Steuerreform-Vorhaben: Personengesellschaften - neue Steuerregeln mit großen Auswirkungen
Stand: 18. März 2015Das Bundesministerium für Finanzen geht dazu von folgenden Überlegungen aus: Derzeit können Kommanditisten und atypisch stille Beteiligte ihre Verluste aus diesen Beteiligungen mit ihren anderen Einkünften verrechnen, obwohl sie nicht aktiv mitarbeiten und nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko tragen. Dies wird nach Ansicht des Finanzministeriums häufig auch für Verlustbeteiligungsmodelle genutzt. Zwecks Vermeidung unerwünschter, modellhafter Gestaltungen soll bei kapitalistischen Personengesellschaften (insbesondere Kommanditgesellschaften) eine Begrenzung der Verlustzuweisung auf die Höhe der Einlage erfolgen. Dabei sollen lt. BMF die Regelungen in Deutschland (§ 15a dt. EStG) als Vorbild dienen. In Deutschland ist die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Kommanditbeteiligungen mit anderen Einkünften des Kommanditisten dahingehend beschränkt, dass Verluste nur insoweit ausgleichsfähig sind, als sie das positive Kapitalkonto des Kommanditisten nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Verluste sind nach Art eines Verlustvortrages mit späteren Gewinnen aus derselben Kommanditbeteiligung zu verrechnen (aufgeschobener Verlustausgleich). Diese gesondert verrechenbaren Verluste sind durch ein gesondertes Feststellungsverfahren neben dem „normalen“ Feststellungsverfahren festzustellen. In Deutschland wird diese Verlustausgleichsbeschränkung zudem für alle Kommanditisten, alle stillen Gesellschafter (einschließlich atypische stiller Gesellschafter), alle Gesellschafter einer GesbR, deren Haftung gesellschaftsvertraglich beschränkt ist sowie für vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angewandt. Was Sie nun konkret betreffend "Personengesellschaften, ..." beachten, überlegen oder möglicherweise auch entscheiden sollten, finden Sie in unserem kompletten Beitrag zu diesem Thema unter "Artikel lesen". Beitrag lesen