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Tax-News | Business-News

Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen bietet Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden. Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind grundsätzlich förderfähig. Leer publicación

„Steuerliches Wohlverhalten“ – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist

Das jüngst beschlossene Wohlverhaltensgesetz knüpft COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers und regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“ künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Das Gesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Ähnliche Ausschlussgründe sind allerdings bereits auch in, im Jahr 2020 veröffentlichten Förderrichtlinien enthalten. Die Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind der Ausschluss von der Gewährung von Förderungen. Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen!

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Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden: Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden. Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

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Vergessen Sie nicht auf die Meldepflicht von Honoraren gem § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen! Leer publicación

Beschränkungen des Abzugs von Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften – Die neue Zinsschranke in Österreich

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch (überhöhte) Zinszahlungen zu erfüllen. Durch diese neue Bestimmung (§ 12a KStG) kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren. Leer publicación

Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten – Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021 trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erhalten

Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor. In diesem Zusammenhang wurde nunmehr die Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Leer publicación

"LBG Agrar - die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/Gewässerschutz" ab sofort erhältlich.

Wir freuen uns Sie zu informieren, dass unser neuestes Produkt der LBG Software-Palette „LBG Agrar – die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/ Gewässerschutz“ ab sofort am Markt erhältlich ist und damit Landwirt/innen eine neue, moderne, modulare Software für ihre (gesetzlichen) Aufzeichnungen im Bereich Düngung, Pflanzen- und Gewässerschutz zur Verfügung steht.

Der wesentliche Vorteil liegt in der webbasierten Anwendung, die ein ortsunabhängiges Arbeiten ermöglicht: ob gleich vom Traktor, am Feld oder später am Hof, die Dateneingabe ist übersichtlich und effizient, damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen vom Anbau bis zur Ernte detailliert sowie zeitsparend aufgezeichnet sind und auf Knopfdruck bei AMA-Kontrollen zur Verfügung stehen.

Unsere langjährig bewährte, marktführende Software „LBG Bodenwächter – die Software für Düngung und Pflanzenschutz“, wird selbstverständlich parallel zu „LBG Agrar – die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/Gewässerschutz“ fortgeführt und laufend gewartet. Ein Umstieg vom „LBG Bodenwächter“ auf die webbasierte Software „LBG Agrar“ ist auf Wunsch gerne möglich, aber nicht zwingend.

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Steuermaßnahmengesetz: Umfassende neue Regelungen in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, BAO

Der Nationalrat hat am 10.12.2020 mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Wir haben für Sie wichtige Eckpunkte, die rasch beachtet werden sollten, zusammengefasst. Einkommensteuer: Kleinunternehmerpauschalierung, Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber,  Begrenzung und Aufrollungsverpflichtung iZm dem Kontrollsechstel, Verlängerung COVID-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen, steuerliche degressive AfA, pauschale Berechnung des Jahressechstels bei Kurzarbeit, Absetzbarkeit von Spenden, pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen, steuerfreier Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Körperschaftsteuer: Schwellenwerte für Betriebe gewerblicher Art, Zinsschranke. Umsatzsteuer: Reparaturdienstleistungen, Verschiebung der Abschaffung der ig-Lieferschwelle auf 1.7.2021, Verlängerung 5 % USt für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikation bis 31.12.2021, Steuerfreiheit von COVID-19-Impfstoffen und COVID-19-In-vitro-Diagnostika bis 31.12.2022, 10% USt-Satz für monatliche Damenhygiene. Bundesabgabenordnung (BAO): Verlängerung Abgaben-Stundungen bis 31.3.2021, Aussetzen von Stundungszinsen bis 31.3.2021, keine Anspruchszinsen für 2019 und 2020, keine Säumniszuschläge bis 31.3.2021, neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell. Leer publicación

Reminder: Antragsfrist für die Investitionsprämie (7 % bzw. 14 %) endet am 28.2.2021. Rasch noch zeitgerecht Anträge stellen.

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen wurde die Investitionsprämie wieder eingeführt, mit der nun ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit gewährt wird. Wir haben wiederholt darüber in 2020 informiert.

Die Antragstellung läuft noch bis 28. Februar 2021. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass „erste Maßnahmen“ (z.B. Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) in der Zeit vom 1.8.2020 bis spätestens 28.2.2021 gesetzt werden. Die Antragstellung erfolgt elektronisch bei der Austria Wirtschaftsservice (aws). Bei einer beantragten Investitionsprämie ab € 12.000 ist zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters vorgesehen. Wir übernehmen bei Auftragserteilung gerne für Sie die laut Förderrichtlinie damit verbundenen Arbeiten.

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Was ist der neue Verlustersatz? Davon zu unterscheiden ist der Fixkostenzuschuss II.

Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun neben dem Lockdown-Umsatzersatz (für Nov und Dez 2020) und der Verlängerung des Fixkostenzuschusses (Fixkostenzuschuss II) ein sogenannter Verlustersatz eingerichtet.

Der Verlustersatz ist – wenn man so will – eine Variante des Fixkostenzuschuss II, mit dem Unternehmen ein Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) kompensiert werden soll. Beide Varianten (Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz) können nicht kumuliert werden. Es ist daher vor Beantragung abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss II beantragt, kann allerdings vor Beantragung der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden.

Das alles ist Ihnen zu kompliziert? Keine Sorge, auch wir mussten uns mit den Details und feinen Unterschieden vertraut machen. Umso mehr können Sie jetzt auf uns bei der Vorbereitung und Antragstellung bauen.

Eckpunkte zum neuen Verlustersatz finden Sie im nachstehenden Beitrag. Die Bundesregierung hat in der Pressekonferenz am Sonntag, 17. Jänner 2021, weitere Maßnahmen und Verlängerungen von Unterstützungsmaßnahmen für die österreichische Wirtschaft und vor allem zur Sicherung der Arbeitsplätze angekündigt. Sobald konkrete Details, Antragsmöglichkeiten und Fristen bekannt gegeben werden, informieren wir Sie im LBG-Newsletter. Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG stehen ab sofort für Sie bereit.

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