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Landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer: Drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte können über die geltende 9-monatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigt werden

Für die Dauer der COVID-19-Krisensituation dürfen im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden. Dies gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so kann im Wege einer Verordnung das Außerkrafttreten jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, verschoben werden. Leer publicación

Öffentliche „COVID-19-Zuschüsse“ ab 1. März 2020 sind steuerfrei

Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020: Zuwendungen (z.B.: Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) aus Mitteln des „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (BGBL. I Nr.12/2020), Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (BGBl. I Nr. 16/2020), Zuschüsse aus dem „Corona-Krisenfonds“, sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. Allerdings ist dabei auch das damit steuerlich einhergehende anteilige Betriebsausgabenverbot zu beachten. Leer publicación

Härtefallfonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, Freie Dienstnehmer – Anträge für Phase 1 seit 27.3., für Phase 2 ab 16. April 2020. Barzuschuss für Verdienstentgang bis zu 80%, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate

Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für Unternehmen, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich massiv geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und Freie Dienstnehmer seit 27. März 2020 über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Ab 16. April 2020 können Anträge für Zuschüsse der Phase 2 gestellt werden, diese decken einen Verdienstentgang bis zu 80 % ab, maximal aber € 2.000 pro Monat für 3 Monate. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet! Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht. Leer publicación

Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Anträge für Phase 1 seit 30.3.2020. Anträge für Phase 2 ab 16. April 2020 - Barzuschuss für Verdienstentgang, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich

Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für Betriebe seit 30. März 2020 über die eAMA. Geschädigte Vollerwerbsbetriebe, deren Einheitswert nicht größer als 150.000 Euro ist, sowie deren Nettoumsatz 550.000 Euro nicht übersteigt und deren Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind antragsberechtigt. Ab 16. April 2020 ist die Antragstellung für Phase 2 möglich. Unterstützt werden Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu 2 Millionen Euro. Neu ist, dass hier auch Mehrfachversicherungen zulässig sind. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus Phase 2 gegengerechnet. Gewerbebetriebe können den Antrag auf Zuschuss aus dem Härtefallfonds bei der WKO stellen. Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht. Leer publicación

Corona-Hilfs-Fonds: Zuschüsse und Liquiditätsgarantien zur Deckung von Fixkosten für geschädigte Unternehmen. Antragstellung ab 8. April 2020 (Garantien) bzw. 15.4.2020 (Fixkostenzuschuss).

Unternehmen, die von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, wie Betretungsverbote, Reise- oder Versammlungsbeschränkungen mit großen Umsatzeinbußen, Liquiditätsproblemen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage betroffen sind, werden durch den Corona Hilfs-Fonds unterstützt. Direktzuschüsse und Kreditgarantien werden auf Antrag und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen gewährt. Anträge sind online im Wege der Austria Wirtschaftsservice (aws) bzw. der Hausbank zu stellen. Wir haben für Sie die wesentlichen Eckdaten, wie Sie zu einem Betriebszuschuss oder einer Kreditgarantie kommen, zusammengefasst. Leer publicación

GmbH, AG, OG, KG, Verein, Genossenschaft, Privatstiftung: Organsitzungen können ohne physische Anwesenheit durchgeführt werden. Wichtige Jahresabschluss-Fristen wurden ausgedehnt.

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), einer Personengesellschaft (zB.: OG, KG, GmbH & CoKG), einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer von der Bundesministerin für Justiz zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Weiters wurden die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, die Abhaltung der Quartalssitzungen des Aufsichtsrates, die Beschlussfassung der Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlung zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates zeitbefristet erstreckt. Leer publicación

COVID-19: Notarielle Amtshandlungen - Notariatsakte oder sonstige öffentlich beglaubigte Urkunden - können befristet bis 31.12.2020 durch elektronische Kommunikationsmittel vorgenommen werden

Die Errichtung einer öffentlichen Urkunde setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Partei vor der jeweiligen öffentlichen Urkundsperson (Notar, Gericht) voraus. Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und der damit einhergehenden Reduzierung persönlicher Kontakte zwischen Menschen gilt, zeitbefristet bis 31.12.2020 folgendes: Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form des Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Dabei wird durch die in der Notariatsordnung gemachten Vorgaben und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, dass sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden. Umfasst sind davon alle notariellen Urkunden unabhängig von der ursprünglichen Form ihrer Errichtung, sodass diese Möglichkeit beispielsweise auch für eine schon in Papierform vorliegende und von einer Partei bereits handschriftlich unterfertigte Urkunde zur Verfügung steht, die von der anderen Partei – nach Schaffung der Voraussetzungen für ihre elektronische Verfügbarkeit unter Nutzung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats – in der Folge elektronisch signiert und dies vom Notar beglaubigt werden soll. Leer publicación

Corona-Virus: Warnung vor Internetkriminalität, insbesondere auch im Home-Office.

Derzeit nutzen Cyberkriminelle die Krise, um daraus Profit zu schlagen. Achten Sie daher gerade jetzt auf Ihre Sicherheit und informieren Sie Ihre Mitarbeiter/innen über Gefahren und Schutzmaßnahmen. Wer sich über den aktuellen weltweiten Stand der Infektionen informieren will, findet im Internet neben der offiziellen interaktiven Karte des Johns Hopkins Instituts auch eine gefährliche Variante. Sie funktioniert zwar, stiehlt aber gleichzeitig Passwörter und andere Daten. Vor allem Mitarbeiter/innen im "Teleworking" kommt hier eine ganz besondere Verantwortung zu, um nicht in Fallen zu tappen und damit schwersten Schaden anzurichten. Leer publicación

Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft: Antrag ab 30. März 2020 möglich.

Die Coronavirus-Pandemie trifft auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hart. Im ersten Schritt geht es der Bundesregierung um die Sicherung von Existenzen. Dafür wurde ein Härtefallfonds eingerichtet, dieser soll Kleinunternehmen in der Wirtschaft aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterstützen. Die AMA hat eine Antragstellung über www.eama.at erarbeitet, wo die betroffenen Betriebe unbürokratisch ihre Anträge ab Montag, den 30. März 2020 einbringen können. Die Soforthilfe des Härtefallfonds soll jenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben helfen, die ihre Einkünfte rein aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften. Leer publicación

Härtefallfonds – Nicht rückzahlbarer Zuschuss für EPU, Freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen, Neue Selbständige, ... | Antrag ab 27.3.2020, 17.00 Uhr

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003), gemäß Punkt 4.1. dieser Richtlinie und im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern. Leer publicación