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Tax-News | Business-News
Ist für unentgeltliches Aufladen eines Elektroautos für Arbeitnehmer ein Sachbezug anzusetzen?
Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen, so ist seit 2016 laut Verordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Und wie ist das Gratis-Laden des privaten E-Autos zu beurteilen?
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Wie werden Internatskosten für Lehrlinge refundiert?
Seit 1.1.2018 hat der Lehrherr die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.
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Arbeitgeber-Beratung: Ein Beschäftigungsbonus kann auch nach dem 31.1.2018 für Ersatzarbeitskräfte mit einem förderfähigen Arbeitsverhältnis beantragt werden.
Scheiden Mitarbeiter/innen aus dem Arbeitsverhältnis aus, für das ein Beschäftigungsbonus ursprünglich beantragt war, dann können im Antrag nachfolgende Mitarbeiter/innen als so genannte Ersatzarbeitskräfte eingesetzt werden. Dies ist möglich, sofern das ursprünglich beantragte Arbeitsverhältnis zumindest vier Monate aufrecht war und die Ersatzarbeitskraft die Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 6.1.1 der Sonderrichtlinie Beschäftigungsbonus erfüllt. Ein Beschäftigungsbonus kann in diesen Fällen daher auch nach dem 31.1.2018 beantragt bzw. eine Ersatzarbeitskraft genannt werden!
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Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?
Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.
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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Italien: Kurzfristige Tätigkeiten von Arbeitskräften einer italienischen Betriebsstätte im österreichischen Stammhaus.
Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftigte Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung. Die Anwendung der Sonderregelung für kurzfristige Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA Italien, welche das auf Grund der Betriebstättenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zur italienischen Betriebstätte bereits bestehende italienische Besteuerungsrecht an den Bezügen dieser Mitarbeiter aufrecht erhalten könnte, scheitert an der Nichterfüllung der in lit b vorgesehenen Bedingung, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist. Da der Arbeitgeber der in Italien ansässigen Arbeitnehmer in Österreich ansässig ist, kommt auf Grund des Erfordernisses der kumulativen Erfüllung aller in Art. 15 Abs. 2 DBA Italien für die Beibehaltung des Besteuerungsanspruchs des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Kriterien die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
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Controlling: Steuern Sie Ihr Unternehmen durch treffsichere Auswertungen und Kennzahlen!
Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl verwirrender Kennzahlen und Auswertungen. Das muss nicht sein. Setzen Sie klare Ziele und wirtschaftliche Messlatten, an denen Sie erkennen, ob’s erfolgreich läuft oder ob Sie steuernd eingreifen müssen. Wir helfen Ihnen dabei und erarbeiten mit Ihnen jene Auswertungen und Kennzahlen, die für die Führung Ihres Unternehmens wichtig sind – und stellen Ihnen diese dann als laufenden Wirtschaftsbericht zur Verfügung. Damit aus der Buchhaltung lebendige Zahlen für Unternehmer werden! Bei der Erarbeitung eines sinnvollen, beispielsweise monatlichen Wirtschaftsberichtes aus der laufenden Buchhaltung und dem wirtschaftlichen Unternehmensumfeld machen folgende Überlegungen Sinn ...
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Meldefristen 28.2.2018 beachten: Freie Dienstnehmer, Vortragende, Auslandszahlungen, Schwerarbeit!
Unternehmer haben Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Leistungen bestimmter Gruppen von Selbstständigen (z.B. Vortragende, Aufsichtsratsmitglieder oder Versicherungsvertreter), der Zahlung für bestimmte Leistungen ins Ausland und der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten zu beachten. Die Meldefrist für Leistungen im Jahr 2017 läuft am 28.2.2018 aus.
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„Neue Selbstständige“: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart den Beitragszuschlag in der Pflichtversicherung
„Neue Selbstständige“ sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (weil etwa die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden: Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein und ohne eigene Meldung verhängt die Sozialversicherungsanstalt nämlich ansonsten einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!
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Überlassung von Skipisten und Langlaufloipen: Neue umsatzsteuerliche Beurteilung
Bisher wurden die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen und dergleichen grundsätzlich als Dienstbarkeiten beurteilt. Diese Umsätze unterlagen der normalen Umsatzbesteuerung. Auch ein pauschalierter Land- und Forstwirt musste daher grundsätzlich die 20%ige Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun entschieden, dass es sich bei der Überlassung von Skipisten, Langlaufloipen und dergleichen grundsätzlich um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken handelt. Diese neue Rechtsansicht ist ab 1. Juli 2018 anzuwenden.
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Dienstreise und Co: Welche Tagesdiäten des Apothekers steuerlich absetzbar sind.
Wer eine Dienstreise unternimmt, hat in der Regel mehr Aufwendungen zu tragen als während eines "normalen" Arbeitstages, da während einer solchen Reise grundsätzlich höhere Fahrt-, Nächtigungs- oder Lebenshaltungskosten anfallen als sonst. Ist ein Apotheker beruflich unterwegs, so können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten, Nächtigungskosten (oder pauschale Nächtigungsgelder), Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwendungen) und Nebenspesen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
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