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Verein – Ausgliederung wirtschaftlicher Aktivitäten in eine Tochter-GmbH
Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist dabei unter anderem auch, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten. Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Daher ist rascher Handlungsbedarf der Verantwortlichen geboten. Eine Möglichkeit besteht darin, den begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Tochter-GmbH auszulagern.
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Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?
Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Wir haben für Sie die wesentlichen Voraussetzungen einer Neugründung sowie eine Übersicht der nicht erhobenen Gebühren und Abgaben im Zuge einer Neugründung aufbereitet.
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Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich
Grundsätzlich sind freiwillige Zuwendungen (Spenden) weder im betrieblichen Bereich noch im privaten Bereich steuerlich abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an bestimmte Einrichtungen betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.
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Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr möglich
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge Dienstgeberbeiträge (LSt, DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Dazu kam bislang die berufsrechtliche Problematik, dass die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen gesetzlich nicht vorgesehen war. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun aber die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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Tax evasion: Anyone participating or assisting can be punished!
LBG Austria - Summary:
A recent finding of the Federal fiscal court shows clearly: anyone who supports a perpetrator in tax evasion or determines or contributes to committing a tax evasion, becomes a perpetrator himself and can also be punished according to his own fault. This does not only concern entrepreneurs, managing directors, shareholders, family members or consultants, but e.g. also employees who let themselves be "harnessed" - as the Federal Finance Court (Bundesfinanzgericht) has determined in an actual case.
Be careful!
Every perpetrator, no matter whether immediate perpetrator or contributor, meets the same punitive threat, which means, everyone is responsible for their own wrong respectively their own fault and will be punished accordingly! Under certain circumstances, however, there is the possibility of averting a penalty. It therefore makes sense to think in a timely manner about a correctly reimbursed voluntary declaration if a "rehabilitation of the past" is required.
A voluntary declaration must meet special formal requirements and for a correct submission much experience is needed. We therefore recommend seeking comprehensive advice.
Contact & Advice:
This information naturally shows basic aspects of the topic - for completeness and correctness no guarantee can be given despite careful preparation. LBG will gladly advise you in your individual situation. Please contact one of our 31 Austria-wide locations (www.lbg.at) or welcome@lbg.at - we will gladly bring you together with one of our experts, who is very familiar with your request.
July 1, 2019
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Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Schafft eine Kapitalgesellschaft eine Immobilie an (oder errichtet diese) und vermietet diese an ihren Gesellschafter, so prüft die Finanz regelmäßig, ob diese Vorgänge auch einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht gegeben, so kann unter anderem eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter festgestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Aussagen für Sie zusammengefasst:
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Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!
Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen. Dazu zählen auch die Finanzamt-Konten. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen wird allerdings nach wie vor an das Finanzamt-Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt. Ab Anfang Juli 2019 werden stufenweise mit alter IBAN beauftragte Überweisungen nicht mehr angenommen und angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.
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LBG Österreich auf Wachstumskurs. Digitalisierung als Wachstumstreiber. Eröffnung eines weiteren Standortes in Wien.
25 % mehr Mitarbeiter/innen als noch vor 5 Jahren. LBG eröffnet weiteren Standort in Wien-Donaustadt. Großes Interesse an digitaler kaufmännischer Organisation. Bedeutende Marktstellung in der Beratung der mittelständischen Wirtschaft in Österreich.
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Fallfrist 30.6.2019 – Vorsteuererstattung aus Drittländern
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2018 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30. Juni 2019 aus.
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GmbH-Gründung: „klassisch“, „vereinfacht“ oder „digital“
Seit dem 1.1.2019 wurde für die GmbH-Gründung insoweit eine Erleichterung geschaffen, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen. Die Gründung kann nunmehr auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) zum 1.1.2019 stehen daher insgesamt 3 Varianten, eine GmbH zu errichten, zur Verfügung:
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