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Tax-News | Business-News
„Flyer-Verteiler“ sind (häufig) Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts
Ein Unternehmer hatte mehrere Personen für wenige Tage dazu engagiert, an einer Promotionaktion gegen Auszahlung eines Stundenhonorars mitzuwirken. Konkret waren zur Verfügung gestellte Flyer samt Gutscheinen während der Öffnungszeiten im örtlichen Naheverhältnis zum Geschäftslokal an Passanten zu verteilen, um diese auf das Geschäft aufmerksam zu machen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) lag eine Weisungsgebundenheit der „Flyer-Verteiler“ und damit ein steuerpflichtiges Dienstverhältnis vor ...
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Die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG – Wie und wann macht diese Sinn?
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der steuerliche Buchwert geringer als der Veräußerungserlös ist. Ist dies der Fall, besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu „übertragen“. Hierdurch kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsüberschusses, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.
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Erinnerung | Registrierkassen-Jahresbeleg: Erstellung des Jahresbeleges zum 31.12.2019, Prüfung bis spätestens 15.2.2020 beachten!
Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges zum 31.12.2019 und die Überprüfung bis zum 15.2.2020. Die diesbezügliche Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. Speziell für jene Kund/innen, die sich für die „LBG Registrierkasse – die modulare Kassensoftware“ entschieden haben, haben wir wie jedes Jahr als Unterstützung eine kompakte Schritt-für-Schritt Anleitung zur Erstellung des Jahresbeleges mit ihrer „LBG Registrierkasse“ erstellt.
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Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?
Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Änderungen:
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Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?
Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Weitere Änderungen betreffen etwa die subsidiäre Meldung, die öffentliche Einsichtnahme, die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland tätig sind und einiges mehr ...
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Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung!
Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.
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Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720 anzusetzen. Die Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW wurde vor kurzem überarbeitet. Da die Einspeisung der neu nach WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emissionswerte in die Genehmigungsdatenbank bzw. Zulassungsdatenbank erst mit 31. März 2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 Folgendes, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aktuell informiert ...
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Wie lauten Ihre guten Vorsätze für Ihr Unternehmen?
Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze. Im Jänner sind Fitnessstudios gut besucht und viele versuchen, ihr privates Rauchverbot umzusetzen. Was haben Sie sich für Ihr Unternehmen vorgenommen? Wurde mit der Unternehmensplanung im alten Jahr noch nicht begonnen, so ist es nun höchste Zeit. Konkrete Überlegungen können sein ...
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Verpflichtende Teilnahme für Unternehmen an der elektronischen Zustellung durch Behörden ab 1.1.2020 – Was Sie beachten sollten!
Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit der Verpflichtung für Unternehmen verknüpft, spätestens mit 1.1.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind bzw. Unternehmen, denen die E-Zustellung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (Fehlen eines Internet-Anschlusses) nicht zumutbar ist. Seit 1.7.2019 wurde bereits der Großteil der Unternehmen von Vorsystemen (FinanzOnline, ERV, Unternehmensserviceportal USP) in das sogenannte Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) übernommen, auf das Bundesbehörden ab 1.12.2019 zugreifen, um die E-Zustellung durchzuführen. Unternehmer/innen sollten daher jedenfalls bis 1.1.2020 (Stichtag für die verpflichtende Teilnahme) überprüfen, ob sie bei Übernahme aus den Vorsystemen mit den richtigen Daten im Teilnehmerverzeichnis eingetragen sind, falls sie nicht automatisch übernommen wurden die Anmeldung zu E-Zustellung selbst nachholen/vornehmen bzw. bei Nichtverpflichtung an der Teilnahme zur E-Zustellung infolge Unterschreitens der Umsatzsteuergrenze aktiv einen Widerspruch zur E-Zustellung einbringen. Wir haben für Sie die wesentlichen Checkpoints bis 1.1.2020 zusammengefasst – auch wenn laut Wirtschaftskammer derzeit noch keine Sanktionen bei „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung geplant sind.
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Personalverrechnung: Beitragsgrundlage bei abweichender Normalarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine flexible Verteilung der Normalarbeitszeit. Zahlreiche Kollektivverträge sehen auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung z.B. Durchrechnungszeiträume vor, innerhalb derer sich die Normalarbeitszeit im Durchschnitt ausgeglichen verteilt. Die Gebietskrankenkassen informieren dazu aktuell wie folgt ...
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