Kurzarbeit Phase 4 (1.4. bis 30.6.2021) und Kurzarbeitsbonus:
Antragstellung von 6. April – 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021. Einmaliger Kurzarbeitsbonus im März 2021 für seit November 2020 behördlich geschlossene Betriebe. Freiwillige Trinkgeldersatz-Option. Längere Kündigungsfristen für Arbeiter wirken voraus.
Von 1. April bis 30. Juni 2021 gilt Phase 4 der Kurzarbeit (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Verlängerung der Kurzarbeit, Phase 4, um weitere drei Monate beschlossen. Abänderungen zur aktuellen Phase 3“ vom 4.3.2021). An der Finalisierung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wird noch gearbeitet, die Antragstellung ist somit erst ab 6. April bis 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021 möglich. Auf Basis der neuen, von den Ministerien noch nicht freigegebenen, Förderrichtlinie haben wir die aktuellen bis dato verfügbaren Informationen für Sie zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst.