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Tax-News | Business-News

Seit 15. April 2020 sind Anträge auf finanzielle Zuwendung aus dem „Corona-Familienhärteausgleich“ möglich

Ziel der nicht rückzahlbaren Zuwendung ist es, Familien mit Kindern rasch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemiefolgen zu gewähren. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und vom Unterschreiten von definierten Netto-Einkommensgrenzen ab. Ansuchen um Zuwendung sind beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular unter Anschluss einer Kopie der Bankkarte als Nachweis der Bankverbindung einzubringen. Die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie beträgt € 1.200. Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt, sofern der Gesamtbetrag 50 Euro übersteigt. Das vorherige Einkommen darf nicht überschritten werden. Lire l'article

Wirtschaftsbetriebe: Schrittweise Lockerung der COVID-19 Betriebsbeschränkungen – Fahrplan und Begleitmaßnahmen

Die Betriebsbeschränkungen für Wirtschaftsbetriebe werden schrittweise gelockert. Seit 3. April 2020 ist die Abholung durch Kunden im Gastgewerbe erlaubt. Ab 14. April kommt es zu einer schrittweisen Öffnung von Geschäften. Im Gegenzug gelten seit 6. April neue Hygieneregeln im und Maskenpflicht in Teilen des Handels. Ab 14. April 2020 wird die Maskenpflicht auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf alle Unternehmen ausgeweitet. Die generelle Ausgangsbeschränkung der Bevölkerung wird nach den aktuell vorliegenden öffentlichen Erklärungen bis zum 30. April 2020 verlängert, ausgenommen davon sind wie bisher: erstens der Weg zur Arbeit bzw. für berufliche Zwecke; zweitens die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse; drittens die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; viertens zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen - für diese vier Zwecke dürfen auch öffentliche Verkehrsmittel (Abstand halten, Hygienemaßnahmen, ab 16.4.2020 auch Masken- bzw. Tuchpflicht) benützt werden. Auch kurzes „Spazieren gehen“ alleine oder mit Haushaltsangehörigen (Abstand halten) bzw. mit Haustier ist erlaubt – allerdings keine „ÖFFI“-Benützung. Wir haben für Sie nachstehend vor allem alle, für Wirtschaftsbetriebe derzeit bekannte wesentliche Details zusammengefasst. Lire l'article

COVID-19: Überblick und wichtige Details zu aktuell geltenden steuerlichen Entlastungen - retten Sie Ihre Liquidität

Das Bundesministerium für Finanzen hat in den letzten Wochen eine Reihe von steuerlichen Entlastungen und Vereinfachungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Gesundheitskrise und deren massiven, negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen gewährt. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und alle Möglichkeiten nützen, um Ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und nicht unnötig Steuern und Abgaben entrichten, haben wir den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst. Lire l'article

Corona-Krise: LBG ist mit vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen an Ihrer Seite – damit’s wieder aufwärts geht.

Unternehmensführung und betriebswirtschaftliche Beratung, Zahlungsfähigkeit, Finanzierung & Förderungen, Beschäftigte, Steuern, Sozialversicherung, Führung des laufenden Rechnungswesens und der Kostenrechnung, Digitalisierung – wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen. Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie! Lire l'article

Ärzte-Beratung: Wiederaufleben einer ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit COVID-19 schadet einer steuerbegünstigt erfolgten Betriebsaufgabe und Pensionsleistung nicht

Hat ein Arzt das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt, so stand ihm für den Veräußerungs- und Übergangsgewinn der ermäßigte Steuersatz zu. Von einer Einstellung der Erwerbstätigkeit in künftigen Jahren durfte bisher aber nur ausgegangen werden, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen haben. Darüber hinaus wurde die Steuerbegünstigung nur über Antrag und nur dann zuerkannt, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen waren. Daneben gibt es noch weitere Anwendungsfälle für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe. Neu ist nun, dass die Überschreitung des Jahresumsatzes und der Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten in Jahren nach der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung oder -aufgabe auf Einkünfte von Steuerpflichtigen nicht anzuwenden sind, die im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie in Österreich als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tätig sind. Übrigens, auch Pensionsleistungen aus einer vorzeitigen Alterspension bleiben trotz COVID-19-Ärztetätigkeit ungeschmälert. Lire l'article

Gesundheitsberufe: Kein Wegfall der Alterspension bei Erwerbstätigkeit infolge der Coronavirus-Pandemie – Antrag bzw. Mitteilung jedenfalls erforderlich

Auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers bleiben Pensionszahlungen für Zeiträume im Jahr 2020 aufrecht, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zwecke der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird. Lire l'article

Zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Wichtig: Andere als die vorhin definierten Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Einkommen- bzw. Lohnsteuertarif voll steuerpflichtig. Lire l'article

Steuerlich geltend gemachtes Pendlerpauschale und bereits bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge bleiben bei COVID-19 bedingter Abwesenheit vom Arbeitsort weiterhin steuerfrei

Das steuerlich geltend gemachte Pendlerpauschale bleibt selbst dann aufrecht, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zum Arbeitsort pendelt, sondern sich in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen (!) der COVID-19-Krise befindet bzw. an der Verrichtung seines Dienstes wegen der COVID-19-Krise verhindert ist. Bisher blieb das Pendlerpauschale in dienstfreien Zeiten bereits im Falle von Feiertagen sowie für Lohnzahlungszeiträume, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befand, aufrecht. Daran ändert sich auch künftig nichts. Auch bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 7 EStG bleiben weiterhin für Zeiten einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit steuerfrei. Lire l'article

COVID-19: Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Überbrückungsdarlehen

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. Lire l'article

Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer: Betreuung bis zu 14-Jährige, Angehörigenbetreuung bei Wegfall von 24-Stunden-Betreuung, Behindertenbetreuung

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für Angehörige von pflegebedürftigen Personen oder wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung besteht oder für Angehörige von Menschen mit Behinderung. Lire l'article