Was ist bei einem Weinbuschenschank zu beachten?
Stand: 9. April 2015Wichtig beim Buschenschank ist, dass er kein Nebenbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist und die Umsätze nicht in die Grenze von € 33.000 einzurechnen sind. Er kann ein unselbständiger Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs sein. Aufgrund der engen Verbindung gehört dann auch das Buschenschankbuffet dazu. Er ist lediglich eine besondere Form der Vermarktung des selbsterzeugten Weins und ist daher den Einnahmen aus dem Weinbau zuzurechnen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört er allerdings nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen nicht überschritten werden, und alle gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Ansonsten liegt ein eigener Gewerbebetrieb vor. Beitrag lesen