In der vom BMF bekanntgegebenen Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien ist geregelt, wann eine wirtschaftliche Betätigung durch die konkreten Umstände und Vereinbarungen als steuerlich unbeachtlich gewertet wird (Liebhaberei). Dies kann für den Steuerpflichtigen im Einzelfall von Vorteil sein, aber in der Regel auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nämlich beispielsweise dann, wenn damit der Vorsteuerabzug verloren geht oder der steuerliche Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten verwehrt wird. Umfasst sind davon die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. In der Praxis sind diese Fragen häufig von Relevanz bei Immobilienprojekten sowie der Immobilienvermietung, in der Anlaufphase bei Unternehmensgründungen und StartUps, in Phasen der Umstrukturierung oder wirtschaftlichen Neuorientierung, bei wirtschaftlichen Aktivitäten an der Zurechnungsschwelle zwischen Betriebs- und Privatsphäre und vielem mehr. Eine vorausschauende fachliche Beratung ist in all diesen Fällen ratsam, um nachteilige steuerliche Überraschungen oder langwierige finanzbehördliche Prüfungsverfahren möglichst zu vermeiden.
Das BMF hat jüngst in den Liebhaberei-Richtlinien für die Praxis wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen, etwa zur Frage der Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie im Falle von Planabweichungen, die Einarbeitung ausführlicher Details zu Prognoserechnungen bei Immobilienprojekten, die Umqualifizierung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen bei wirtschaftlich aussichtsloser Führung mit der Konsequenz einer steuerlichen Betriebsaufgabe anstatt dem bisherigen „nachhängigen Betriebsvermögen“ oder auch zur Geltendmachung von noch offenen Fünfzehntelbeträgen nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle. Überblicksmäßige Details dazu finden Sie im nachstehenden LBG-Fachbeitrag.