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Gastronomie, Almausschank, Buschenschank: Zeitbefristete UST-Tarif-Senkung und Zusatzsteuer-Entfall für „offen“ abgegebene, nicht alkoholische Getränke
Wir haben zum vorgesehenen „Steuerpaket für Wirte“ im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Im nun vorliegenden Gesetzesentwurf findet sich mit dem Begriff der „offen“ abgegebenen nicht alkoholischen Getränke eine für die Praxis ganz wesentliche Präzisierung. Denn nur wenn diese „offen“ abgegeben werden, soll die zeitbefristete UST-Tarif-Senkung gelten – daher jedenfalls nicht für den Handel mit Getränken. Weiters soll nun auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B. Almausschank, Buschenschank) geltende Zusatzsteuer zeitbefristet entfallen.
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Gutscheine für vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten sollen ab 1.7.2020 bis zu EUR 8 pro Tag steuerfrei sein, bisher € 4,40 – Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten
Wir haben zum vorgesehenen „Steuerpaket für Wirte“, worin auch Essensgutscheine und Lebensmittelgutscheine neu geregelt werden, im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Die im nun vorliegenden Gesetzentwurf geregelte, erweiterte Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig gewährten Essens- und Lebensmittelgutscheine haben wir in unserem nachstehenden Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Bisher waren diese freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers bis zu EUR 4,40 (Essensgutschein) bzw. EUR 1,1 (Lebensmittelgutschein) pro Arbeitstag auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) abgabenfrei. Zu, hoffentlich im Gleichklang mit der Lohnsteuerfreiheit, auch diesbezüglich ab 1.7.2020 nachgezogenen abgabenfreien Höchstgrenzen liegen noch keine Informationen vor.
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Gastronomie: Die Eckpunkte und alle aktuellen Details zum Steuer-Paket („Wirte-Paket“)
Die Corona-Krise hat den Gastronomiebereich hart getroffen. Seit einigen Tagen ist nun klar, dass unter Einhaltung branchenspezifischer Gesundheitsvorsorgemaßnahmen ab 15. Mai 2020 eine Öffnung für den Gastbetrieb wieder möglich ist. Diese Woche hat die Bundesregierung nun ein „Wirte-Paket“ angekündigt, das steuerliche und bürokratische Erleichterungen sowie zusätzliche Unterstützung für die Gastronomie bringen soll. Darin finden sich erfreuliche Eckpunkte, wenn auch hinsichtlich einiger wesentlicher Aspekte zeitbefristet bis 31.12.2020. Andererseits soll die Erhöhung der Jahresumsatzgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 für die „Gastgewerbepauschalierung“ bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 gelten und die Schaumweinsteuer endlich wegfallen, und zwar ab 1. Juli 2020. Wir haben für Sie im nachstehenden Beitrag alle bisher aus den zuständigen Bundesministerien bekanntgewordenen Details zusammengefasst, um Ihnen rasch einen ersten, profunden Überblick für Ihre weitere Planung zu geben. Vor Inangriffnahme der damit, letztlich auch mit einem Aufwand verbundenen, notwendigen Umstellungen im Fakturier- oder Registrierkassensystem bzw. im laufenden Finanz- und Rechnungswesen empfehlen wir, die genaue rechtliche Ausgestaltung möglichst noch abzuwarten. Noch heute soll zum „Wirte-Paket“ ein Initiativantrag im Parlament eingebracht werden. Wir hoffen auf das baldige Vorliegen aller für die Praxis wichtigen Details in Form von Gesetzen und Verordnungen, die Rechtssicherheit bringen. Wir halten Sie jedenfalls informiert, stehen Ihnen für eine persönliche Beratung an unseren österreichweiten LBG-Standorten zur Verfügung und freuen uns, wenn unsere nachstehenden Ausführungen etwas mehr Klarheit bringen, soweit dies aktuell möglich ist.
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Corona-Kurzarbeit: Mit Antrag auf Kurzarbeit-Verlängerung noch zuwarten.
Die Corona-Kurzarbeit konnte rückwirkend mit 1. März 2020 für vorerst maximal drei Monate beantragt werden. Daher läuft die erste Kurzarbeitsperiode je nach tatsächlichem Kurzarbeitsbeginn im Unternehmen in den nächsten Wochen aus. Besteht im Unternehmen ein Bedarf an einer Verlängerung der Kurzarbeit, so sieht die Kurzarbeitsrichtlinie (KUA-Richtlinie) vor, dass vom Unternehmen eine Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase beantragt werden muss, inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt.
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ÖGK: Mit Antragstellung für weitere Stundungen bzw. Ratenansuchen für Sozialversicherungsbeiträge vorerst noch zuwarten
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen gelten bis Ende Mai 2020. Derzeit wird daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung für Zahlungserleichterungen ab Juni 2020 auf den Weg zu bringen. Daher ersucht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem Stellen von Raten- bzw. Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen vorerst noch bis zum Vorliegen eines Ergebnisses zuzuwarten.
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Focus Controls by the Financial Police in the areas of “short-time work” and “wages and social dumping”
The Federal Ministry of Finance (BMF) has recently drawn attention to focus checks by employers on "short-time work" and "wage and social dumping" by the financial police. According to the BMF, the following applies: as much goodwill as possible, as much control as necessary. In the “wage and social dumping” examination field, drastic under-wages from (foreign) employees as well as missing registration or wage documents, which led to criminal complaints, were found. Finance Minister Gernot Blümel announces the continuation of the fight against wage and social dumping in the current year.
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Establishing a business: Formation of a company or subsidiary in Austria
Any Austrian citizen or foreign national may establish a business in Austria. A business operated subject to the entrepreneur’s full personal liability (i.e. without any further partners or shareholders) is referred to as a “sole proprietorship. As an alternative, there is also the option of forming a partnership or company through which the business can be operated. At least two partners are required to form a partnership entity or Personengesellschaft. By contrast, one individual is sufficient to establish an incorporated entity or Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
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Double-Tax-Treaty between Austria-Italy: COVID-related home office does not damage the applicability of the "Frontier-Worker-Rule" and does not establish a "Permanent Establishment" abroad
The competent authority of the Republic of Austria and the competent authority of the Republic of Italy, desiring to minimize the negative tax consequences of the COVID-19 pandemic and in particular the burden of cross-border workers, have concluded the following competent authority agreement according to Article 25 paragraph 3 of the Convention between the Republic of Austria and the Republic of Italy for the avoidance of double taxation and the prevention of tax evasion and avoidance with respect to taxes on income and on capital, signed in Vienna on the 29th June 1981 as amended by the Protocol signed in Vienna on the 25th November 1987 ("the Convention") with respect to the interpretation and application of Article 15 paragraph 4 of the Convention.
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Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland rechtzeitig beantragen: Fallfristen für Drittstaaten (30.6.2020) bzw. für EU-Staaten (30.09.2020) beachten.
Wenn Sie als inländischer Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können Sie sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für ausländische Rechnungen mit Vorsteuerbeträgen aus dem Jahr 2019 ist der Antrag zur Vorsteuererstattung aus Drittstaaten bis spätestens 30. Juni 2020 zu stellen, innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 30. September 2020. Es handelt sich dabei um Fallfristen, das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden. Eine Corona-bedingte Fristverlängerung besteht nicht.
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Umwandlung einer GmbH – in Zeiten der Corona-Krise eine Überlegung wert?
Die Wahl der optimalen Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, Steuern und Sozialversicherung, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen, gewerbe- oder berufsrechtliche Bestimmungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein. Mit den massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise kann auch durchaus ein betriebswirtschaftlicher Einbruch, der mittelfristig anhält, verbunden sein – der sich letztlich auch auf die Frage der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich passenden Rechtsform auswirkt.
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