Die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Die sogenannte Phase III der Kurzarbeit gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung (für bestimmte Branchen) über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.
Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 1.6.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase II“ – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26. Mai 2020) bis zum 30. September 2020 verlängert.
Betriebe, welche die vollen 6 Monate Kurzarbeitszeitraum bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, können diesen bis zum 30. September 2020 ausdehnen, um eine Lücke zwischen Phase II und Phase III zu vermeiden. Dazu sind folgende Schritte notwendig:
- Schritt 1 – Zusatzvereinbarung zur aktuellen Sozialpartnervereinbarung über die Ausdehnung der Kurzarbeit mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern abschließen.
- Schritt 2 – Änderungsbegehren inkl. unterschriebener Sozialpartnervereinbarung via eAMS-Konto beim AMS einreichen; Frist 30.09.2020, jedenfalls vor Einreichung der letzten Teilabrechnung.
Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und die nötigen Unterlagen zum Download vorbereitet.