Treuhandschaftsverhältnisse – Ausweitung der Offenlegungspflicht im Register für wirtschaftliche Eigentümer
Stand: 25. Oktober 2024Der Gesetzgeber novellierte Mitte 2023 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und machte es sich dabei unter anderem zum Ziel, die Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen im Kontext des wirtschaftlichen Eigentums zu erhöhen. Die Neuerung besteht im Wesentlichen darin, dass nunmehr auch Treuhandschaftsvereinbarungen zu melden sind, aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftliches Eigentum erlangt, die selbst nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind mit 1. Juli 2024 in Kraft getreten und gelten für alle Meldungen, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen im wirtschaftlichen Eigentum grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register gemeldet werden müssen. Für diese neue erweiterte Anzeigenpflicht von Treuhandverhältnissen bedarf es hingegen keiner zusätzlichen ad hoc Meldung. Etwaige nunmehr zu meldende Treuhandschaftsverhältnisse müssen erst bei der nächsten regulären Meldung berücksichtigt werden.
Details zu den konkreten Folgen der neuen Bestimmungen zur Offenlegung von Treuhandschaften in der Beteiligungskette und im Kontext von Trusts, Stiftungen und vergleichbaren juristischen Personen haben wir im nachstehenden Beitrag aufbereitet.