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Steuer-News | Unternehmer-News

Kurzarbeit – wichtige, aktuelle Antworten für Arbeitgeber/innen

Autor: Heinz Harb | 24. Juni 2020

Mit 16.3.2020 hat die österreichische Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Ansteckung die Schließung weiter Teile der österreichischen Wirtschaft angeordnet („Lockdown“). Um Massenkündigungen zu verhindern, wurde das Modell der „Covid-19 Kurzarbeit“ geschaffen. Bis zu 1,3 Millionen Menschen waren davon betroffen, der Großteil davon ist nach wie vor in Kurzarbeit. 

Damit verbunden traten in den letzten Wochen und Monaten eine Vielzahl an ungelösten Fragen rund um die Voraussetzungen für Kurzarbeit und deren administrative Abwicklung in den Unternehmen auf. Erfreulicherweise hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend am 16.6.2020 nun die wichtigsten Arbeitgeberfragen in einem 68-Seiten umfassenden „Covid-19 Kurzarbeit Fragen-Antwort-Katalog“ zusammengefasst. 

Auch die korrekte Berücksichtigung der Kurzarbeit in der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung stößt auf viele offene Fragen. Daher musste und muss die Personalverrechnung hinsichtlich der in Kurzarbeit Beschäftigten auf Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für die Monate April, Mai und Juni 2020 bestmöglich näherungsweise errechnet („geschätzt“) werden. Eine exakte Abrechnung samt nochmaliger „Aufrollung“ in der Personalverrechnung für die Vormonate ist voraussichtlich erst in den nächsten Wochen fachlich und softwaretechnisch möglich. Auch hierzu liegt nun ein „Covid-19 Kurzarbeit – Leitfaden für die Personalverrechnung“ vom 15.6.2020 des BMAFJ vor, der auf 100 Seiten wesentliche Fragen klärt und in Musterbeispielen erläutert. 

Alle diese Unterlagen samt der aktuell verfügbaren „Covid-19 Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ sowie der aktuellen Kurzarbeitsrichtlinie stellen wir allen Arbeitgeber/innen gerne nachstehend zum Download zur Verfügung. Ergänzende Informationen zur Kurzarbeit finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter www.bmafj.gv.at. LBG hat in den letzten Monaten alle Fragen rund um Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere auch betreffend Kurzarbeit  für eine große Zahl an Unternehmen übernommen und gelöst. 

Wir führen aktuell für rund 30.000 Dienstnehmer/innen aus vielfältigen Branchen die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung durch. Zu unseren Auftraggebern zählen Unternehmen unterschiedlichster Größen, darunter zahlreiche Einzelunternehmen und Familienbetriebe bis hin zu großen Handels- und Industriebetrieben sowie öffentlichen und privaten Institutionen mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, teils auch mit mehr als 1.000 Dienstnehmer/innen. Gerne übernehmen wir auch Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung. Bitte wenden Sie sich dazu an welcome@lbg.at.

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Kurzarbeit – Verlängerung, Merkmale, Sozialpartnervereinbarung, Fristen

Stand: 24. Juni 2020
Die Dauer der Kurzarbeit ist nach aktueller Rechtslage auf in Summe sechs Monate beschränkt, wobei zunächst ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden konnte und nunmehr eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich ist. Verlängerungsbegehren können weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 jedoch spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Für die Verlängerung der Kurzarbeit, über das dritte Kurzarbeitsmonat hinaus, ist seit 1.6.2020 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV 2) zu verwenden (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26.5.2020). Wir haben die wesentlichen Unterschiede der neuen Sozialpartnervereinbarung für Sie aufbereitet und um aktuelle FAQs zur Kurzarbeit ergänzt. Beitrag lesen

Nullsteuersatz für Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020, Steuerlager und Vergütung für Zeiträume davor beachten.

Stand: 25. Juni 2020
Seit 2014 unterliegen Schaumweingetränke, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen Land nach Österreich eingeführt werden, (wieder) der Schaumweinsteuer. Zu bezahlen ist die Steuer (100 Euro je Hektoliter) vom Hersteller bzw. Importeuer. Schon im Regierungsprogramm 2020-2024 war die Abschaffung dieser Bagatellsteuer vorgesehen und wurde nun endlich umgesetzt. Der Nullsteuersatz ist auf Schaumwein anwendbar, für den die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2020 entsteht, das bedeutet, für Schaumwein, der ab 1. Juli 2020 den Herstellerbetrieb verlässt. Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde und die in ein Steuerlager aufgenommen wurden, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung im Sinne des § 5 SchwStG 1995. Die Erstattung/Vergütung kann mit einem gesonderten Erstattungs-/Vergütungsantrag oder vorübergehend noch im Zuge einer Steueranmeldung geltend gemacht werden, wie das Bundesministerium für Finanzen in einem aktuellen „Einführungserlass zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995“ informiert. Die Anträge sind über Finanz Online oder im Unternehmensserviceportal (US) elektronisch durchzuführen. Die an das jeweilige Steuerlager zu übermittelnden Meldungen bzw. Inventurlisten müssen bis längstens 8. Juli 2020 (im Fall des Stichtags 27. Juni bis längstens 6. Juli 2020) bei dem jeweiligen Steuerlager einlangen. Wir haben die Details für Sie zusammengefasst: Beitrag lesen

Dienstgeberantrag auf Lohnkostenersatz bei COVID-19 Risikogruppen-Dienstfreistellung binnen sechs Wochen einbringen.

Stand: 26. Juni 2020
Wurden Personen auf Grund eines ab dem 6.5.2020 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Wir weisen darauf hin, dass Erstattungsanträge spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise einzubringen sind. Die Abwicklung erfolgt über die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. bei Landarbeiter/innen über die Länder. Was Sie als Arbeitgeber/in zu den Erstattungsdetails wissen sollten, finden Sie in unserem nachstehenden Beitrag. Beitrag lesen

Abgabenfreie Arbeitgeber-Essensgutscheine: Ausweitung auf 8 Euro ab 1.7.2020 möglich

Stand: 26. Juni 2020
Bis zum 30.6.2020 sind freiwillige Sozialzuwendung von Arbeitgebern in Form von abgabenfreien Gutscheinen für Mahlzeiten mit € 4,40 pro Arbeitstag begrenzt. Ab 1.7.2020 wird diese abgabenfreie Wertgrenze auf € 8 ausgeweitet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Essensgutschein nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden kann. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu einem Betrag von € 2,00 (€ 1,10 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Die wichtigen Details dazu lesen sie in unserem nachstehenden Beitrag. Beitrag lesen

Lehrlings-Bonus für Unternehmen – Antragstellung ab 1. Juli 2020

Stand: 24. Juni 2020
Um dem coronabedingten erwarteten Rückgang an Lehrstellen entgegenzuwirken, werden jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die während der Corona-Krise (ab 16. März 2020) Lehrlinge eingestellt haben und die dieses Jahr (bis 31. Oktober 2020) noch Lehrlinge einstellen werden. Der Bonus von 2.000 Euro pro betrieblichen Lehrling wird in zwei Tranchen ausgezahlt: 1.000 Euro bei Start der Lehre, 1.000 Euro bei Behalten nach der Probezeit. Für Lehrverhältnisse ab 1. Juli 2020 steht das Antragsformular für den Lehrlings-Bonus zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages auf der Homepage der Förderreferate der Lehrlingsstellen der WKO elektronisch zur Verfügung. Für Lehrverhältnisse mit Beginn 16.3.2020 bis 30.6.2020, wo die Lehrverträge bereits übermittelt sind, erhalten Unternehmer/innen seitens der WKO noch Informationen, wie die (rückwirkende) Antragstellung zu erfolgen hat. Wir haben die Eckpunkte des Lehrlings-Bonus für Sie zusammengefasst: Beitrag lesen

Umsatzsteuertarif von 5% (1.7-31.12.2020) für Speisen und Getränke. Gastronomie, Buschenschank, Almausschank, Verein. Belege, Registrierkasse, FAQs.

Stand: 26. Juni 2020
Die von der Bundesregierung geplante befristete Senkung der Umsatzsteuer für Speisen und Getränke auf 5% (1.7. – 31.12.2020) hat mittlerweile den Finanzausschuss passiert und liegt zur Beschlussfassung am 30.6.2020 dem Nationalrat und am 2.7.2020 dem Bundesrat vor. Die Rückwirkungsproblematik für das Inkrafttreten mit 1. Juli 2020 soll damit möglichst geringgehalten werden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt werden kann, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Videoanleitung zur Anpassung der Steuersätze in Ihrer LBG Registrierkasse“. Wir haben für Sie die aktuellen FAQs des BMF sowie Spezifikationen für Vereine, Buschenschanken und Almausschank zusammengefasst. Beitrag lesen

Videoanleitung für die Umsetzung der USt-Absenkung auf 5% in Ihrer LBG Registrierkasse

Stand: 25. Juni 2020
Zur Unterstützung der Gastronomie, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen ist, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Abgabe aller Speisen und Getränke in Höhe von 5% eingeführt werden. Davon erfasst sind Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (§ 111 Abs. 1 GewO 1994), aber auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten). Die geplante Umsatzsteuersenkung macht naturgemäß Anpassungen in Ihrem Finanz- und Rechnungswesen notwendig, insbesondere eine Umstellung der Steuersätze in Ihrer elektronischen Registrierkasse. Für Kunden, die unsere LBG Registrierkasse in Verwendung haben, haben wir ein Kurz-Video erstellt, das Sie mit den erforderlichen Einstellungen vertraut macht. Vorweg, die Umstellung in den Warengruppen auf den neuen Steuersatz ist unkompliziert und in wenigen Minuten zu erledigen. Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich zeitnah die unkomplizierte Änderung des neuen Steuersatzes anzusehen, um dann – mit Inkrafttreten – am 1. Juli 2020 die Einstellungen rasch durchführen zu können. Sie haben noch keine LBG Registrierkasse? Dann ist jetzt der ideale Zeitpunkt, sich von den Vorteilen der LBG Registrierkasse zu überzeugen: Beitrag lesen

Wein-Bestandsmeldung 2020: Einfache Übermittlung mit dem "LBG Kellerbuch", Frist: 16.7. - 15.8.2020

Stand: 25. Juni 2020
Bitte denken Sie rechtzeitig an Ihre heurige Bestandsmeldung! Die Meldung ist ab 16. Juli 2020 möglich und für Betriebe mit einer Ernte über 3.000 Liter verpflichtend bis spätestens 15. August 2020 elektronisch über Wein-ONLINE abzugeben. Auch Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften sind im gleichen Zeitraum zur Abgabe der Bestandsmeldung in elektronischer Form verpflichtet. Stichtag für die Ermittlung der Bestandsmeldungswerte ist der 31. Juli 2020. Für unsere Kunden des "LBG Kellerbuch" haben wir zur Unterstützung ein kompaktes Manual mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung sowie den häufigsten Fragen und Antworten zur Erstellung Ihrer Bestandsmeldung mit dem "LBG Kellerbuch" vorbereitet. Sie verwenden noch kein "LBG Kellerbuch"? Dann ist jetzt der ideale Zeitpunkt, um mit Ihren Aufzeichnungen im "LBG Kellerbuch" zu starten. Beitrag lesen

Steuerentlastungs- und Förderpaket, teils rückwirkend ab 1.1.2020

Autor: Heinz Harb | 16.6.2020 Die österreichische Bundesregierung hat ein vielfältiges Steuerentlastungs- und Förderpaket – teils mit rückwirkendem Inkrafttreten ab 1.1.2020 – vorgelegt. Davon profitieren die österreichischen Wirtschaftsbetriebe als auch Arbeitnehmer/innen und Pensionist/innen. Die Maßnahmen reichen von der Absenkung des Einkommen- bzw. Lohnsteuereingangstarifs von 25 % auf 20 % (rückwirkend ab 1.1.2020) über die zeitbefristete Absenkung (1.7.2020 - 31.12.2020) des Umsatzsteuertarifs auf 5 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen sowie die Absenkung von 20 % auf 13 % für Reparaturleistungen bis hin zu weiteren Anpassungen rund um den Fixkostenzuschuss. Die Wiederbelebung steuerlicher Begünstigungsinstrumente wie die Investitionsprämie, die degressive Abschreibung, eigenkapitalstärkende und investitionsbelebende Maßnahmen sowie ein Gründerpaket wurden angekündigt und sind in Ausarbeitung. Wir haben für Sie die bisher bekanntgewordenen Details zusammengefasst. Die Gesetzwerdung und die konkrete, finale Ausgestaltung bleiben abzuwarten. Beitrag lesen