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Tax-News | Business-News
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – Wie kann der Belegnachweis ab 1.1.2020 erfolgen?
Für die umsatzsteuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Nachweise über den Transport der Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (Belegnachweis). Mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert nun eine neue (für Unternehmer/innen grundsätzlich aufwändigere) EU-Durchführungsverordnung den Belegnachweis. Da diese EU-Durchführungsverordnung allerdings als Höchstmaß der Nachweise zu verstehen ist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den Nachweis selbst regeln können, hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 bereits darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich aus künftig entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann. Für Unternehmer/innen, die von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, ändert sich somit grundsätzlich nichts. Für Unternehmer/innen, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, kann die Erbringung des Belegnachweises gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung – obwohl umfassender – jedoch durchaus Sinn machen, da somit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.
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Steuererleichterungen bei Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften – Steuerfreigrenze für Ausschüttungen von € 2.000 auf € 4.000 erhöht, Rückerstattung für 2019 möglich.
Agrargemeinschaften sind in der Regel Körperschaften öffentlichen Rechts, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet worden sind und deren Zweck die gemeinschaftliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehene Freigrenze für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder im Einkommensteuergesetz geregelt und der steuerfrei ausschüttbare Betrag von € 2.000 auf € 4.000 pro Mitglied und Kalenderjahr erhöht. Die Verdoppelung der Steuerfreigrenze von Ausschüttungen für Agrargemeinschaften trat mit 30.10.2019 in Kraft und wurde vom Nationalrat mit der Änderung der klimatischen Verhältnisse begründet. Unklar war, ob diese, nunmehr erhöhte neue Freigrenze von € 4.000 pro Mitglied auch auf Ausschüttungen, die vor diesem Stichtag im Kalenderjahr 2019 erfolgten, anwendbar ist.
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LBG informiert über steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit Unwetter- und Katastrophenschäden sowie zur Entgeltfortzahlung für freiwillige Einsatzkräfte im Katastrophenfall
Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen, Lawinen, Schneekatastrophen, Stürme und andere Katastrophen richten in Österreich – wie aktuell – immer wieder schwere Schäden an. Die damit verbundenen Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen sind dabei oftmals mit enormen finanziellen Aufwendungen verbunden. Zumindest aus steuerlicher Sicht können die Betroffenen von einigen Erleichterungen und Befreiungen Gebrauch machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Ausgaben für Katastrophenschäden im Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich oder mit der privaten Sphäre stehen. Arbeitnehmer, die bei Katastropheneinsätzen als freiwillige Helfer zur Verfügung stehen, haben seit 1. September 2019 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Die Arbeitgeber erhalten ihrerseits eine Entschädigung vom Katastrophenfond. Wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst:
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Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung bei der Einkommensteuer ab 2020
Für Kleinunternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz besteht ab 2020 künftig ein Wahlrecht, für die der Einkommensteuer zugrunde liegende steuerliche Gewinnermittlung, anstatt der Einzelaufzeichnung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Konkret bedeutet dies: Der pauschalierte Gewinn besteht bei Inanspruchnahme des Wahlrechtes künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Die Neuregelung sollte Anlass dazu geben, noch 2019 jedenfalls über die jeweils individuelle steuerliche Optimierung vorausschauend nachzudenken ...
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Dienstnehmer-Entgeltfortzahlung bei Unfall bzw. Krankheit: Zuschuss für Klein- und Mittelbetriebe rechtzeitig beantragen
Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass sie Dienstnehmern (gilt auch für geringfügig Beschäftigte) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden. Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten 3 Jahre empfehlenswert!
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Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen – Unterschiedliche Fristen beachten
Grundsätzlich gilt eine allgemeine steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere von 7 Jahren, diese endet daher für 2012 am 31.12.2019. Bevor Sie freudig ans Vernichtungswerk schreiten, bedenken Sie jedoch, dass es Umstände gibt, die eine längere Aufbewahrungspflicht erfordern ...
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Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe – Gruppenantrag rechtzeitig stellen!
Auch für mittelständische Unternehmen kann es sinnvoll sein, eine „Unternehmensgruppe“ (beispielsweise zwischen einer Mutter-GmbH und einer Tochter-GmbH im In- oder Ausland) mit dem Effekt zu bilden, dass die Steuerbemessungsgrundlagen (steuerliche Gewinne und Verluste) von mehreren verbundenen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) zusammengerechnet werden und nur der Saldo der Körperschaftsteuer unterliegt. Die einbezogenen Gesellschaften bleiben gesellschafts- und unternehmensrechtlich selbstständig, ein Gewinnabführungs- oder Verlustverrechnungsvertrag ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es innerhalb der Gruppe einer Regelung über den Steuerausgleich. Dabei sind Fristen zu wahren ...
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Aufzeichnungspflichten bei Überschreiten von Steuergrenzen vorausschauend beachten
Je nach steuerlicher Einkunftsart, Rechtsform und Überschreiten bestimmter Steuergrenzen (z.B. Umsatz, Einheitswert) wird der steuerliche Gewinn durch Vollpauschalierung, Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mittels Buchführung ermittelt. Damit verbunden bestehen unterschiedliche Pflichten zur laufenden, sorgsamen unterjährigen Aufzeichnung von Geschäftsfällen.
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So werden Ihre Meetings erfolgreicher
Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld. Beachten Sie daher folgende Fragestellungen und Tipps:
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Selbständigen-Pension: Nachträgliche Erhöhung der Beitragsgrundlage für die ersten drei Unternehmerjahre auch kurz vor Pensionsantritt noch möglich
Die Höhe der Pension für Selbständige ist im Wesentlichen von drei Faktoren abhängig: den erworbenen Versicherungszeiten, dem Alter bei Pensionsantritt und der Höhe der Beitragsgrundlage für die Pension, also das zu berücksichtigende Einkommen während der aktiven Zeit. Erfahrungsgemäß ist oftmals das Einkommen während der ersten Jahre der Selbständigkeit geringer als in späteren Jahren, wodurch sich auch eine niedrige Beitragsgrundlage für die ersten Jahre der Selbständigkeit ergibt. Dieser - anfangs möglicherweise erfreuliche - beitragsschonende Aspekt, kann bei einer späteren Pensionsberechnung zu einem Nachteil werden und mittels freiwilliger, nachträglicher Erhöhung der Beitragsgrundlage für die ersten drei Betriebsjahre abgefangen werden.
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