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Abgabenhinterziehung: Jeder, der mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!
Ein aktuelles finanzstrafrechtliches BFG-Erkenntnis zeigt deutlich: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft werden. Dies betrifft nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienmitglieder oder Berater, sondern z.B. auch MitarbeiterInnen, die sich „einspannen“ lassen – wie das Bundesfinanzgericht (BFG) im folgenden Fall festgestellt hat:
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Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen als private Immobilienveräußerung oder gewerblicher Immobilienhandel?
Die Frage, ob Immobilienveräußerungen (wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen) private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann für den Steuerpflichtigen – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zu steuerlichen Nachteilen führen. „Grundstück“ ist hier als steuerlicher Begriff zu verstehen, der Immobilien unterschiedlichster Art – nicht nur Grund und Boden – umfasst. Beispielsweise der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf daher aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.
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Schaden aus einem Diebstahl ist keine steuerliche Betriebsausgabe, wenn dieser nicht ausreichend bewiesen ist
Erwachsen einem Unternehmer finanzielle Einbußen dadurch, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert, so sind diese als steuerliche Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen sowie den behaupteten Sachverhalt auch zumutbar zu beweisen.
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Bundesfinanzgericht: Wann ist eine Bank-Konteneinschau durch die Finanz zulässig, wann nicht?
Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel für die Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind. Im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister bedarf die Konteneinschau einer gerichtlichen Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
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Unterscheidung zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär ist von besonderer Bedeutung
In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen: Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten? Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden? Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten?
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Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?
Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung. Nur wie berechnet sich dieser Wert?
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Steuerreform 2019/20 – Ministerialentwurf: Wahlrecht auf Betriebsausgaben-Pauschalierung für Kleinunternehmer ab 2020 im Detail
Nach dem nun vorliegenden BMF-Entwurf soll für Kleinunternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz ab 1.1.2020 ein Wahlrecht bestehen, für die steuerliche Gewinnermittlung anstatt der Einzelaufzeichnung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug je nach den konkreten Umständen von 20 %, 35 %, 45 % oder 60 % vorzunehmen. Vermietungsumsätze, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sowie solche aus einer von der Pauschalierung ausgenommenen Tätigkeit bleiben beim für die Kleinunternehmerpauschalierung maßgebenden Jahresumsatz außer Ansatz. Dieses Wahlrecht auf ertragsteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung soll nur Steuerpflichtigen offenstehen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen, ausgenommen: Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern oder Stiftungsvorständen. Um einen jährlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart zwecks Steueroptimierung auszuschließen, soll vorgesehen werden, dass im Fall des Abgehens von der Betriebsausgabenpauschalierung eine neuerliche Inanspruchnahme dieses Wahlrechtes frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig ist. Daher wird sinnvollerweise noch im Jahr 2019 in jedem Einzelfall unter Vorteilhaftigkeitsaspekten einerseits sorgfältig zu entscheiden sein, ob und wann das neue einkommensteuerliche Wahlrecht zur Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird und andererseits, ob nicht trotz der künftig auf € 35.000 erhöhten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze das Wahlrecht auf Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz ausgeübt wird. Wir haben für Sie die Details des Ministerialentwurfes zusammengefasst.
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Private Grundstücksveräußerung: „Herstellerbefreiung“ und „Hauptwohnsitzbefreiung“ sind höchstpersönliche Rechte
Der aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Wichtige Ausnahmen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes die „Hauptwohnsitzbefreiung“ und bei selbst errichteten Gebäuden die „Herstellerbefreiung“. Beide genannten Befreiungen sind höchstpersönliche Rechte, welche weder im Wege der Schenkung noch im Falle einer Erbschaft auf den Rechtsnachfolger (Geschenknehmer, Erben) übergehen. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer selbst die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen muss.
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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) – Email-Regeln dringend beachten!
Die SVA hat in der „Erreichbarkeitskundmachung“ darüber informiert, dass aus organisatorischen Gründen Format- bzw. Einbringungsvorgaben für elektronisch eingebrachte, rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht festgelegt wurden. Werden diese digitalen Formalregeln nicht beachtet, gelten die Zustellungen oder Anträge als nicht rechtswirksam erfolgt, was zu bedeutenden Nachteilen für den Versicherten führen kann. Unter anderem gelten eingebrachte Anbringen mit passwortgeschützten Dateien im Anhang, ZIP-Dateien oder solche, welche eine Größe von insgesamt 10 MB überschreiten als nicht eingebracht. Außerhalb der festgelegten Amtsstunden digital eingebrachte Anbringen gelten erst mit dem nächsten Beginn der Amtsstunden als eingebracht.
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Steuerliche Betriebsstätte bei Segelbooten am Beispiel „Skipper-Trainings und Kurse für das Küstenpatent“ – DBA Österreich und Kroatien
Das BMF hat sich in einem Auskunftsverfahren mit der Frage befasst, welche Überlegungen bei der richtigen Anwendung der Betriebsstättenregel des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Kroatien zwecks Zuordnung des Besteuerungsrechtes bei Segelkursen und Trainings anzustellen sind. Auf den Punkt gebracht: Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Daher führt kein Weg an einer individuellen Feststellung und Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts vorbei. Sie finden nachstehend die Grundlinien der steuerlichen Überlegungen des BMF.
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