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Tax-News | Business-News

LBG Österreich – Vereine, Gemeinnützige Organisationen, KöR
NPO-Zuschuss: Verlängerung für das 1. Halbjahr 2021. Erhöhter Struktursicherungsbeitrag sowie Kostenersatz für verpflichtende COVID-19-Tests. Antragstellung bis 15. Oktober 2021.

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 1. Halbjahr 2021 verlängert. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Körperschaften öffentlichen Rechts sollen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt werden, um trotz coronabedingter Einnahmenausfälle weiterhin ihre statutengemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Der erhöhte Struktursicherungsbeitrag von nunmehr 10% der gesamten (!) Einnahmen aus 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) sowie die Geltendmachung der Kosten für verpflichtende COVID-19-Tests bis 12.000 Euro auch außerhalb des Einnahmenausfalls machen die Neuauflage des NPO-Zuschusses besonders attraktiv. Über Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge für den 1. und 2. NPO-Zuschuss haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlung rasch erfolgt. Wie haben die Details für den nunmehr 3. NPO-Zuschuss auf Basis der Richtlinie für Sie zusammengefasst.

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Corona-Schutzschirm I und II für Veranstaltungen: Zusätzliches Modell mit erhöhter Haftungssumme bis 10 Millionen Euro. Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022.

Die mittel- und langfristige Planung von (großen) Veranstaltungen ist angesichts des unsicheren Infektionsgeschehens und damit verbundener Einschränkungen mit einem Risiko verbunden. Um Anreize zur Organisation derartiger Events – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen, Sport-Events – zu setzen, wurde bereits im Februar 2021 der Corona-Schutzschirm I für Veranstaltungen aufgelegt, der Veranstaltern im Falle eines coronabedingt abgesagten oder nur eingeschränkt stattfindenden Events bis zu 90% der förderbaren Kosten ersetzt (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen bietet Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche“ vom 17.2.2021).

Mit dem Corona-Schutzschirm II wurde nunmehr ein zweites Modell ins Leben gerufen – mit erhöhter Haftungssumme bis 10 Millionen Euro pro Veranstaltung (statt 2 Millionen) – bei Deckung bis zu 80% der angelaufenen Kosten. Im Unterschied zum Corona-Schutzschirm I fällt beim Schutzschirm II eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des mit der Haftung besicherten Betrages sowie eine Haftungsprovision – abhängig von der Größe des veranstaltenden Unternehmens – in Höhe von 0,25 – 1% pro Jahr an. Die Antragstellung erfolgt über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Wir haben die Details für Sie zusammengefasst.

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
COVID-19-Dienstfreistellung von Risikogruppen endete mit 30.06.2021. Anträge auf Kostenerstattungen für mit Ende Juni beendete Freistellungen bis 12.8.2021 einbringen.

Wurden Personen auf Grund eines ab dem 6. Mai 2020 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Arbeitgeber/innen die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Mit 30.6.2021 endete nun die COVID-19-Dienstfreistellung von Risikogruppen. Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.6.2021 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.8.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingebracht werden. Wir haben die Details zur Erstattungsregelung für Sie zusammengefasst. Lire l'article

BMF-Information vom 14.7.2021 zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgangsentschädigungen gem § 32 (1) EpiG

An Selbständige, die durch Maßnahmen nach dem Epidemie-Gesetz (EpiG) einen Verdienstentgang erleiden, ist gem. § 32 Abs. 1 EpiG eine Verdienstentgangsentschädigung zu leisten. Diese Entschädigung fällt unter die Steuerbefreiung gem. § 124b Z 348 lit a EStG 1988. Nach der mit EStR-Wartungserlass 2021 neu aufgenommenen Rz 313c unterliegt dieser Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988.

Eine nachfolgende Betrachtung dieser Thematik zeigt nach nunmehriger Ansicht des BMF, dass diese Aussage nur insoweit zutreffend ist, als tatsächlich ein Verdienstentgang vorliegt und kein reiner Kostenersatz:

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LBG Österreich – Versandhandel | E-Commerce
Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Arbeitstool zur Ermittlung nationaler Steuersätze in der EU – "My Trade Assistant"

Mit der Neuregelung des innergemeinschaftlichen Versandhandels ab 1.7.2021 und der Einführung des EU-One-Stop-Shops (EU-OSS) ist es erforderlich, den korrekten MWSt-Satz eines Produktes für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat (Bestimmungsland) zu ermitteln (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Umsatzsteuerliche Änderungen beim innergemeinschaftlichen Versandhandel. EU-OSS Registrierung“ vom 1. Juni 2021).

Die EU-Kommission hat dafür ein Arbeitstool, den sogenannten „My Trade Assistant“ eingerichtet. Durch Eingabe von Produktnamen oder Erzeugniscode (nach dem Harmonisierten System HS) und Auswahl von Ursprungsland und Bestimmungsland kann der entsprechende MWSt-Satz des Bestimmungslandes für das Produkt gefunden werden.

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VwGH: Verwertung offener Mindestkörperschaftsteuern durch verschmelzende Umwandlung auf eine natürliche Person

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog. verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000 wurde vom Finanzamt aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in Höhe von rund € 9.000 angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

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Steuern: Wann unterliegen Gutscheine der Umsatzsteuer?

Gerade in den letzten Monaten waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine für erst künftig konsumierbare Leistungen auszugeben. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Gutscheine stellt sich dabei allerdings die Frage, ob bereits die Ausgabe des Gutscheines oder erst dessen Einlösung eine Steuerpflicht begründet. Auch stellt sich damit einhergehend die Frage einer Erfassung in der Registrierkasse, wobei seit 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird. Lire l'article

Gründung | Nachfolge: Die rechtzeitige Organisation des betrieblichen Rechnungswesens, der Besteuerung und der Personalverrechnung erleichtert den Start in die Selbstständigkeit.

Jedes Jahr wagen in Österreich etwa 30.000 Personen den Schritt in die Selbstständigkeit. Die meisten Gründer/innen in Österreich waren zuvor unselbstständig tätig. Die Gründung stellt viele von ihnen daher vor Herausforderungen, mit denen sie bisher kaum oder gar nichts zu tun hatten – von der Buchhaltung über Steuern bis hin zum Personal. Wer nicht als Ein-Personen-Unternehmen startet, muss sich auf die erfolgreiche Führung von Mitarbeiter/innen vorbereiten, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen müssen bedacht werden und die fachlich sorgsame Lohn- und Gehaltsverrechnung will professionell organisiert und geführt werden.

Entscheidende Themen sind aber auch das Rechnungswesen und die Buchhaltung. Jede/r Unternehmer/in muss je nach Rechtsform, Umsatzhöhe bzw. Gewinnermittlungsart von Beginn an für ein ordnungsgemäßes Finanz- und Rechnungswesen sorgen. 

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Steuer-Richtlinien zur Bewertung forstwirtschaftlichen Vermögens

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktualisierte Richtlinien zur steuerlichen Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß Bewertungsgesetz veröffentlicht. Änderungen betreffen insbesondere Bewertungsregelungen und allfällige antragsbezogene Wertfortschreibungen im Zusammenhang mit Forstschäden durch höhere Gewalt im Zusammenhang mit vorübergehend nicht bestockten Holzbodenflächen und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen. Lire l'article

KfZ-Besteuerungsrichtlinien 2021 in finaler Fassung veröffentlicht – gültig ab 1. Juli 2021

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun die Finalfassung der Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) veröffentlicht. Diese Richtlinien sind eine Zusammenfassung und Aktualisierung der bisher in Geltung gestandenen Richtlinien zur Normverbrauchsabgabe (NoVA), zur motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Kfz-Steuer. Sie sind ab 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die neuen Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen Gültigkeit haben. Lire l'article