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Härtefall-Fonds – Änderungen: Betrachtungszeitraum erweitert, Mindestförderungshöhe, Gegenrechnung, parallele Antragstellung im Corona-Familienhärteausgleich möglich.
Die Bundesregierung hat im Härtefall-Fonds weitere Adaptierungen vorgenommen, die entsprechenden Förderrichtlinien liegen nunmehr sowohl für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. (abgewickelt über die WKO) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. (abgewickelt über e-AMA) vor. Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate (März – September 2020), wovon drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können. Die Mindestförderungshöhe pro Betrachtungszeitraum beträgt nunmehr € 500. Für die Deckelung werden Nebeneinkünfte sowie (neu!) Versicherungsleistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen gegengerechnet. Ebenfalls neu: eine Antragstellung im Härtefall-Fonds ist kein Ausschlussgrund mehr für eine parallele Antragstellung im Corona Familienhärteausgleich. Haben Sie Ihren Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum (16.3. – 15.4.2020) bereits eingereicht, wird dieser nunmehr automatisch nach der neuen Richtlinie geprüft. Wenn Sie Ihren bereits eingereichten Antrag jedoch zurückziehen wollen, weil sie stattdessen lieber einen Antrag für einen späteren, für Sie günstigeren, Betrachtungszeitraum stellen möchten, können Sie den bereits eingereichten Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum bis spätestens 31. Juli 2020 zurückziehen, sofern noch kein neuer Antrag (z.B. für den Betrachtungszeitraum 2 ab Mitte Mai 2020) gestellt wurde.
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Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt vor Internet-Betrügern, die mittels gefälschter Emails zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordern
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt vor gefälschten E-Mails, die derzeit im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsbeteiligte versendet werden. Die betrügerischen E-Mails enthalten die Information, dass die Empfängerinnen und Empfänger eine Steuerrückerstattung erhalten. Zum Erhalt der Rückerstattung muss die Transaktion über den erhaltenen Link genehmigt werden. Der enthaltene Hyperlink führt auf eine gefälschte Webseite im Internet, im Stil von FinanzOnline, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Als Absenderadresse scheint „finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF! Das BMF empfiehlt, die Email sofort zu löschen!
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Corona-Krise:
LBG ist mit vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen sowie Digital-Services an Ihrer Seite, weil’s gerade jetzt um Ihr Unternehmen geht.
LBG hat für Sie ein Package an vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen geschnürt – weil’s jetzt um Ihr Unternehmen geht. Wir unterstützen Sie bei Weichenstellungen im Unternehmen als Sparring-Partner und tatkräftiger Begleiter in der Umsetzung. Wir bereiten für Sie betriebswirtschaftliche Entscheidungsgrundlagen zu Chancen und Risken, zur Rentabilität und Liquidität Ihres Unternehmens auf. Wir unterstützen Sie bei der Ausrichtung der Unternehmensfinanzierung und begleiten Sie bei Bankgesprächen. Wir erarbeiten für Sie und mit Ihnen die Grundlagen für Förderanträge, helfen Ihnen, damit Sie zu Ihrem Geld kommen und berechnen wirtschaftliche Nachteile, die Ihnen durch behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstanden sind oder noch entstehen. Wir beraten Sie bei wichtigen Entscheidungen rund um Kurzarbeit, Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen, Teilzeit, Altersteilzeit, Bildungskarenz und vielem mehr und setzen all diese Maßnahmen fachkundig in der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung für Sie und Ihre Mitarbeiter um. Wir führen für Sie das Finanz- und Rechnungswesen, auf Wunsch organisieren wir die Fakturierung, das Mahnwesen, den Zahlungsverkehr, die Kostenrechnung und das Controlling. Gerne stellen wir für Sie alle Anträge auf finanzielle Entlastung (Herabsetzung, Stundung, Ratenvereinbarung, etc.) im Zusammenhang mit Steuern und Sozialabgaben. LBG stellt Ihnen im Bereich „Digital-Services“ vielfältige Möglichkeiten zur digitalen Optimierung der kaufmännischen Organisation in Ihrem Unternehmen und in der Zusammenarbeit mit uns zur Verfügung. Wenn Ihnen der vertraute Belegordneraustausch mit dem Steuerberater lieber ist – kein Problem, das kann gerne so bleiben. Wenn Sie sich die Zeit, Arbeit und zusätzliche Wege mit den Belegordnern künftig sparen möchten, organisieren wir für Sie auch gerne den digitalen Belegaustausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihrer Bank, Ihren Lieferanten und unseren österreichweiten LBG-Büros – oder übernehmen überhaupt die Führung wesentlicher Teile Ihrer kaufmännischen Organisation, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner konzentrieren können. Wir übernehmen die Arbeit, die unternehmerischen Entscheidungen bleiben bei Ihnen!
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Forstwirtschaft - Härtefallfonds: Erste Fotodokumentation für nicht abgeholtes Holz ist vor (!) dem 22. April 2020 erforderlich
Forstwirte erhalten für bereitgestelltes Sägerundholz, das bis 15. Mai 2020 nicht abgeholt wird, Mittel aus dem Härtefallfonds, sofern für das Holz vor dem 16. März 2020 ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Aufnahmedatum und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen, wobei das erste Foto vor dem 22. April 2020 und das zweite Foto nach dem 15. Mai 2020 erstellt werden muss. Da in vielen Fällen derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, ob bereitgestelltes Holz bis 15. Mai 2020 abgeholt werden kann, empfehlen wir in jedem Fall eine erste Fotodokumentation des aktuell lagernden Holzes bis 22. April 2020, um bei einer etwaigen späteren Beantragung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds die Nichtabholung des Holzes sachgerecht dokumentieren zu können.
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Familienhafte Mitarbeit in Zeiten der Corona-Krise: Steuern, Sozialversicherung und erhaltene Pensions- und Sozialleistungen beachten
Aufgrund des Corona-bedingten Arbeitskräftemangels ist der Einsatz von Familienangehörigen in vielen Betrieben noch wichtiger geworden. Das Sozialministerium hat die generelle Möglichkeit der „Familienhaften Mitarbeit“ nach der Verordnung betreffend die Ausgangsbeschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes als zulässig erklärt. Die Frage, ob bei „Familienhafter Mitarbeit“ allenfalls ein melde- und abgabenpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, ist allerdings auch in der aktuellen (Ausnahme)situation sorgfältig zu prüfen. Ist doch die Mitarbeit von nahen Angehörigen mit vielfältigen Tücken hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht, aber auch mit dem Verlust allfälliger Pensions- und Sozialleistungen oder auch dem nachträglichen Wegfall von Steuerbegünstigungen im Zuge von Betriebsübergaben oder –veräußerungen verbunden.
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Achtung: Rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit mit Beginn im März 2020 nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr möglich
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat kurzfristig darüber informiert, dass eine rückwirkende Antragstellung für COVID-19-Kurzarbeit mit Beginn im Monat März 2020 nur mehr bis zum 20. April 2020, 24.00 Uhr möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
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COVID-19-Kurzarbeit – abgabenrechtliche Behandlung von Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung beachten
Zur Reduktion der Ansteckungsgeschwindigkeit mit dem Corona-Virus hat die österreichische Bundesregierung notwendige und umfassende Maßnahmen getroffen. Darunter auch die gänzliche oder zumindest teilweise Schließung der in Österreich tätigen Wirtschaftsbetriebe, die nun sukzessive - unter Beobachtung der weiteren Krankheitsverbreitung - wieder zurückgenommen wird. Nur als systemrelevant definierte Branchen waren und sind von Betriebsschließungen ausgenommen. Um die damit einhergehenden massiven wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, wurde mit der COVID-19-Kurzarbeit ein in wesentlichen Teilen neues Kurzarbeitsmodell geschaffen und zügig – wenn auch mit Anlaufschwierigkeiten im Detail – umgesetzt. Was dabei abgabenrechtlich in der (Personalverrechnungs-)Praxis unbedingt zu beachten ist, dazu hat das BMF am 9. April 2020 wegweisend informiert.
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BMF: Umsatzsteuerfreier Erwerb von Schutzmasken in der Zeit vom 14.4. – 31.7.2020. Registrierkassen und Fakturierung für diese Produkte sind rasch umzustellen
Das BMF teilt mit, dass der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Atemschutzmasken von derzeit 20 % auf 0 % reduziert wird. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Die in Vorbereitung befindliche gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist laut BMF bereits jetzt im Kassensystem bzw. im Fakturierprogramm zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.
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Antragstellung ab 20.4.2020: Härtefall-Fonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, freie Dienstnehmer und Freie Berufe, etc. - Phase 2. Maximal 2.000 Euro/Monat, max. 3 Monate möglich
Ziel der Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Betroffenen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse abzufedern. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe ein maximaler Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Die Kriterien für Phase 2 wurden erweitert (z.B. Wegfall der Einkommensunter/-obergrenze, Nebeneinkünfte erlaubt, Mehrfachversicherung möglich, etc.). Förderberechtigt (mit einem Pauschalbetrag von 500 Euro/Monat) sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020. Die Antragstellung für Phase 2 startet am 20. April 2020 online auf der Homepage der WKO – ein Musterformular zur Vorbereitung steht bereits zur Verfügung.
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Antragstellung ab 16. April 2020: Härtefall-Fonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Phase 2. Maximal 2.000 Euro pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich.
Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 ist abgeschlossen und geht mit 16. April 2020 in Phase 2 über. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro pro Betrieb zur Verfügung. Neu ist, dass in Phase 2 auch Mehrfachversicherungen zulässig sind - bisher konnten nur Vollerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen. Förderberechtigt (mit einem Pauschalbetrag von 500 Euro/Monat) sind nun auch Jungunternehmer/innen bei Aufnahme der Tätigkeit seit 1.1.2020. Anträge erfolgen über eAMA.
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