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Steuer-News | Unternehmer-News

LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Sozialversicherung
Corona-bedingt gestundete Sozialversicherungsbeiträge sind bis 30.6.2021 zu begleichen. Ratenanträge sind unter besonderen Voraussetzungen ab 1.6.2021 möglich.

Stand: 10. Mai 2021

Die auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen. So sieht es das vom Gesetzgeber beschlossene "2-Phasen-Modell“ vor. Wir haben darüber ausführlich berichtet (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-bedingte Sozialversicherungsstundungen werden automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich“ vom 4. März 2021).

Im Hinblick auf die nahende gesetzliche SV-Zahlungsfrist per 30.6.2021 versendet die ÖGK in diesen Tagen eine Zahlungsinformation an die heimischen Unternehmen zwecks aktuellem Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Ist – trotz intensiver Bemühungen –  absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.6.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 in WEBEKU zur Verfügung. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten jedenfalls wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

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LBG Österreich – Beratungsfeld „Immobilien"
Wie kann man die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden nutzen?

Stand: 10. Mai 2021
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Beitrag lesen

LBG Österreich – Tourismusberatung
Hotellerie, Gastronomie, Freizeitwirtschaft
Was Arbeitgeber/innen aktuell überlegen und entscheiden sollten

Stand: 10. Mai 2021
Die Planung des Mitarbeiterbedarfs sowie der Mitarbeiterkosten zählt für viele Unternehmer/innen im Branchenfeld „Hotellerie, Gastronomie, Freizeitwirtschaft“ aktuell oft zu einer der großen Herausforderungen. Wichtig ist nun, betriebsindividuell die Entwicklung für die kommenden Monate bestmöglich abzuschätzen und bereits jetzt vorausschauend auch an die Zeit nach dem Ende der Kurzarbeit Phase 4 (30.6.2021) zu denken. Beitrag lesen

LBG Österreich – Kraftfahrzeuge, Transport, Verkehr: NoVA steigt ab 1.7.2021 Deadline für Kaufvertrag (31.5.2021) und Lieferung (31.10.2021) beachten.

Stand: 10. Mai 2021
Während der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer/innen in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen attraktiver gestaltet wurde, wird der Erwerb von bestimmten konventionell betriebenen Kraftfahrzeugen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Dies betrifft etwa Kleinlastwagen bis 3,5t sowie Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß. Wir empfehlen eine vorausschauende Planung des betriebsindividuellen Fuhrparks um gegebenenfalls noch durch Kaufabschlüsse in der Übergangsphase (Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10.2021) von der aktuellen NoVA-Regelung zu profitieren – insoweit dies im aktuellen Umfeld möglich ist. Beitrag lesen

LBG Österreich – Land-/Forstwirtschaft, Wein-/Obst-/Gartenbau
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können bereits ab 2020 steuerlich auf 3 Jahre verteilt werden.

Stand: 10. Mai 2021
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden. Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden. Beitrag lesen

LBG Österreich – Digitalisierung
Die elektronische Signatur – Einsatzgebiet, Funktion, Aktivierung

Stand: 10. Mai 2021
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziertes, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlich unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt. Die e-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Und – wenn man’s einmal eingerichtet hat und gewohnt ist, ist’s in vielen Fällen sehr praktisch. Beitrag lesen

LBG Österreich – Immobilien:
Neues zum Thema (steuerliche) Liebhaberei – insbesondere im Bereich der Immobilienbewirtschaftung aber auch bei allfälligen Liebhaberei-Betrieben.

Stand: 21. April 2021

In der vom BMF bekanntgegebenen Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien ist geregelt, wann eine wirtschaftliche Betätigung durch die konkreten Umstände und Vereinbarungen als steuerlich unbeachtlich gewertet wird (Liebhaberei). Dies kann für den Steuerpflichtigen im Einzelfall von Vorteil sein, aber in der Regel auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nämlich beispielsweise dann, wenn damit der Vorsteuerabzug verloren geht oder der steuerliche Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten verwehrt wird. Umfasst sind davon die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. In der Praxis sind diese Fragen häufig von Relevanz bei Immobilienprojekten sowie der Immobilienvermietung, in der Anlaufphase bei Unternehmensgründungen und StartUps, in Phasen der Umstrukturierung oder wirtschaftlichen Neuorientierung, bei wirtschaftlichen Aktivitäten an der Zurechnungsschwelle zwischen Betriebs- und Privatsphäre und vielem mehr. Eine vorausschauende fachliche Beratung ist in all diesen Fällen ratsam, um nachteilige steuerliche Überraschungen oder langwierige finanzbehördliche Prüfungsverfahren möglichst zu vermeiden.

Das BMF hat jüngst in den Liebhaberei-Richtlinien für die Praxis wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen, etwa zur Frage der Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie im Falle von Planabweichungen, die Einarbeitung ausführlicher Details zu Prognoserechnungen bei Immobilienprojekten, die Umqualifizierung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen bei wirtschaftlich aussichtsloser Führung mit der Konsequenz einer steuerlichen Betriebsaufgabe anstatt dem bisherigen „nachhängigen Betriebsvermögen“ oder auch zur Geltendmachung von noch offenen Fünfzehntelbeträgen nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle.  Überblicksmäßige Details dazu finden Sie im nachstehenden LBG-Fachbeitrag.

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Erweiterte Lohnkonto-Pflichten für Arbeitgeber/innen ab 2021

Stand: 21. April 2021

Arbeitgeber/innen müssen für jede/n Arbeitnehmer/in (auch für beschränkt steuerpflichtige, geringfügig beschäftigte und vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer/innen) ein detailliertes Lohnkonto führen. Die Lohnkontenverordnung legt genau fest, welche (umfassenden) Daten ein Lohnkonto beinhalten muss.

Durch die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer/innen zum Homeoffice (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Homeoffice: Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen aus?“) und zur möglichen erweiterten Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten wurden den Arbeitgeber/innen erweiterte Verwaltungs- und Dokumentationspflichten bei der Führung des Lohnkontos und bei der Ausfertigung von Lohnzetteln auferlegt. Begründet wird dies damit, dass dadurch für die öffentliche Verwaltung ein effizienter Vollzug sichergestellt wird. Die den Arbeitgeber/innen auferlegte monatliche Führung der Lohn- und Gehaltsverrechnung wird damit wiederum fachlich und administrativ anspruchsvoller und aufwendiger. Sorgfaltsverstöße sind von finanzbehördlichen Maßnahmen bedroht.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. Folgende Informationen müssen nunmehr ab 2021 (ggf. im ersten Halbjahr 2021 im Schätzweg, spätestens ab Juli 2021 korrekte Erfassung) am Lohnkonto zusätzlich enthalten sein:

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LBG Österreich – Ärzte, Apotheken, Gesundheitsberufe
Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Stand: 21. April 2021
Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen. Beitrag lesen

LBG Österreich – Tourismusberatung
Ausfallsbonus für touristische Vermieter, Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof, Buschenschank, ...

Stand: 21. April 2021

Der Tourismus leidet massiv unter der Covid-19-Krise und den damit einhergehenden Schließungen. Die bisher gesetzten Ersatzmaßnahmen werden nun erweitert. Und zwar wird die Zielgruppe für den "Ausfallsbonus" (siehe unseren LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus – Teilkompensation des Umsatzausfalls für die Monate November bis Juni 2021“ vom 17.2.2021) ausgeweitet. Zum einen wird der Fördernehmerkreis um gewerbliche touristische Vermieter, sonstige touristische Vermieter, Urlaub am Bauernhof sowie Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe erweitert. Zum anderen erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen (§ 28EStG) einen Zusatzbonus von 10%, weil sie bislang von den Corona-Hilfen ausgenommen waren.

Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen. Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31. Mai 2021 über eAMA. Wie haben die Details für Sie kompakt zusammengefasst.

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