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Corona-Virus: BMF-Sonderregelungen für Steuervorauszahlungen und Abgabeneinhebung
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Zusammenhang mit dem „Corona-Virus“ Sonderregelungen betreffend die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 sowie für die Stundung und Entrichtung in Raten, Stundungszinsen und die Verhängung von Säumniszuschlägen geschaffen. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, sämtliche Anträge sofort zu bearbeiten.
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Corona-Virus: Bundesweit einheitliche Verkehrsbeschränkungen ab 16. März bis 22. März 2020
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 15. März 2020 bundesweit einheitliche Verkehrsbeschränkungen für den Zeitraum 16. - 22. März 2020 nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz verordnet. Darin ist insbesondere geregelt, welche Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum noch möglich ist.
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Corona-Virus: Betroffene Unternehmen (KMU aus Gewerbe, Industrie, Tourismus und Freizeitwirtschaft) haben ab sofort die Möglichkeit zur Beantragung von Garantien für notwendige Überbrückungskredite.
Österreichische Klein- und Mittelunternehmen (KMU) aus Gewerbe und Industrie sowie aus der Tourismus und Freizeitwirtschaft werden bei kurzfristig notwendigen Betriebsmittelkrediten auf Antrag mit Garantien unterstützt. Abgewickelt werden die Garantien für KMU aus Gewerbe und Industrie vom aws (Austria Wirtschafts Service) und für Tourismus- und Freizeitunternehmen von der ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank). Wir empfehlen eine sorgfältige Antragstellung mit weitgehend vollständigen Unterlagen, um Ihren Antrag bestmöglich berücksichtigt zu wissen.
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Corona virus: How do you get room for financial maneuver? Reducing advance payments for (corporate) income tax, VAT and social security contributions
Anyone who is directly or indirectly affected by the Corona virus as an entrepreneur - on the one hand due to illness and quarantine or on the other hand due to massive business losses - and must fear payment difficulties and liquidity problems as a result, has the option of reducing prepayments of income and corporate tax as well as social security contributions or to apply for deferral or payment in installments for all taxes and social security contributions.
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Arbeitgeber-Wissen: Wichtiges zur Entgeltfortzahlung sowie zu Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten im Zusammenhang mit dem „Coronavirus“
Im Zusammenhang mit dem Auftreten des „Coronavirus“ (COVID-19) stellen sich für Arbeitgeber auch arbeitsrechtliche Fragen. In Österreich gilt im Zusammenhang mit dem „Coronavirus“ und allen damit verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz. Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, hat der Dienstgeber aufgrund der Bestimmungen des § 32 (3) Epidemiegesetz dessen Entgelt weiter zu zahlen. Der Arbeitgeber hat allerdings gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Wir haben für Sie grundlegende Fragen zur Entgeltfortzahlung sowie zu den allgemeinen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten im Zusammenhang mit dem „Coronavirus“ als Frage-Antwort-Katalog zusammengefasst. Eine sorgsame Beurteilung im jeweiligen Einzelfall ist unumgänglich.
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Employer knowledge: Compliance with the average weekly working hours within a rolling calculation period is now mandatory for the labor inspectorate
Since the most recent reform of working hours (“upper limit - 12-hour day”), employees may be employed for up to 12 hours per day and up to 60 hours per week - subject to differing regulations in collective agreements, company agreements or individual contractual regulations. However, this does not apply without restriction; the increased amount of working hours should not be the rule, but the exception. The control instrument for this is the so-called calculation period, which must be recorded by the employer and within which the labor inspectorate checks compliance with the average weekly working time. The Working Time Act (AZG) stipulates that the average weekly working time may not exceed 48 hours over a period of 17 weeks. Collective contractual provisions can extend the calculation period to 26 weeks, and for technical or organizational reasons up to 52 weeks.
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Immobilien-Transfer: Zählen Vertragserrichtungskosten zur Gegenleistung iSd § 5 GrEStG und damit zur Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage?
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist bei einem Immobilienkauf die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Übernommene Leistungen sind auch Leistungen an Dritte, die dem Verkäufer – sei es auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen. Ob bzw. inwieweit Vertragserrichtungskosten zur Gegenleistung gehören, ist jeweils nach einzelnen Sachverhaltselementen zu beurteilen: Wer erteilt den Auftrag zur Vertragserrichtung? Wer übernimmt die Vertragskosten? Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt dazu aktuell folgende Rechtsansicht.
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LBG-Ärzteberatung: Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.
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Abzugsteuer bei Abgeltung von Leitungsrechten: In der Regel keine Anwendung bei Körperschaften öffentlichen Rechts, aber Bedeutung für körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften
Die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) – z.B. Stifte, Klöster, Pfarren, Gemeinden, meist auch Agrargemeinschaften – weist viele Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu anderen Körperschaften unterliegen KöR nicht mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen KöR nur mit ihren privatwirtschaftlich organisierten Betrieben gewerblicher Art (BgA). Außerhalb von BgA unterliegt eine KöR nur der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen im Wesentlichen Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer KöR stellen kraft gesetzlicher Anordnung keinen BgA dar, weshalb Einkünfte daraus nicht unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen.
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Arbeitgeber-Wissen: Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?
Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegeben wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag rechtsverbindlich. Die Rücknahme einer solchen Zusage vor dem eigentlichen Dienstantritt ist deshalb oft nur noch eingeschränkt möglich. Ist die Rücknahme unberechtigt, wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Wir empfehlen, schon bei der Einstellungszusage grundsätzlich immer auch eine Probezeit mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, um innerhalb dieser das Arbeitsverhältnis auch kurzfristig lösen zu können.
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