Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung („Harter Lockdown“ von 17.11. – 6.12.2020) von behördlichen Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig sind, haben analog zu den Unternehmen, die bereits vom „Lockdown light“ (seit 3.11.2020) betroffen sind, Anspruch auf einen Umsatzersatz.
Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, erhalten 80 % des Umsatzes vom Vergleichszeitraum 2019. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz – abhängig von der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware, der Umsatz/Ertrag-Relation, der Wahrscheinlichkeit von Nachziehkäufen – gestaffelt und beträgt 20 %, 40 % oder 60 %. Die Handelskategorisierung für den Umsatzersatz ist im Anhang der Richtlinie gemäß ÖNACE-Klassifikation veröffentlicht. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten. Wir haben für Sie wichtige Details und wesentliche Unterlagen zusammengefasst.