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Steuer-News | Unternehmer-News

Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown): Wichtige Adaptierungen, die Arbeitgeber/innen nun beachten sollten

Stand: 2. November 2020
Die Sozialpartner haben am Sonntag, 1. November 2020, das Corona-Kurzarbeitsmodell im Lichte des 2. Lockdowns ab 3.11.2020 wie folgt verhandelt: Beitrag lesen

Bausparkassenprämie beträgt 1,5 % im Jahr 2021

Stand: 2. November 2020
Leistet ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger Beiträge an eine Bausparkasse mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2021 lt. Mitteilung des BMF 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge. Beitrag lesen

Brexit-Folgen für Limited Liability Companies: Kein automatischer steuerneutraler Rechtsformwechsel, Handlungsbedarf für Umwandlung bis 31.12.2020

Stand: 2. November 2020
Mit Wegfall der Niederlassungsfreiheit auf Grund des Brexit fällt für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierte Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen weg. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt den Standpunkt, dass die Brexit-bedingte "Umwandlung“ in eine GesbR bzw. ein Einzelunternehmen ohne weitere Schritte des Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich zieht; von einem „automatisch eintretenden“, steuerneutralen Rechtsformwechsel ist nicht auszugehen. Allerdings kann nach Ansicht des BMF (solange eine Anerkennung dieser Gesellschaften noch erfolgt, letztmalig somit zum Stichtag 31.12.2020) eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Beitrag lesen

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2021

Stand: 2. November 2020
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst und gelten jeweils für das gesamte Kalenderjahr. Beitrag lesen

Arbeitgeber-Information: Längere Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Jänner 2021 – Fristen beachten, Kündigungstermine regeln, Kündigungsentschädigung vermeiden.

Stand: 20. Oktober 2020

Aufgrund der Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern und Angestellten ab dem 1. Jänner 2021 sind bei der Beschäftigung von Arbeitern neue Kündigungstermine und –fristen zu beachten. Wird ein Arbeiter ab 2021 fristwidrig (beispielsweise unverändert nach den bis 31.12.2020 geltenden Regelungen) gekündigt, kann daraus ein Kündigungsentschädigungsanspruch erwachsen. Weiters sind gesetzlich ab 2021 nur mehr vierteljährliche Kündigungstermine vorgesehen. Eine davon abweichende, vorausschauend getroffene dienstvertragliche Vereinbarung zum 15. und Letzten jeden Monats empfiehlt sich. Wie immer sind von den gesetzlichen Regelungen abweichende Sonderbestimmungen in branchenspezifischen Kollektivverträgen oder auch einzelvertraglich getroffene Regelungen sowie Sonderregelungen bei einer Beschäftigung wegen eines vorübergehenden Bedarfs, insoweit diese gesetzlich zulässig sind, zu beachten.

Wir haben für Geschäftsführer, Vorstände und Personalverantwortliche die wichtigsten Änderungen und damit verbundenen Empfehlungen, aufbauend auf unsere Erst-Information im LBG-Unternehmens-Newsletter vom Frühjahr 2019, zusammengefasst.

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Eine gemischte Liegenschaftsschenkung kann der Immobilienertragsteuer unterliegen: Verbindlichkeiten bzw. Ausgleichszahlungen beachten.

Stand: 20. Oktober 2020

Seit dem Jahr 2012 unterliegen private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 %. Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenfalls nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig).

Auch unentgeltliche Vorgänge (z.B. Schenkungen) lösen keine Immobilienertragsteuer aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

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Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Seit 2020 erfolgt Umsetzung durch Datenaustausch zwischen Finanz und SVS, Nachzahlungen möglich!

Stand: 20. Oktober 2020

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Zwecks lückenloser Durchsetzung dieser Bestimmungen erfolgt seit dem Jahr 2020 für Zeiträume ab 2019 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Durch diesen automatisierten Datenaustausch kann es zur Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS für, seit 1.1.2019 an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugeflossene Gewinnausschüttungen kommen, insoweit die Sozialversicherungshöchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht wurde.

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Steuerlich optimal entscheiden: Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage

Stand: 20. Oktober 2020

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 schafft mit der Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrages positive Liquiditätseffekte für Unternehmer/innen. Durch die, für die Veranlagung 2020 befristete, Möglichkeit eines Verlustrücktrages können Steuerpflichtige (Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Bilanzierer) nunmehr einen voraussichtlichen betrieblichen steuerlichen Verlust 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 (unter Umständen auch 2018) berücksichtigen und müssen damit nicht wie bisher auf eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen warten, um die Steuerlast zu reduzieren. Das bedeutet daher, dass erstmalig steuerpflichtige Gewinne aus 2019 auch gegen erst im Jahr 2020 eingetretene steuerliche Verluste gegengerechnet werden dürfen (sogenannter „Verlustrücktrag“). Es ist aber auch einmalig möglich, bereits vor der steuerlichen Veranlagung für 2020 eine „COVID-19-Rücklage“ für voraussichtlich im Jahr 2020 entstehende betriebliche Verluste zu bilden und daraus gleich einen Liquiditätsvorteil zu erzielen.

Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und empfehlen eine rasche, sorgfältige Prüfung und Durchrechnung Ihrer individuellen Geschäftsentwicklung, um die einmalig begrenzte Möglichkeit des Verlustrücktrages bestmöglich zu nützen. Unsere Expert/innen an unseren 31 österreichweiten LBG-Standorten beraten Sie gerne.

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Gewinnfreibetrag: Rechtzeitig vor Jahresende nützen und einen Teil Ihres Unternehmensgewinnes 2020 steuerfrei stellen

Stand: 20. Oktober 2020

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen, dem (investitionsunabhängigen) Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortlichen, noch rechtzeitig vor Jahresende sorgfältig die Möglichkeit der steuermindernden Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu prüfen. Im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung für das Jahr 2020 empfiehlt sich, auf Basis einer Zwischenertragsrechnung zu beurteilen, welche steuerlichen Erträge und Aufwendungen noch 2020 oder erst 2021 realisiert werden sollten. Je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart sowie betriebswirtschaftlicher Situation des Unternehmens bestehen zulässige Spielräume, deren fachkundige Nutzung vor allem auch hinsichtlich der Steuerglättung für Einkommensteuerpflichtige vorteilhaft sein kann.

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ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

Stand: 20. Oktober 2020
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033. Daraus ergeben sich folgende voraussichtliche ASVG-Werte (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten). Beitrag lesen