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Steuer-News | Unternehmer-News

Zusammen für Österreich – Regierungsprogramm 2017 – 2022 der Österreichischen Bundesregierung

Stand: 18. Dezember 2017

„Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 der österreichischen Bundesregierung enthält eine Fülle von durchaus konkret benannten Maßnahmen, die für jeden Unternehmer und Steuerpflichtigen, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform von Relevanz sind. LBG stellt Ihnen das Vorhaben der neuen Bundesregierung im vollen Wortlaut zur Verfügung und berät Sie hinsichtlich individuell erforderlicher grundlegender Schlussfolgerungen für Ihr Unternehmen. Wir erwarten wichtige Änderungen im Steuer-, Sozialversicherungs-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht bereits 2018/2019 sowie eine tiefgreifende Steuerstrukturreform 2020. Naturgemäß bleiben die Details der Umsetzung noch abzuwarten. Viele Einzelmaßnahmen standen bereits im Bericht der Steuerreform-Kommission 2014, fanden aber im politischen Diskurs der letzten Legislaturperiode nicht den erforderlichen Konsens zur Umsetzung“, sagt Mag. Heinz Harb, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Vorsitzender der Geschäftsführung bei LBG Österreich. Download „Regierungsprogramm 2017 – 2022 der österreichischen Bundesregierung“

Zunächst sollen schnelle Entlastungsschritte für Familien („Familienbonus Plus“) sowie für Unternehmen (Senkung der Umsatzsteuer im Tourismus) gesetzt werden. Mit Jahresbeginn 2018 soll eine Task-Force im BMF mit der Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes (Ziel: „EStG 2020“) beginnen, damit das Steuerrecht einfacher und gerechter wird. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Vereinfachung der Lohnverrechnung gelegt. Die Umsetzung soll in mehreren Etappen erfolgen. Folgende Maßnahmen sind im Regierungsprogramm 2017 – 2022 vorgesehen:

Entlastung der Bürger und Familien

Die Bundesregierung will Familien besonders fördern, aber nicht mit neuen staatlichen Geldleistungen. Dies soll durch einen hohen Steuerabzugsposten für Kinder erreicht werden. Weiters sollen staatliche Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb wegfallen.

  • „Familienbonus Plus“ in Form eines Abzugsbetrages von 1.500 Euro pro Kind und Jahr (die Steuerlast wird um bis zu 1.500 Euro reduziert): Der Abzugsbetrag steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Im Gegenzug erfolgt die Streichung des Kinderfreibetrages und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Der „Familienbonus Plus“ ist nicht negativsteuerfähig.
  • Bekenntnis die Schaffung von Eigenheim, insbesondere für junge Familien, zu unterstützen.
  • Reduktion des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für niedrige Einkommen.

Steuerstrukturreform (insbesondere „EStG 2020“)

Die Bundesregierung will die Lohn- und Einkommensteuer durch eine Tarifreform senken. Außerdem soll das Einkommensteuergesetz von Grund auf neu konzipiert werden. Das derzeit gültige Einkommensteuergesetz ist mittlerweile fast 30 Jahre lang permanent geändert, aber nie strukturell erneuert worden. Über 160 Novellen haben zu zahlreichen Ausnahme- bzw. Sonderbestimmungen und zu seiner jetzigen Komplexität geführt. Ziel der Bundesregierung ist es daher, eine Modernisierung und massive Vereinfachung des Steuerrechts vorzunehmen, um die Anwenderfreundlichkeit des Steuerrechts zu erhöhen und die Vollziehung zu erleichtern. 

  • Strukturelle Steuerreform – Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes („EStG 2020“) 
    Wesentliche Maßnahmen dabei sind u.a.:

    o   Modernisierung der Gewinnermittlung: Die „UGB-Bilanz“ und die „Steuerbilanz“ sollen stärker zusammengeführt werden („Einheitsbilanz“). Derzeit bestehen wesentliche Unterschiede zwischen „UGB-Bilanz“ und „Steuerbilanz“. Diese führen zu einem erhöhten Verwaltungs- und Beratungsaufwand für Unternehmen. Ebenso komplex sind die Regelungen zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Ziel ist die Vereinfachung und die Modernisierung der (steuerlichen) Gewinnermittlung, um Verwaltungskosten für Unternehmen zu senken und die Vollziehung zu vereinfachen bzw. zu erleichtern.

    o   Steuererklärungen für Kleinunternehmer vereinfachen: Vor allem für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollen bürokratische Vereinfachungen durch intuitive Online-Eingabemasken ausgebaut werden („Steuer-App“).

    o   Förderung der privaten Altersvorsorge: Steuerlich von besonderer Wichtigkeit ist das Thema der Zukunftssicherung: Die derzeit vorhandenen Regelungen zur steuerlichen Förderung der Altersvorsorge sind teilweise intransparent und ineffektiv bzw. komplex in ihrer Ausgestaltung. Daher sollen die bestehenden Modelle für die steuerliche Förderung von Alters- und Pflegevorsorge geprüft werden und im „EStG 2020“ einer umfassenden bzw. zukunftsorientierten Lösung zugeführt werden.

    o   Zusammenführung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben: Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurden bereits die sogenannten „Topfsonderausgaben“ zugunsten einer Senkung des Steuertarifs abgeschafft. Um nunmehr eine bessere Systematik und Übersicht der verbliebenen Sonderausgaben einerseits und der außergewöhnlichen Belastungen andererseits zu erreichen, sollen beide Bereiche im „EStG 2020“ unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt und vereinfacht werden.

    o   Vereinfachung bei Krankheit und Pflege: Neuregelung der außergewöhnlichen Belastungen: Derzeit sind die Regelungen zur Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen (vor allem bei Krankheit und Behinderung) sehr komplex. Die Berechnung des Selbstbehaltes ist beispielsweise für den Steuerpflichtigen schwer nachvollziehbar. Der Selbstbehalt ist progressiv vom Einkommen und degressiv von persönlichen Umständen (Alleinverdiener, Kinder) abhängig. Ziel ist die Neuregelung des Selbstbehaltes und die Vereinfachung der steuerlichen Absetzbarkeit.

    o   Vereinfachung der sonstigen Bezüge: Derzeit gibt es bei den sogenannten sonstigen Bezügen unterschiedlichste steuerliche Begünstigungen (z.B. für Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen etc.). Die entstehenden Abgrenzungs-, Zuordnungs- und Aufteilungsschwierigkeiten führen zu hoher Komplexität und hohem Verwaltungsaufwand. Daher soll durch eine einheitliche Besteuerung mittels pauschalem Steuersatz eine massive Vereinfachung erreicht werden.

 

  • Die Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes („EStG 2020“) soll in zwei Schritten in Kraft treten:

        o   Schritt 1: Strukturelle Maßnahmen und Tarifentlastung

- Einheitsbilanz und Modernisierung der (steuerlichen) Gewinnermittlung
- Nur ein steuerlicher Betriebsvermögensvergleich; Vereinfachung der (steuerlichen) Gewinnermittlung für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)
- Rechtsformneutrale Besteuerung
- Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden sollen im Rahmen der Steuerstrukturreform überprüft werden
- Reduktion der Einkunftsarten
- Analyse und Reduktion von Ausnahmen und Sonderbestimmungen
- Reform der außergewöhnlichen Belastungen und der Sonderausgaben („Abzugsfähige Privatausgaben“)
- Vereinfachung der Lohnverrechnung
- Senkung der Abgabenbelastung, insbesondere für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, durch eine Tarifreform
- Vereinfachung der sonstigen Bezüge
- Keine Abschaffung der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Bezuges im Rahmen der Neukodifizierung

o   Schritt 2: Abschaffung der kalten Progression

      - Prüfung der automatischen Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation des Vorjahres im Rahmen einer Steuerstrukturreform


Steuerliche Entlastung für Unternehmen und Entlastung des Faktors Arbeit

Die Körperschaftsteuer hat eine wichtige Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb. Bis auf Italien haben alle Nachbarländer Österreichs niedrigere Steuersätze. Zwecks Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich soll die Körperschaftsteuer auf ein Niveau gesenkt werden, das heimischen KMU nachhaltig entlastet und einen Anreiz setzt, in Österreich zu investieren. Gleichzeitig soll aber kein „Steuerdumping“ betrieben werden. Die Bundesregierung setzt sich zum Ziel, damit Wachstum und Investitionen zu fördern und die Eigenkapitalausstattung der heimischen Unternehmen zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern.

Außerdem will die Bundesregierung die Lohnnebenkosten senken, um den Faktor Arbeit zu entlasten. Durch eine mögliche Flexibilisierung der Abschreibungsmöglichkeiten sollen die Abschreibungsdauer verkürzt und damit Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden.

  • Entlastung des Tourismus durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13% auf 10%, um die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Tourismusstandort zu stärken. 
  • Entbürokratisierung durch Wiederherstellung der Regelung zur Einlagenrückzahlung (im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG in der Fassung vor der Steuerreform 2015/2016). 
  • Senkung der Körperschaftssteuer (KöSt) – insbesondere auf nicht entnommene Gewinne sowie im Hinblick auf die Mindest-KöSt – im Rahmen der Steuerstrukturreform. 
  • Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden sollen im Rahmen der Steuerstrukturreform überprüft werden.
    Angleichung der steuerlichen Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern an das Unternehmensgesetzbuch im betrieblichen Bereich; z.B. degressive Abschreibung, um Investitionen in den Standort attraktiv zu machen. 
  • Senkung der Lohnnebenkosten ohne Leistungsreduktionen
    - Die in Österreich im internationalen Vergleich sehr hohen Lohnnebenkosten sollen unter dem Blickwinkel von Kostenwahrheit und Transparenz durchforstet und nachhaltig gesenkt werden. So sollen Effizienz und Treffsicherheit erhöht werden. Eine Zweckentfremdung (wie z.B. beim Familenlastenausgleichsfonds FLAF derzeit) soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. Ziel ist eine deutliche Senkung der Lohnnebenkosten (z.B. Reduktion des Dienstgeber- Beitrags bzw. der Unfallversicherung). 
  • Unternehmensübergaben in der Familie sollen erleichtert, der Freibetrag betreffend die Grunderwerbsteuer soll erhöht werden. 
  • Umsatzsteuer: Fälligkeit ab dem ersten Euro – auch aus dem EU-Ausland. Bisher unterliegen Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern unter 22 Euro nicht der Umsatzsteuer. Bei (Internet-)Bestellungen aus dem EU-Ausland soll ab dem ersten Euro Umsatzsteuer anfallen, damit die inländischen Unternehmer nicht benachteiligt werden. Ein Richtlinienvorschlag wird bereits auf europäischer Ebene in Ratsarbeitsgruppen diskutiert. Ziel ist es, diese Richtlinie unter der österreichischen Ratspräsidentschaft im Jahr 2018 zu finalisieren.  
  • Die Bundesregierung wird an die gesetzlichen Interessensvertretungen herantreten und diese einladen, bis zum 30. Juni 2018 entsprechende Reformprogramme vorzulegen. Diese Programme sollen konkrete Effizienzsteigerungen und finanzielle Entlastungsmaßnahmen für die jeweiligen Mitglieder beinhalten. Erscheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu wenig weitgehend bzw. nicht ausreichend zielorientiert behält sich die Bundesregierung vor, gesetzliche Maßnahmen dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorzulegen. 
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Land- und Forstwirtschaft im Steuerrecht forcieren
    o   Klares Bekenntnis zur pauschalierten Gewinnermittlung
    o   Einführung eines einfachen steuerlichen Modells für Leitungsentschädigungen
    o   Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen: Möglichkeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft über Antrag auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen (Gewinnglättung) für Landwirte mit Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung.
  • Einführung einer geeigneten Abfederung der stark steigenden Sozialversicherungszahlungen auf Grund der neuen Einheitswerte in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere bei kleineren Betrieben und Pachtbetrieben.

Vereinfachung und moderne Services

Die Lohnverrechnung hat in den letzten Jahrzehnten massiv an Komplexität gewonnen. Ursachen dafür sind unterschiedliche Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen in der Lohnsteuer und Sozialversicherung, zahlreiche Ausnahme- bzw. Sonderbestimmungen, über 300 Beitragsgruppen in der Sozialversicherung und 859 unterschiedliche Kollektivverträge. Besonders problematisch ist, dass die eigentlichen Adressaten der Lohnverrechnung – die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die Lohnverrechnung nicht mehr nachvollziehen können und daher das Vertrauen in die Lohnverrechnung und somit in deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. in die vollziehenden Behörden verlieren. Eine Vereinfachung und Entrümpelung der Lohnverrechnungsvorschriften ist längst überfällig. Daher setzt sich die Bundesregierung eine massive Vereinfachung sämtlicher Lohnverrechnungsvorschriften zum Ziel. Im Sinne einer effizienten und kunden- bzw. serviceorientierten (Finanz-)Verwaltung sollen die Services für die Steuerpflichtigen ausgebaut werden.

  • Strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung

Die Einhebung von Lohnabgaben und die Prüfung bzw. Kontrolle von Arbeitgebern sind derzeit sehr bürokratisch und ineffizient. Noch immer sind die einzelnen Abgaben auf zahlreiche Behörden verteilt. Die Einhebung der Lohnsteuer und diverser Lohnabgaben (DB, DZ) erfolgt durch die Finanzämter, die Einhebung der SV-Beiträge durch die Gebietskrankenkassen und die Einhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden. Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben hingegen erfolgt durch die Finanzämter und Gebietskrankenkassen (GKK), wobei beide Behörden jeweils sämtliche Abgaben prüfen. Ergänzend kann es noch zu einer Nachschau bei der Kommunalsteuer durch Prüfer der Gemeinden kommen Daher soll es zu folgenden Änderungen kommen:

o   Schritt 1: In einem ersten Schritt sollen die Prüfer der beiden wesentlichen Institutionen für die Lohnverrechnung (Finanzämter, Gebietskrankenkassen) in einer Prüfbehörde zusammengefasst werden.

o   Schritt 2: In einem zweiten Schritt soll auch die gesamte Einhebung aller lohnabhängigen Abgaben ebenfalls bei der Finanzverwaltung erfolgen.
Die Finanzverwaltung NEU übernimmt die Einhebung sämtlicher Lohnabgaben und erteilt Auskünfte an die Arbeitgeber. Die Beiträge werden anschließend an die jeweiligen Sozialversicherungsträger verteilt. Parallel dazu werden die Beitragsgrundlagen bzw. Bemessungsgrundlagen harmonisiert bzw. die Anzahl der Beitragsgruppen massiv reduziert; es wird eine einheitliche Dienstgeberabgabe geschaffen (Zusammenführung von DB, DZ und Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung sowie Kommunalsteuer) und es wird ein durchgängig einheitliches Verfahrensrecht (Bundesabgabenordnung) für alle Abgaben und Beiträge eingeführt. Dabei wird auch der Instanzenzug für Rechtsmittel vereinheitlicht, indem sämtliche Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht gehen.

o   Schritt 3: In einem dritten Schritt sollen die Arbeitsmarktkontrollen durch die Finanzpolizei und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ebenfalls in die Finanzverwaltung NEU integriert werden.

  • Inhaltliche Vereinfachung der Lohnverrechnung

o   Reduktion der Komplexität und der Dokumentationserfordernisse
o   Harmonisierung der Beitragsgrundlagen bzw. Bemessungsgrundlagen (Sozialversicherung, Lohnsteuer, DB/DZ, Kommunalsteuer); DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
o   Vereinfachung und Reduktion von Ausnahmen und Sonderbestimmungen
o   Orientierung aller lohngestaltenden Vorschriften am Abgabenrecht
o   Vereinfachung der Reisekosten
o   Praktikable und klare Regelung zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen

  • Entlastung der Unternehmer durch automatisierte Übermittlung von meldepflichtigen Daten von der Sozialversicherung an die Statistik Austria. Dies reduziert die (Einzel-)Meldepflicht der Unternehmer
  • Im Sinne der Transparenz sollen Dienstgeberabgaben verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen Die Umsetzung erfolgt im Zuge der Vereinfachung der Lohnverrechnung.
  • Ausbau der begleitenden Kontrolle zwischen Unternehmen und Betriebsprüfung basierend auf Vertrauen und Transparenz.
  • Prüfungszuständigkeit für Stiftungen bei Großbetriebsprüfung.
  • Reform der Auskunftsbescheide
    Seit Einführung des Auskunftsbescheides („Advance Ruling“ gemäß § 118 BAO) können Steuerpflichtige bei wichtigen Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde erlangen. Der Anwendungsbereich des „Advance Ruling“ sollte auf weitere Themengebiete wie internationales Steuerrecht und Umsatzsteuerrecht ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollte eine angemessene und praxisgerechte Frist zur Entscheidungspflicht verankert werden. Eine zumindest einmalige Rückfragemöglichkeit mit der anfragebeantwortenden Abgabenbehörde für etwaige Klarstellungen soll ermöglicht werden.
  • Umstellung auf ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen zur Entbürokratisierung und allfälligen Betrugsbekämpfung: Steuerbetrug durch Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer (z.B. Missing-Trader-Betrug, Karussellbetrug) ist effektiv zu bekämpfen. Dazu ist eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf europäischer Ebene erforderlich. Erst auf Basis einer Richtlinienänderung – für die sich Österreich massiv einsetzen wird – könnte diese Maßnahme auch in das nationale Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Solange jedoch das Reverse-Charge-System nicht europaweit eingeführt ist, wird sich Österreich für die Etablierung eines langjährigen Pilotprojektes zu Reverse-Charge (z.B. zehn Jahre) im Inland einsetzen.
  • Effiziente und kundenorientierte Finanzverwaltung
    o   Reform der Bundesabgabenordnung (BAO): Modernisierung des Verfahrensrechts, u.a. durch Weiterentwicklung/Einführung von kooperativen Verfahren.
    o   Selbstveranlagung der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer durch eine automatisierte Vorprüfung mit vorgelagerten Kontrollalgorithmen: Kein Warten auf den Bescheid notwendig.
    o   Neue Services der Finanzverwaltung: z.B. Apps für Terminerinnerungen oder mobile Zahlungsmöglichkeiten, Einziehungsauftrag für Abgabenschulden.
    o   Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung (strukturelle Reform), Ausbau der elektronischen Zollabwicklungen
    o   Optimierung des Datenaustausches auf Basis international anerkannter Standards (Standard Audit File-Tax): Für Unternehmen (insbesondere KMU) wird die technische Möglichkeit zur Übermittlung der Daten des Rechnungswesens für digitale Prüfung geschaffen (auf freiwilliger Basis)
    o   Außenprüfung auf Antrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit
  •  Jahressteuergesetze – statt wie bisher mehrere Abgabengesetze pro Jahr

Reform der Gewerbeordnung:

Neukodifikation der Gewerbeordnung durch Trennung in „Unternehmensqualifikationsgesetz“ (Zugang zum gewerblichen Unternehmertum) unter den Gesichtspunkten von Qualität und Qualifikation (duale Ausbildung) und einheitliches Anlagenrecht mit dem Ziel einer Vereinfachung und Entbürokratisierung für beide Teile. Grundlage dafür ist eine Evaluierung des Gewerberechts vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklung (z.B. Unternehmerbegriff, Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten). Umsetzung bis 1.7.2020.

Arbeitszeitregelungen für Betriebe und Beschäftigte

Die Bundesregierung will den Unternehmen und Mitarbeitern eine flexible Arbeitsgestaltung ermöglichen, um dadurch ihr Arbeitszeitvolumen besser an die Auftragslage anpassen zu können, Steh- und Leerzeiten zu reduzieren oder eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu gewährleisten.

  • Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Arbeitszeitgesetze (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz)

o   Beibehaltung der gesetzlichen täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit. Kollektivvertragliche Regelungen der Normalarbeitszeit bleiben unberührt.

o   Ziele sind ein weniger restriktiver Gesetzesrahmen und die Stärkung der Gestaltungsmöglichkeiten auf betrieblicher Ebene.

o   Stärkung der Betriebsebene: Betriebe sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw., wenn es einen solchen nicht gibt, direkt mit dem Arbeitnehmer (Einzelvereinbarung) mehr Möglichkeiten zur Gestaltung flexibler Arbeitszeiten erhalten.

o   Anhebung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden sowie der wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 60 Stunden (§ 9 AZG; bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge); die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf wie bisher 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG)

o   Erleichterter Zugang zu Sonderüberstunden nach § 7 Abs 4 und 4a AZG (bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge): Entfall der Voraussetzung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils. Klarstellung, dass nicht für jeden Anlassfall eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Entfall der Voraussetzung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsbescheinigung für Betriebe ohne Betriebsrat.

o   Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei Gleitzeit auf 12 Stunden, fünfmal pro Woche bei gleichbleibendem Regelungsregime. Nicht übertragbare Gleitstunden werden am Ende der Gleitzeitperiode wie bisher mit Zuschlag (Zeit oder Geld je nach Vereinbarung) vergütet.

o   Ausnahmemöglichkeit von der Wochenend- und Feiertagsruhe auch auf Betriebsebene maximal vier Mal im Jahr.

o   Mehrmalige Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum durch Kollektivvertrag.

o   Erweiterung der Arbeitszeitspielräume zur Saisonverlängerung in Saisonbranchen, beispielsweise im Tourismus.

o   Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Tourismus (z.B. Hotellerie/Gastronomie) von 11auf maximal 8 Stunden für alle Betriebe mit geteilten Diensten (bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge)

o   Erweiterung der Ausnahme für leitende Angestellte entsprechend dem EU-Recht: Art 17 Abs 1 lit a AZ-RL: „leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis“ sowie gemäß lit b. für „Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind“.

  • Prüfung der Schaffung eines Zeitwertkonto-Modells („Arbeitszeit-Sparbuch“)


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