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Steuer-News | Unternehmer-News

Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Umsatzkompensation bis zu 80% des Umsatzausfalls (November 2020) bzw. 50% (Dezember 2020), max. 800.000 Euro. Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline.

Stand: 17. Februar 2021

Nun ist klar: Auch Zulieferbetriebe, die von den behördlichen Schließungen aufgrund der diversen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im November und Dezember 2020 indirekt erheblich betroffen waren, haben Anspruch auf den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz II als teilweise Kompensation für ihren Umsatzausfall.

Als indirekt erheblich betroffen gilt ein Unternehmen dann, wenn es mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden.

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den damit verbundenen Prozentsätzen lt. Lockdown-Umsatzverordnung. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt.

Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG unterstützen Sie gerne. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft: Antragstellung vom 16.2.2021 bis 15.6.2021 über e-AMA möglich.

Stand: 17. Februar 2021

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft dient der Abfederung der wirtschaftlichen Verluste und Sicherung der Liquidität von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und von den dortigen Schließungen von Umsatzeinbußen betroffen sind. Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft ist somit das Gegenstück zum Lockdown-Umsatzersatz II für erheblich indirekt betroffene Unternehmen.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben. Da die Betriebe und Betriebszweige in der Landwirtschaft unterschiedlich hart vom Einbruch ihrer Absatzmöglichkeiten betroffen sind, wird der Verlust für die Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Die Richtlinie ist noch in finaler Abstimmung, für die Betriebszweige Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung ist dennoch seit 16.2.2021 die Antragstellung grundsätzlich möglich.

Wir haben die bis dato bekannten Eckpunkte für Sie zusammengefasst und stellen Ihnen die vorliegenden Ausfüllhilfen und Merkblätter zum Verlustersatz für indirekt Betroffene für den Betriebszweig Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung zum Download zur Verfügung. Eine Förderung für die Betriebszweige Eiererzeugung – Bodenhaltung, Speisekartoffelerzeugung sowie Saatkartoffelerzeugung ist in Vorbereitung. Bitte beachten Sie auch unsere Empfehlungen im nachstehenden Beitrag.

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Neu - Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Antragstellung für November 2020 bis Jänner 2021 von 16.2. – 15.4.2021.

Stand: 17. Februar 2021

Mit dem Ausfallsbonus soll sowohl geschlossenen Unternehmen als auch allen anderen schwer getroffenen Unternehmen ergänzend zu den bisherigen Hilfen zusätzliche Liquidität ermöglicht werden.  Antragsberechtigt ist – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht zur Hälfte aus dem „Bonus“ und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II). Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen.

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline, monatsweise und ist jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats möglich. Somit können die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gestellt werden.

Wir haben die weiteren Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen bietet Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche

Stand: 17. Februar 2021
Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden. Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind grundsätzlich förderfähig. Beitrag lesen

„Steuerliches Wohlverhalten“ – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist

Stand: 17. Februar 2021

Das jüngst beschlossene Wohlverhaltensgesetz knüpft COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers und regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“ künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Das Gesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Ähnliche Ausschlussgründe sind allerdings bereits auch in, im Jahr 2020 veröffentlichten Förderrichtlinien enthalten. Die Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind der Ausschluss von der Gewährung von Förderungen. Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen!

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Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

Stand: 17. Februar 2021

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden: Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden. Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

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Vergessen Sie nicht auf die Meldepflicht von Honoraren gem § 109a und § 109b EStG

Stand: 17. Februar 2021
Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen! Beitrag lesen

Beschränkungen des Abzugs von Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften – Die neue Zinsschranke in Österreich

Stand: 17. Februar 2021
Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch (überhöhte) Zinszahlungen zu erfüllen. Durch diese neue Bestimmung (§ 12a KStG) kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren. Beitrag lesen

Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten – Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021 trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erhalten

Stand: 17. Februar 2021
Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor. In diesem Zusammenhang wurde nunmehr die Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Beitrag lesen

"LBG Agrar - die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/Gewässerschutz" ab sofort erhältlich.

Stand: 1. Februar 2021

Wir freuen uns Sie zu informieren, dass unser neuestes Produkt der LBG Software-Palette „LBG Agrar – die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/ Gewässerschutz“ ab sofort am Markt erhältlich ist und damit Landwirt/innen eine neue, moderne, modulare Software für ihre (gesetzlichen) Aufzeichnungen im Bereich Düngung, Pflanzen- und Gewässerschutz zur Verfügung steht.

Der wesentliche Vorteil liegt in der webbasierten Anwendung, die ein ortsunabhängiges Arbeiten ermöglicht: ob gleich vom Traktor, am Feld oder später am Hof, die Dateneingabe ist übersichtlich und effizient, damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen vom Anbau bis zur Ernte detailliert sowie zeitsparend aufgezeichnet sind und auf Knopfdruck bei AMA-Kontrollen zur Verfügung stehen.

Unsere langjährig bewährte, marktführende Software „LBG Bodenwächter – die Software für Düngung und Pflanzenschutz“, wird selbstverständlich parallel zu „LBG Agrar – die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/Gewässerschutz“ fortgeführt und laufend gewartet. Ein Umstieg vom „LBG Bodenwächter“ auf die webbasierte Software „LBG Agrar“ ist auf Wunsch gerne möglich, aber nicht zwingend.

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