Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen, dem (investitionsunabhängigen) Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortlichen, noch rechtzeitig vor Jahresende sorgfältig die Möglichkeit der steuermindernden Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu prüfen. Im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung für das Jahr 2020 empfiehlt sich, auf Basis einer Zwischenertragsrechnung zu beurteilen, welche steuerlichen Erträge und Aufwendungen noch 2020 oder erst 2021 realisiert werden sollten. Je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart sowie betriebswirtschaftlicher Situation des Unternehmens bestehen zulässige Spielräume, deren fachkundige Nutzung vor allem auch hinsichtlich der Steuerglättung für Einkommensteuerpflichtige vorteilhaft sein kann.