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Unterscheidung zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär ist von besonderer Bedeutung
In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen: Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten? Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden? Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten?
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Härtefall-Fonds: Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate, Betrachtungszeitraum bis 15.12.2020, Comeback-Bonus von € 500 / Monat.
Die Förderungen aus dem „Härtefall-Fonds“ wurden ausgeweitet. Am 27. Mai 2020 wurde die Neufassung der Förderrichtlinie für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. - abgewickelt über die WKO - veröffentlicht. Lt. Auskunft der AMA ist analog dazu auch eine Ausweitung der Richtlinie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. - abgewickelt über e-AMA – aktuell in Ausarbeitung.
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Härtefall-Fonds: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können antragsberechtigt sein
Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartige Einkünfte eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
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Sozialversicherungsbeiträge (ÖGK): Beitragsstundungen wurden nun deutlich ausgeweitet, Ratenzahlungen möglich. Ausnahmen beachten.
Für Dienstgeber, die von der "Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren sowie für alle übrigen Unternehmer/innen auf Antrag, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, erfolgte bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet. Demnach sind die gestundeten Beiträge von Februar bis April 2020 erst im Jänner 2021 verzugszinsenfrei fällig. Die Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 können auf Antrag, der ab 5. Juni 2020 möglich ist, ebenfalls gestundet werden und sind dann allerdings Ende August 2020 fällig. Für alle Beiträge (Februar bis Juli 2020) gibt es zudem die Möglichkeit einer Ratenzahlung (teilweise mit Verzugszinsen).
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LBG-Ärzte-Beratung: Was versteht die Finanz unter umsatzsteuerfreier Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin?
Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit. In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich die Rechtsmeinung der Finanz, was unter Heilbehandlung zu verstehen ist. Als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden dort Tätigkeiten definiert, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Mit der letzten Wartung der Richtlinien wurde nun die Liste, was insbesondere unter Heilbehandlung zu verstehen ist, wie folgt angepasst (hervorgehoben):
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Schätzung eines Gastronomiebetriebes bei Vorliegen von Formalmängeln
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat zur Frage der abgabenrechtlichen Schätzung eines Gastronomiebetriebes zuletzt wie folgt entschieden: Eine ordnungsgemäße Aufzeichnungsführung erfordert ein Belegwesen, das einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Dazu ist eine Belegorganisation bestehend aus einem Belegnummerierungssystem und einem Belegablagesystem erforderlich. Die Belegnummer hat primär den Zweck, den Geschäftsfall in seiner zeitlichen Reihenfolge zu fixieren, ihn zu identifizieren und damit die spätere Auffindbarkeit in der Belegablage zu ermöglichen. Fehlen im Journal oder auf den Erlöskonten die Rechnungsnummern, ist nicht kontrollierbar gewährleistet, dass alle Belege (Ausgangsrechnungen) einer Verbuchung auf den entsprechenden Erlöskonten zugeführt wurden. Hinzu kamen weitere Dokumentations- und Nachweismängel. Im Ergebnis sah das Bundesfinanzgericht die Vornahme einer Schätzung durch die Finanzverwaltung als berechtigt an. Der Entscheidung sind für die praktische kaufmännische Führung im Gastronomiebetrieb, aber auch für die Rechtfertigung im finanzbehördlichen Prüfungsverfahren wichtige Details zu entnehmen.
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Keine finanzstrafrechtlich relevante Abgabenhinterziehungen bei Entdeckung und korrigierender Festsetzung vor Fälligkeit
Ein GmbH-Geschäftsführer wurde beschuldigt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von richtigen und vollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, indem er die auf das Unternehmen in einem konkreten Geschäftsfall übergegangene Umsatzsteuerschuld im steuerlichen Rechenwerk der GmbH nicht berücksichtigen habe lassen. Er habe dabei eine Umsatzsteuerverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch eine Abgabenhinterziehungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes begangen. Die Finanzverwaltung hatte im Zuge einer Außenprüfung das diesbezüglich fehlerhaft geführte Rechnungswesen entdeckt, die Abgaben festgesetzt und ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Das Bundesfinanzgericht hatte sich mit diesem Sachverhalt zu befassen, zugunsten des beschuldigten GmbH-Geschäftsführers entschieden und dabei folgende Leitsätze entwickelt:
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COVID-19 – Was sollten Arbeitnehmer/innen bei der Wahl des Urlaubsziels beachten
Bei der Wahl des Urlaubsziels denken wohl viele an Sonne, Berge, Wasser, Natur, Sport, Kultur, einem Hobby nachgehen, Spaß haben oder einmal so richtig faulenzen - allein oder mit Freunden und im Kreis der Familie. Was immer Ihnen auch Freude machen mag, im Sommer 2020 sollten Sie bei bei der Wahl eines Urlaubszieles im Ausland einerseits Gesundheitsrisken am Urlaubsort, aber auch bestehende Quarantänebestimmungen nach Ihrer Rückkehr in Österreich beachten. Dabei sind auch arbeitsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.
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LBG Update zum Corona-Fixkostenzuschuss: Geänderte Richtlinie veröffentlicht. Alle Unternehmensgrößen und nahezu alle Branchen sind antragsberechtigt.
Unternehmen, die aufgrund Corona im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Abdeckung der Fixkosten stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen, jedenfalls beispielsweise aber für Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen, Information & Consulting, Gastronomie, Hotellerie, Verkehr, Transport, Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe. Der maximale Fixkostenzuschuss beträgt 75 % (höchstens EUR 90 Mio) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 %. Wir haben für Sie die wesentlichen Eckpunkte auf dem Weg zu einem erfolgreichen Fixkostenzuschuss-Antrag zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf folgende Fragen: Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen, wer ist davon ausgeschlossen? Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt? Wie wird der Umsatzausfall konkret berechnet? Wie hoch ist der mögliche Fixkostenzuschuss und wann wird er ausbezahlt? Wie erfolgt die Antragstellung, welche Bestätigungen sind vorzulegen bzw. einzuholen? Von wem und wie erfolgt die Überprüfung und was ist im Vorfeld zu beachten? Verpflichtungen, Haftung, Strafen, Aufbewahrung? Die Antragsfrist läuft vom 20. Mai 2020 bis zum 31. August 2021. Wir sind an Ihrer Seite, damit Sie zu Ihrem Fixkostenzuschuss kommen.
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Wichtiger Hinweis: Rückwirkende Antragstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ab 1. Juni 2020 nicht mehr möglich. Rasch handeln!
Derzeit ist noch eine Antragstellung auf Kurzarbeit auch rückwirkend – frühestens aber ab 1. April 2020 – möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit. Dies wurde nun geändert. Laut Arbeitsmarktservice (AMS) ist ab dem 1. Juni 2020 eine rückwirkende Antragstellung auf Kurzarbeit nicht mehr möglich!
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