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Tax-News | Business-News

Kurzarbeit Phase 4 (1.4. bis 30.6.2021) und Kurzarbeitsbonus:
Antragstellung von 6. April – 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021. Einmaliger Kurzarbeitsbonus im März 2021 für seit November 2020 behördlich geschlossene Betriebe. Freiwillige Trinkgeldersatz-Option. Längere Kündigungsfristen für Arbeiter wirken voraus.

Von 1. April bis 30. Juni 2021 gilt Phase 4 der Kurzarbeit (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Verlängerung der Kurzarbeit, Phase 4, um weitere drei Monate beschlossen. Abänderungen zur aktuellen Phase 3“ vom 4.3.2021). An der Finalisierung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wird noch gearbeitet, die Antragstellung ist somit erst ab 6. April bis 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021 möglich. Auf Basis der neuen, von den Ministerien noch nicht freigegebenen, Förderrichtlinie haben wir die aktuellen bis dato verfügbaren Informationen für Sie zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst. 

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Ausfallsbonus – Update & Reminder:
Antragsfrist für die Monate November 2020 - Jänner 2021 endet am 15. April 2021. Für den Betrachtungszeitraum März 2021 wird der Ausfallsbonus von 15% auf 30% verdoppelt. Klarstellung zur Steuerpflicht in den aktualisierten FAQs.

Der Ausfallsbonus soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonate November 2020 – Juni 2021) um mindestens 40% zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen. Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls im Betrachtungszeitraum und besteht zur Hälfte (15%) aus dem Bonus im eigentlichen Sinn und zur Hälfte (15%) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II). Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt (siehe dazu unseren umfassenden LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021“ vom 17. Februar 2021).

Für den Betrachtungszeitraum März 2021 wird der Bonus im eigentlichen Sinn nun von 15% auf 30% erhöht, bei gleichzeitiger Anhebung der Obergrenze von 30.000 auf 50.000 Euro pro Unternehmen. 

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„KMU.E-Commerce“: Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Digitalisierungsprojekte im Bereich E-Commerce und M-Commerce. Antragstellung 19.3. – 31.10.2021. Förderhöhe max. 20% der Projektkosten, max. 12.000 Euro.

Das Förderprogramm „KMU.E-Commerce“ soll österreichische KMU bei der Automatisierung und Digitalisierung sämtlicher Vertriebs- und Vermarktungsbereiche durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützen. Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbieter (z.B. Programmiertätigkeiten, Softwarelizenzen, Dienstleistungsgesamtpakete), die u.a. einen wesentlichen Beitrag zur Einführung und dem Ausbau eines Online-Shops, dem Aufbau professioneller Internetpräsenz zur Vermarktung und dem Vertrieb, der Optimierung von Onlineshops im Hinblick auf M-Commerce (Mobile Commerce) leisten sowie Investitionen bzw. externe Leistungen in IT-Security bzw. Schutz vor Cyberattacken bei E-Commerce-Lösungen.

Die förderbaren Kosten dürfen einen Betrag von 3.000 Euro nicht unterschreiten und einen Betrag von 60.000 Euro nicht überschreiten. Gefördert werden max. 20% der förderbaren Kosten, somit beträgt der Zuschuss max. 12.000 Euro. Der nicht rückzahlbare Zuschuss wird als Einmalbetrag nach Abschluss des Projektes ausbezahlt.

Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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Maßnahmen in der wirtschaftlichen Krise, Sanierung –
To-Do's im Vorfeld der Insolvenz

Grundsätzlich stellt sich für jeden Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand die Frage, wie erkennt man die Krise im Unternehmen und wann muss ich rechtzeitig handeln. Gemäß GmbH-Gesetz und Aktiengesetz haben die Organe der Gesellschaft dafür zu sorgen, dass ein – abhängig von der Unternehmensgröße - entsprechendes Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem vorhanden ist. Die Nichterfüllung der URG-Kennzahlen (Eigenkapitalquote < 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) bzw. eine Überschuldung (negatives Eigenkapital) anhand eines aktuell erstellten Jahresabschlusses liefern wichtige Anhaltspunkte für eine eventuelle Krise und somit den Handlungsbedarf für den Geschäftsführer bzw. Vorstand.

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Änderungen des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – auch Schließfächer scheinen künftig im Kontenregister auf

Im Zuge der Steuerreform wurde im Jahr 2016 ein zentrales Kontenregister, das vom Bundesministerium für Finanzen geführt wird und bestimmte Daten über inländische Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots enthält, eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben etwa auch die Abgabenbehörden die Möglichkeit, Kontenregisterabfragen durchzuführen und Konteneinschau zu nehmen. Damit soll vor allem ein Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung geleistet werden. Mit einer Novelle 2021 wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert. Lire l'article

BFG zur steuerlichen Verwertung der Wertminderung einer Immobilie

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude grundsätzlich fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden; für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Steuerlich wird eine derartige Teilwertabschreibung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen durchaus positive Entscheidung getroffen. Lire l'article

Waldverkauf – Welche Steuern fallen an? Was Sie vor dem Waldverkauf beachten sollten. Wann sich ein Sachverständigengutachten lohnt.

Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden steuerlich gesehen zumindest zwei Wirtschaftsgüter verkauft: der Grund und Boden sowie das stehende Holz. Umgekehrt sind auch Überlegungen auf Seite des Waldkäufers anzustellen. Der Gewinn auf den „nackten“ Grund und Boden unterliegt seit 1. April 2012 der Immobilienertragsteuer. Der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes (und auch eines allfälligen Eigenjagdrechts) unterliegt neben dem (allenfalls pauschal ermittelten) laufenden Gewinn gesondert der Einkommensteuer.

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, der die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- als auch Immobilienertragsteuer darstellt, ist abhängig von den insgesamt erzielten Verkaufserlösen aus Waldverkauf pro Kalenderjahr. Was die 250.000 Euro-Grenze für Forstwirte in der Praxis bedeutet, woran Sie vor einem Waldverkauf denken sollten und wann sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls lohnt, erfahren Sie in unserem nachstehenden Beitrag.

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Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien – Handelsabkommen vermeidet doppelte Sozialversicherung

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene Handelsabkommen enthält im „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger grundsätzlich weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat. Somit gilt Folgendes: Lire l'article

Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrages von € 132 steuerlich geltend machen können. Zum Vertreterpauschale gab es nun eine Ergänzung … Lire l'article

Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung: Verlängerung der Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate beschlossen. Abänderungen zur aktuellen Phase 3.

Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um weitere drei Monate von 1. April - 30. Juni 2021 beschlossen. Diese Phase 4 der Kurzarbeit wurde inhaltlich weitgehend an die Regeln er Phase 3 (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit Phase 3 ab 1.10.2020“) angelehnt, allerdings sind Abänderungen zu beachten. Lire l'article