die sich auf das gesamte Jahr auswirken. Nachstehend finden Sie wichtige Entscheidungsfälle:

Wechsel zur Buchführungspflicht – was ist organisatorisch zu beachten?
Gewerbetreibende, die in den Jahren 2012 und 2013 die Umsatzgrenze in Höhe von € 700.000 oder im Jahr 2014 die Umsatzgrenze in Höhe von € 1.000.000 überschritten haben, sind ab dem Jahr 2015 verpflichtet, eine Doppelte Buchhaltung zu führen. In diesem Zusammenhang muss zwar keine formale Eröffnungsbilanz, aber dennoch eine Art von „Eröffnungsbilanz“ erstellt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass zu Jahresbeginn eine Inventur zu machen ist. Im Rahmen der Doppelten Buchhaltung müssen ein Kassakonto sowie eine offene Postenliste für die Kreditoren und die Debitoren geführt werden, die ebenfalls zu Jahresbeginn festzustellen sind. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist weiters zu beachten, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsart zu einem Übergangsgewinn (oder Übergangsverlust) führen kann, der entsprechend zu besteuern ist.

Weiters bedeutet der Eintritt in die Buchführungspflicht für die Umsatzsteuer, dass von der Ist-Besteuerung in die Soll-Besteuerung gewechselt werden muss. Dies hat zur Konsequenz, dass die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungslegung abzuführen ist und nicht erst, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wird. Eine monatliche msatzsteuervoranmeldung ist nunmehr auf jeden Fall verpflichtend. Aufgrund dessen ist eine monatliche Erfassung der Belege unabdingbar.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf


Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze grundsätzlich € 30.000 netto jährlich nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z. B. Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, aber andererseits keine Möglichkeit haben, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jedes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls
bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel: Ein Kleinunternehmer gab beim Finanzamt für das Jahr 2010 eine Optionserklärung ab. Bis inklusive 2014 muss er Umsatzsteuer abführen. Er kann die Optionserklärung frühestens mit Beginn des Kalenderjahres 2015 widerrufen, wobei die Widerrufsfrist nur bis zum 31. Jänner 2015 läuft! Erfolgt kein Widerruf, bleibt die Umsatzsteuerpflicht aufrecht. 

Verzicht auf die Regelbesteuerung bei Land- und Forstwirten noch bis 31. Jänner 2015 möglich

Wollen Land- und Forstwirt nach mindestens fünf Jahren Regelbesteuerung wieder in die pauschale Besteuerung wechseln, so muss bis spätestens 31. Jänner 2015 eine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Der Wechsel ist für nicht buchführungspflichtige Landwirte, deren Umsätze € 400.000 nicht übersteigen, möglich.

ACHTUNG: Der Wechsel zur Pauschalierung wird als Änderung der Verhältnisse gesehen. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Regelbesteuerungsoption geltend gemachten Vorsteuern anteilig wieder an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen – sowohl für bestimmtes Anlagevermögen als auch für zum 31.12.2014 noch vorhandenes zugekauftes Umlaufvermögen (z. B. Düngemittel-, Saatgut- oder Treibstoffvorräte).

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen


Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis zum 15.3.2015) an das Finanzamt übermittelt wird.

LBG-Tipp: Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu erstellen und bei einem allfälligen Wechsel die dafür unter Umständen erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rechnungswesen zu bedenken – wir unterstützen Sie dabei gerne!

Stand: 20. Jänner 2015