Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Umsatzkompensation bis zu 80% des Umsatzausfalls (November 2020) bzw. 50% (Dezember 2020), max. 800.000 Euro. Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline.
Stand: 17. Februar 2021Nun ist klar: Auch Zulieferbetriebe, die von den behördlichen Schließungen aufgrund der diversen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im November und Dezember 2020 indirekt erheblich betroffen waren, haben Anspruch auf den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz II als teilweise Kompensation für ihren Umsatzausfall.
Als indirekt erheblich betroffen gilt ein Unternehmen dann, wenn es mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden.
Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den damit verbundenen Prozentsätzen lt. Lockdown-Umsatzverordnung. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt.
Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG unterstützen Sie gerne. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst: