NPO-Unterstützungsfonds-Verlängerung: NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2020 ab 5. März bis 15. Mai 2021 beantragbar. Neue Berechnungsgrundlage für direkt oder indirekt von behördlichen Schließungen betroffene gemeinnützige Vereine.
Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Bis Ende 2020 konnten antragsberechtigte Organisationen einen Antrag für den NPO-Zuschuss für das 2. und 3. Quartal 2020 stellen (wir haben umfassend und mehrmals berichtet). Anträge für das 4. Quartal 2020 können nun ab 5. März bis 15. Mai 2021 auf www.npo-fonds.at eingebracht werden. Nahezu Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlungen rasch erfolgen.
Ziel und Zweck des NPO-Zuschusses war und ist, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die infolge von COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können.
Neu ist allerdings für die Beantragung im 4. Quartal 2020, dass gemeinnützige Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z.B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können.
Wir haben die Details auf Basis des Entwurfs der Richtlinie sowie der bereits veröffentlichten FAQs für Sie in einem ersten kompakten Überblick zusammengefasst. Die finale Richtlinie bleibt dennoch abzuwarten.