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Vorsteuererstattung aus Drittländern bis 30.6.2018 beantragen
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Drittländern (keine Mitgliedstaaten der EU) angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2018 aus.
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Kfz-Sachbezug bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern – neue Verordnung bringt Rechtssicherheit und Wahlmöglichkeit
Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 nunmehr auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt, wie die KFZ-Privatnutzung für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:
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Klarstellungen des BMF zum kleinen Vereinsfest sowie zur Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen aus abgabenrechtlicher Sicht steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa „kleine Vereinsfeste“ von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer grundsätzlich bis zu einem Gewinn in Höhe von EUR 10.000 pro Jahr befreit. Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des BMF, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.
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Zuweisung von Kapital durch die Ordensgemeinschaft an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung
Angehörige von Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht (Ordensmitglieder) haben einen Alimentationsanspruch, der nicht nur die regulären Lebenshaltungsaufwendungen, sondern auch notwendige Pflegeaufwendungen umfasst. Da der zukünftig tatsächlich anfallende Aufwand für die Versorgung der Ordensmitglieder nicht feststellbar ist und nur geschätzt werden kann, sind bei der Zuweisung von Kapital durch die Ordensgemeinschaften an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung die durchschnittlichen Lebenshaltungsaufwendungen der Ordensangehörigen ab Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters sowie die durchschnittlichen Pflegeaufwendungen anzusetzen (Vergütungssatz).
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Karriere in der Steuerberatung
Zielstrebigen UNI- und FH-Absolvent/innen bieten sich viele spannende Möglichkeiten. Eine höchst interessante Karriereperspektive ist die Steuerberatung. Ein Beruf, der – je nachdem, in welchem Umfeld man tätig ist – jedenfalls weit über den engen Begriff „Steuern“ hinausreicht. Im aktuellen Karriere-Interview mit WP/StB Mag. Heinz Harb, Managing-Partner bei LBG Österreich, finden Sie Antworten für die Praxis auf häufig an uns herangetragene Fragen.
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Praxis der Unternehmensfinanzierung - Checklist für Unternehmer, Geschäftsführer, kaufmännisch Verantwortliche
Die Unternehmensfinanzierung gehört in vielen Unternehmen zu den wesentlichen Unternehmerentscheidungen. Wir haben für Sie hier eine kleine Auswahl aus unserer Beratungspraxis zusammengestellt, die weit über die Frage der Fremdfinanzierung hinausgeht. Schließlich geht’s einerseits darum, den tatsächlichen Finanzierungsbedarf festzustellen und aktiv zu gestalten und andererseits um die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, notwendigen Finanzierungsbedarf auch gut zu decken.
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Steuerprüfung: „Verrechnungskonten“ und „Entnahmen“ von Geld oder Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der GmbH ohne fremdübliches Rechtsgeschäft werden penibel geprüft
Geschäftsführer einer GmbH sind dafür verantwortlich, dass Geld oder Wirtschaftsgüter nur dann aus dem Vermögen der GmbH „entnommen“ werden, wenn hierfür ein fremdübliches Rechtsgeschäft vorliegt. Zulässig sind auch Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen, wenn hierbei die gesetzlichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der Gesellschaftsvertrag beachtet werden, zuvor sorgsam gefasste Gesellschafterbeschlüsse vorliegen und keine gesetzlichen Ausschüttungssperren, beispielsweise gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) verletzt werden oder gar eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt. Diese strengen Grundsätze dienen einerseits dem Kapitalerhalt und den Gläubigern aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkung der GmbH und schützen auch die Gesellschafter untereinander vor einseitiger „stiller“ Bevorzugung. Vor allem die Finanzverwaltung befasst sich laufend mit „Verrechnungskonten“ und verdeckten Gewinnausschüttungen aus der GmbH, welche diesen Grundsätzen und den von ihr darüber hinaus spezifizierten Leitlinien entgegenlaufen – dies ist eines der wichtigsten finanzbehördlichen Prüffelder! Wir haben für Geschäftsführer, Gesellschafter und kaufmännisch Verantwortliche einer GmbH die aktuelle Sicht des BMF aus Praxissicht zusammengefasst.
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Tourismus: Aktueller Handlungsbedarf bei Anzahlungen für Beherbergungsleistungen, die erst nach dem 31.10.2018 (USt-Tarif-Absenkung von 13 auf 10 %) erbracht werden
Die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 auf 10% tritt mit 1.11.2018 in Kraft und ist damit erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Relevant ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung! Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer allerdings ein aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.
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Doppelte Buchführung für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe – spätestens für das Finanzjahr 2020
Bisher war der Rechnungsabschluss von Ländern und Gemeinden aufgrund der „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997“ nach den Grundsätzen der „Kameralistik“ zu erstellen. Die „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015“ sieht nunmehr für Länder und Gemeinden die Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung vor. Die Verordnung gilt für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Bestimmungen sind spätestens für das Finanzjahr 2020 anzuwenden.
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Steuerlicher Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben
Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen (Ordensmitglieder) besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht wie bei anderen Betrieben in einem direkten Lohnaufwand nieder. Als steuerliche Betriebsausgaben sind daher entweder die zurechenbaren tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, alternativ dazu ein pauschaler „Vergütungssatz“.
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