Tax-News | Business-News

Worauf Unternehmen bei Investitionen im Jahr 2020 jedenfalls achten sollten!

In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten. Wir informieren Sie, was Sie hinsichtlich der degressiven Abschreibung, der beschleunigten Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, der Halbjahresabschreibung, der COVID-19-Investitionsprämie sowie dem investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag berücksichtigen müssen. Leer publicación

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Grundsätzlich ist bei der Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen zu unterscheiden, ob es sich um Neuvermögen, also Erwerb ab 1.4.2002 oder um Altvermögen, Erwerb vor 1.4.2002 handelt ... Leer publicación

Investment bonus of 7% or 14% for all Austrian companies – Applications can be submitted from September 1st, 2020 to February 28th, 2021

In order to support the Austrian economy in the wake of the Corona crisis, the investment bonus is intended to create an incentive for corporate investments and thus contribute to strengthening economic development after the lock-down. Applications for the non-repayable investment bonus can be submitted to “Austria Wirtschaftsservice” (aws) between September 1, 2020 and February 28, 2021. An essential prerequisite is that the first measures (e.g. order, placing of order, start of construction) for new investments that are subject to capitalization in depreciable assets have been taken in the period from September 1, 2020 to February 28, 2021. Entrepreneurs (within the meaning of the UGB) from all sectors who have a registered office and / or a permanent establishment in Austria and are legally operated in their own name and for their own account are eligible for funding - from one-person companies to large companies. The company making the application is obliged to submit a statement of the investments made no later than three months after the last commissioning and payment of the investment to be funded according to the funding commitment. From a grant amount (investment bonus) of EUR 12,000, the settlement with regard to the activation of the investments applied for for funding must be confirmed by a tax advisor, auditor or accountant on behalf of the funding applicant. The following essential details must be observed in any case. Leer publicación

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Gesundheit“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Investitionen im Bereich der „Gesundheit“ werden – ebenso wie im Bereich „Ökologisierung“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Gesundheit“ werden Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, gefördert.

Leer publicación

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Ökologisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Ökologisierung“ werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert.

Leer publicación

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Digitalisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Digitalisierung“ werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.

Leer publicación

Austrian collective agreement for trade: New salary scheme. A transition to the new salary scheme is mandatory by January 1st, 2022 at the latest.

The collective agreement for trade provides for a new salary scheme. Retail companies must transfer their employees to the new salary system by January 1st, 2022 at the latest. Some trading companies have already made the changeover, and many are just about to change over. Depending on the individual company situation, a changeover before January 1st 2022 might be advisable.

When choosing the “right” point in time to switch, economic factors, e.g. pending investment or expansion plans, planned new hires, direct or indirect costs arising in the transition as well as internal organizational factors e.g. training of employees, adaptation of the payroll program or the creation of resources for administration should be taken into account. We will be happy to advise you on the best time to change for your company, support you with the changeover to the NEW salary system and bring in our practical experience from projects that  we have already been implementing.

Leer publicación

Aufstockung des Lehrlingsbonus für Kleinst- und Kleinunternehmen für Lehrverhältnisse mit Start in der Zeit von 16.3. bis 31.10.2020.

Um dem coronabedingt erwarteten Rückgang an Lehrstellen entgegenzuwirken, werden jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die zwischen 16. März und 31. Oktober 2020 Lehrlinge einstellen (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag vom 24. Juni 2020 „Lehrlingsbonus für Unternehmen – Antragstellung ab 1. Juli 2020“). Der Bonus pro betrieblichem Lehrling beträgt grundsätzlich 2.000 Euro. Für Kleinst- und Kleinunternehmen wurde der Bonus nunmehr aufgestockt. Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiter/innen sowie unter 2 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 1.000 Euro, insgesamt also EUR 3.000. Kleinunternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeiter/innen sowie maximal 10 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 500 Euro, somit in Summe 2.500 Euro pro neuer Lehrstelle. Der Bonus wird in zwei Tranchen ausbezahlt und ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen oder elektronisch über das „lehre.fördern-Online-Service" (los.wko.at) zu stellen. Der Antrag muss spätestens drei Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen – das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Probezeit – bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Leer publicación

UST-Befreiung für Mund-Nasenschutz-Masken mit 31.7.2020 ausgelaufen. Ab 1.8.2020: Registrierkassenumstellung erforderlich, 20 % UST-Ausweis auf Belegen, Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020.

Die seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) ist Ende Juli ausgelaufen. Im April 2020 war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit 31.7.2020 ist der Nullsteuersatz für Schutzmasken ausgelaufen und laut Auskunft des BMF entgegen vereinzelter Erwartungen nicht verlängert worden. 

Daher ist Folgendes für Sie zu beachten: Ab 1. August 2020 ist ein UST-Tarif von 20% für Umsätze mit Mund-Nasenschutz-Masken zu verrechnen. Dies ist bei der Fakturierung, Registrierkassen und bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.

Leer publicación

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2020 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 muss somit spätestens bis 30.9.2020 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Leer publicación