Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Wirtschaftsbetriebe: Schrittweise Lockerung der COVID-19 Betriebsbeschränkungen – Fahrplan und Begleitmaßnahmen

Stand: 6. April 2020

Die Betriebsbeschränkungen für Wirtschaftsbetriebe werden schrittweise gelockert. Seit 3. April 2020 ist die Abholung durch Kunden im Gastgewerbe erlaubt. Ab 14. April kommt es zu einer schrittweisen Öffnung von Geschäften. Im Gegenzug gelten seit 6. April neue Hygieneregeln im und Maskenpflicht in Teilen des Handels. Ab 14. April 2020 wird die Maskenpflicht auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf alle Unternehmen ausgeweitet.

Die generelle Ausgangsbeschränkung der Bevölkerung wird nach den aktuell vorliegenden öffentlichen Erklärungen bis zum 30. April 2020 verlängert, ausgenommen davon sind wie bisher: erstens der Weg zur Arbeit bzw. für berufliche Zwecke; zweitens die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse; drittens die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; viertens zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen - für diese vier Zwecke dürfen auch öffentliche Verkehrsmittel (Abstand halten, Hygienemaßnahmen, ab 16.4.2020 auch Masken- bzw. Tuchpflicht) benützt werden. Auch kurzes „Spazieren gehen“ alleine oder mit Haushaltsangehörigen (Abstand halten) bzw. mit Haustier ist erlaubt – allerdings keine „ÖFFI“-Benützung.

Wir haben für Sie nachstehend vor allem alle, für Wirtschaftsbetriebe derzeit bekannte wesentliche Details zusammengefasst.

Der Fahrplan einer schrittweisen
Öffnung für Wirtschaftsbetriebe

Derzeit bekannte Details:

  • Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen:
    • Max. 400m² Verkaufsfläche
    • Nur 1 Kunde pro 20 m²
    • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
    • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
    • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
  • Bau- und Gartenmärkte können ab 14.4. aufsperren, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich.
  • Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
  • Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

  • Bereits seit 3.4.2020 gilt für die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bei Gastgewerbebetrieben: Lieferservice und Abholen sind zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn diese vorbestellt wurden, nicht vor Ort konsumiert werden und bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von 1 m eingehalten wird. Das Konsumieren von Speisen oder Getränken vor Ort ist nicht zulässig. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen nach Möglichkeit nur einzeln ins Lokal gelassen werden oder durch andere geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Menschenansammlungen im oder vor dem Lokal sind zu vermeiden. Auch das Abholen von Speisen bei Imbissständen und Würstelständen ist erlaubt, sofern es sich um vorbestellte Speisen handelt. D. h. wenn der Betrieb ein Bestellsystem eingerichtet hat (zum Beispiel telefonisch oder per Mail). Die Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. Die Einhaltung der Mindestabstände ist sicherzustellen. Über das Abholen hinaus darf kein weiteres Verweilen erfolgen.

Zu beachten ist, dass in einzelnen Bundesländern, Regionen oder Gemeinden nach wie vor besondere Quarantänemaßnahmen gelten können, die einzuhalten sind!

Nach den am 6. April 2020 vorhandenem Informationsstand bleiben Restaurants, Hotels und Schulen im Wesentlichen bis Mitte Mai 2020 geschlossen. Bis Ende April 2020 soll die Entwicklung von der Bundesregierung evaluiert werden. Für Kinder ist weiterhin die Betreuung in Kindergärten oder Schulen vorgesehen, falls die Betreuung nicht zu Hause erfolgen kann. Bundeskanzler Kurz hat darauf hingewiesen, dass es in Ordnung und keine Schande ist, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen – bevor einem zu Hause „die Decke auf den Kopf fällt“.

Veranstaltungen sind bis Ende Juni 2020 verboten. Bis Ende April 2020 wird entschieden, was über den Sommer möglich sein wird.

Ausweitung der Maskenpflicht ab 14.4.2020
in allen geöffneten Geschäften

Derzeit bekannte Details:

  • Neben den Supermärkten wird die Maskenpflicht ab 14. April 2020 in allen Geschäften gelten, die geöffnet sind.
  • Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wird es ab 14. April 2020 eine Verpflichtung geben, Mund und Nase zu bedecken.
  • Wenn kein Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung steht, kann auch ein Tuch oder ein Schal verwendet werden.
  • Am Arbeitsplatz sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darüber entscheiden, ob ein Mund-Nasen-Schutz zum Einsatz kommt oder nicht. Jedenfalls ist strikt auf einen Abstand zwischen Menschen von zumindest 1 Meter sowie auf Hand-, Nies- und Hustenhygiene unverändert zu achten.

Stand: 6.4.2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.