Wie werden Internatskosten für Lehrlinge refundiert?
Stand: 8. März 2018
Seit 1.1.2018 hat der Lehrherr die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.
Kostenersatz
Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle refundiert. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Lehrvertrag am ersten Tag des Aufenthalts im Internat aufrecht war. Keinen Ersatz bekommen Lehrberechtigte beim Bund, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. Wurde beispielsweise von einem Privatquartier Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern nur der Nettobetrag ersetzt.
Ablauf
Der Förderantrag zum „Kostenersatz Unterbringungskosten“ kann unter Verwendung des entsprechenden Formulars und unter Beilage der Zahlungsbestätigung und der Rechnung entweder z.B. per E-Mail an die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern gestellt oder auch online eingebracht werden.
Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.