Steuerliche Arbeitnehmerveranlagung – Pflicht, Freiwillig, Antragslos.
Wann ist was von wem zu tun?
Stand: 24. April 2025Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung. Die Pflichtveranlagung ist zwingend vorzunehmen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen werden, die 730 Euro übersteigen. Die Freiwillige Veranlagung kann bis zum Ablauf von 5 Jahren von Arbeitnehmer:innen beantragt werden, um Abzugsposten (wie etwa Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.), die bisher nicht berücksichtigt wurden, geltend zu machen. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung führt das Finanzamt automatisch durch, wenn von Arbeitnehmer:innen kein Antrag auf Veranlagung gestellt wird und die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Details dazu im nachstehenden Beitrag.