Geänderte Grenzen für die Buchführungspflicht und USt-Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft
Bis 2019 bestand für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Pflicht zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“), wenn der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1.1. eines Jahres € 150.000 und/oder der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils € 550.000 (unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsfristen) überstiegen hat. Die Einheitswertgrenze wurde nun im Rahmen des Konjunktursteuergesetzes rückwirkend mit 1.1.2020 ersatzlos gestrichen und die Umsatzgrenze auf € 700.000 angehoben. Wir haben darüber informiert.
In der Praxis bedeutet das: Falls in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umsatzgrenze von € 700.000 nicht überschritten wird, entfällt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, wobei hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze von € 700.000 abzustellen ist.