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LBG Software-Schulungen – LBG Business | LBG Kellerbuch-Bestandsmeldung Mai/Juni 2018
Wir bieten Ihnen im Mai und Juni 2018 wieder unsere beliebten Software-Schulungen „LBG Business – die Software für die Buchhaltung & Jahresabschluss“ und „LBG Kellerbuch – Bestandsmeldung in der Weinwirtschaft“ an. Informationen zu Themen, Termine, Anmeldung ...
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Datenschutz-Grundverordnung ab 25.5.2018: Was ist für Sie im Unternehmen konkret zu tun und wie unterstützt Sie LBG Österreich rund um eine geordnete kaufmännische Organisation.
Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der verantwortlichen Unternehmen EU-weit vereinheitlicht. Die neuen Bestimmungen gelten ab 25.5.2018. Bei der praktischen Umsetzung im Unternehmen sind drei wesentliche Kernbereiche zu beachten: Rechtsfragen rund um den Datenschutz, betriebswirtschaftliche Fragen rund um eine geordnete kaufmännische Organisation im Unternehmen und Fragen der IT-Organisation und Datensicherheit. Die Bestimmungen sind sehr ernst zu nehmen, Österreichs Unternehmen strengen sich an. Panikmache durch Androhung von Millionenstrafen ist aber fehl am Platz. Österreich hat sich daher für den Weg „Verwarnen statt sofort zu strafen“ entschieden. Wir haben für Sie einen praktischen Überblick zusammengestellt und unterstützen Sie bei der kaufmännisch-organisatorischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
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Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer einer GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. bis spätestens 1. Juni 2018, straffreie Nachfrist bis 1. September 2018
Am 15. Jänner 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim BMF neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet. Hintergrund ist die Umsetzung wesentlicher Teile der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Geschäftsführer, Vorstände, etc. haben die Meldung erstmals bis spätestens 1.6.2018 (zulässige straffreie Nachfrist bis 1.9.2018) zu erstatten oder können damit auch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) gesondert beauftragen. In weiterer Folge ist zumindest einmal jährlich zu überprüfen, ob die Daten der registrierten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Eine sorgsame Erhebung aller relevanten Rechtsverhältnisse ist unumgänglich. Dies gilt umso mehr nach Bekanntwerden des BMF-Erlasses vom 26.4.2018, der eine äußerst weitreichende Rechtsansicht des BMF, wann „Kontrolle“ besteht, darlegt. LBG hat die Details für Sie im aktuellen Leitfaden „Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz – ToDo für Unternehmer, Stand 30.4.2018“ zusammengefasst.
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Finanz interessiert sich verstärkt für Ihren Geldtransfer – Banken müssen Behebungen ab € 50.000 von privaten Konten oder Depots an das BMF melden
Im Zuge der Steuerreform 2015 wurde das zentrale Kontenregister in Österreich eingeführt. Darin sind alle Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Es wird beim BMF geführt und dient der Konteneinschau und dem automatischen Informationsaustausch. Begleitend dazu sind Banken nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz auch verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten ab zumindest € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen ein. Dabei geht es darum, die Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge darauf hin zu analysieren, ob daraus eine allfällige Steuerhinterziehung erkennbar ist.
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Angleichung Arbeiter an Angestellte: Was ändert sich bei Entgeltfortzahlungen?
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen beschlossen, um die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten anzugleichen. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Maßnahmen bei Entgeltfortzahlungen mit Wirkung ab 1.7.2018:
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Steuerliche Auswirkungen bei Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum
Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt (etwa, um diese besser veräußern zu können), kommt es grundsätzlich zu einer Umwandlung des bisherigen schlichten Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind jedoch zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.
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Heilbehandlungen von Ärzten: Umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig? Eine sorgsame fachliche Dokumentation ist empfehlenswert.
Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.
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Beschäftigungsverhältnis von Nachhilfelehrern im Institut – echte Dienstnehmer ?!
Für ein Nachhilfeinstitut tätige Nachhilfelehrer sind dann als echte Dienstnehmer zu qualifizieren, wenn sie eine persönliche Arbeitspflicht trifft und in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Dies trifft in der Praxis tatsächlich entgegen so mancher vertraglicher Regelung immer wieder zu, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst entschieden hat.
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Einheitswerthauptfeststellung - Sozialversicherungswirksamkeit auf 1. April 2018 verschoben. Hier finden Sie die Details.
Die Einheitswerthauptfeststellung in der Land- und Forstwirtschaft ist weitgehend abgeschlossen und nahezu alle Hauptfeststellungsbescheide wurden bereits zugestellt. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wurde nun der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitstermin auf 1. April 2018 verschoben, der Beschluss erfolgte Ende Februar 2018 im Nationalrat. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) hat jetzt über die Details dieser Regelung informiert.
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Umsatzsteuerbefreiung bei Privatschulen, Privatuniversitäten und -fachhochschulen, vergleichbaren Einrichtungen mit allgemeinbildendem oder berufsbildendem Charakter sowie bei Privatlehrern
Das Umsatzsteuergesetz befreit mit einer eigenen Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Dabei muss es sich laut Gesetz um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handeln, und nachgewiesen werden, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die Umsätze von Privatlehrern an solchen Einrichtungen und auch an öffentlichen Schulen sind von der Umsatzsteuer befreit. Die jüngste Judikatur des VwGH und die aktualisierten Umsatzsteuerrichtlinien sind zu beachten.
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