Personalverrechnung: Auch Meldeverstöße bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden ab 1.9.2020 von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Säumniszuschlägen belegt
Stand: 14. September 2020Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (z.B.: Steuerberatungsgesellschaften) haben bei der Erstattung vielfältiger Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1.1.2019 und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden von den Sozialversicherungsträgern bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase lief mit 31.8.2020 aus. Ab 1. September 2020 gelangen folgende Sanktionsbestimmungen bei Meldeverstößen zur Anwendung: Beitrag lesen