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Tourismus: Mehrwertsteuer auf Beherbergung und Camping sinkt ab 1.11.2018 wieder auf 10 Prozent
Die Tourismusbranche atmet auf. Die durch die Steuerreform 2015/16 erhöhte Umsatzsteuer auf Beherbergung und Camping wird mit 1.11.2018 zurückgenommen und beträgt dann wieder 10 %. Dies ist eine wichtige Stärkung des österreichischen Tourismus im internationalen Wettbewerb, insbesondere in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten.
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Tourismus: Geeignete Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht in der Hotellerie/Gastronomie/Freizeitwirtschaft
Während sich Neugründer oft sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen unterschiedlicher Rechtsformen befassen, vergisst man im Unternehmensalltag oftmals, die getroffenen Entscheidungen auch in regelmäßigen Abständen kritisch zu hinterfragen. Für die Entscheidungsfindung sind neben den abgabenrechtlichen Gesichtspunkten (Steuer, Sozialversicherung) auch gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten) zu berücksichtigen.
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Welche Meldezeiträume sind für Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu beachten?
Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind von den meisten Unternehmen beim Finanzamt regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA), eine Umsatzsteuerjahreserklärung und bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen (ZM) zu erstellen und grundsätzlich verpflichtend elektronisch abzugeben. Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten Bestimmungen:
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Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?
Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das BMF hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien auch seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt werden.
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Kann ich meine Steuern später bezahlen?
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.
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Incentive-Reisen: Nennt eine Körperschaft (z.B. GmbH) der Finanzverwaltung auf deren Verlangen den Empfänger von Aufwendungen nicht, riskiert sie einen 25%-igen Körperschaftsteuer-Zuschlag!
Die Finanzverwaltung verlangt häufig Auskunft zum Empfänger von geltend gemachten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Ziel ist die Überprüfung, ober der Empfänger wohl auch allfälligen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wird der Empfänger nicht genannt, dann werden geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich aberkannt. Zusätzlich kann Körperschaften (z.B. GmbH) ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer hinsichtlich der steuerlich aberkannten Aufwendungen vorgeschrieben werden. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom VwGH auch für den Fall bestätigt, dass ein Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde und trotz Verlangens der Finanzverwaltung eine genaue Empfängernennung unterblieb.
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Investitionszuschuss für junge, innovative Unternehmen im ländlichen Raum von bis zu 50.000 Euro bis 13. April 2018 beantragen
Das Finanzierungsprogramm „Gründung am Land“ richtet sich an innovative, junge bis zu 5 Jahre alte Kleinunternehmen im ländlichen Raum (Projektstandort in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohner/innen), deren technologisch-innovative Investitionen einen wirtschaftlichen Mehrwert für die jeweilige Region darstellen. Die Finanzierung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 55 % der Projektkosten, maximal 50.000 Euro. Einreichungen sind bis 13. April 2018 ausschließlich über den Fördermanager der aws (Austria Wirtschafsservice) möglich. LBG fasst die Voraussetzungen und Details für Sie zusammen:
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Besteuerungsrecht bei betrieblichem/privatem Transfer von Österreich ins Ausland – und vice versa!
Die Entstrickungsbesteuerung soll bei Gewinnverlagerung von Österreich ins Ausland und vom Ausland nach Österreich der Abgrenzung der Besteuerungshoheit Österreichs dienen. Besteuerungsfragen stellen sich im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich.
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Personalverrechnung: Ausländische Erntehelfer/innen im Jahr 2018
Wissenswertes und Neues für 2018: Ausländische Erntehelfer/innen werden in begrenzter Zahl für die befristete Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft zugelassen. Die „Erntehelferbewilligungen“ sind beim Arbeitsmarktservice zu beantragen (Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Saisonbeschäftigung). Die LK Österreich und das BMI haben ein Infoblatt zu den Änderungen der EU-Saisonier-Richtlinie erarbeitet, das wir Ihnen gemeinsam mit einer Information der Gebietskrankenkassen zur Verfügung stellen.
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LBG Praxis-Tipp: “Dienstleistungsscheck” bei haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt
Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen. Haushaltstypische Dienstleistungen können z.B. Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Einkäufe von Lebensmitteln oder einfache Gartenarbeiten sein. Nicht zulässig sind z.B. Tätigkeiten für die eine (längere) Ausbildung erforderlich ist, wie Alten- und Krankenpflege oder auch Arbeiten in einem Unternehmen.
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