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Steuer-News | Unternehmer-News

Personalverrechnung: Auch Meldeverstöße bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden ab 1.9.2020 von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Säumniszuschlägen belegt

Stand: 14. September 2020
Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (z.B.: Steuerberatungsgesellschaften) haben bei der Erstattung vielfältiger Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1.1.2019 und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden von den Sozialversicherungsträgern bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase lief mit 31.8.2020 aus. Ab 1. September 2020 gelangen folgende Sanktionsbestimmungen bei Meldeverstößen zur Anwendung: Beitrag lesen

Die Parifizierung eines vermieteten Gebäudes kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen

Stand: 14. September 2020
Bei der Vermietung von Liegenschaften ist regelmäßig zu prüfen, ob bzw. inwieweit überhaupt eine steuerlich beachtliche Betätigung vorliegt oder nicht. Im Rahmen dieser sogenannten „Liebhabereiprüfung“ ist bei der Vermietung von Gebäuden zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“ zu unterscheiden. An die jeweilige Einstufung sind unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen geknüpft. Die Parifizierung eines Gebäudes kann dabei zur Einstufung als „kleine Vermietung“ führen, wodurch es insbesondere zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen bzw. zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern kommen kann! Beitrag lesen

Klarstellung des Wirtschaftsministeriums zur COVID-19-Investitionsprämie: Alle in der Zeit von 1.9.2020 - 28.2.2021 richtliniengerecht eingebrachten Anträge werden gefördert. Kein „First come, first serve“-Prinzip.

Autor: Heinz Harb | 21.8.2020 Die COVID-19-Investitionsprämie ist eine wichtige und begrüßenswerte Fördermaßnahme für die österreichische Wirtschaft. Der nicht rückzahlbare Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit wird dann gewährt, wenn ein sachgerechter Antrag zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice (aws) eingebracht wird und die Förderrichtlinien erfüllt werden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass „erste Maßnahmen“ für diese Investitionen, wie beispielsweise die Bestellung, eine Anzahlung, der Baubeginn etc., im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 erfolgen. Der Text der Förderrichtlinien weist eine budgetäre Deckelung der Investitionsprämie von EUR 1 Milliarde aus. Daraus wurde in den letzten Tagen teils ein „First come, first serve“ – Prinzip abgeleitet und zu großer Eile bei Investitionsentscheidungen aufgerufen. „First come, first serve“ bedeutet, dass Unternehmen trotz richtlinienkonformer Investitionen um ihre Investitionsprämie umfallen, wenn der Antrag zwar fristgerecht gestellt wird, aber die budgetären Mittel bereits erschöpft sind. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem die Austria Wirtschaftsservice (aws) zugeordnet ist, hat nach uns vorliegenden Informationen klargestellt, dass alle Unternehmen, die bis 28.2.2021 einen Antrag stellen und die auch alle Voraussetzungen erfüllen, eine Investitionsprämie erhalten. Die rasche Klarstellung ist erfreulich. Damit wird eine sorgfältige Investitionsvorbereitung in den Unternehmen ermöglicht. Beitrag lesen

Worauf Unternehmen bei Investitionen im Jahr 2020 jedenfalls achten sollten!

Stand: 21. August 2020
In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten. Wir informieren Sie, was Sie hinsichtlich der degressiven Abschreibung, der beschleunigten Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, der Halbjahresabschreibung, der COVID-19-Investitionsprämie sowie dem investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag berücksichtigen müssen. Beitrag lesen

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Stand: 21. August 2020
Grundsätzlich ist bei der Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen zu unterscheiden, ob es sich um Neuvermögen, also Erwerb ab 1.4.2002 oder um Altvermögen, Erwerb vor 1.4.2002 handelt ... Beitrag lesen

Investitionsprämie von 7 % bzw. 14 % – Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020 Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, soll mit der Investitionsprämie ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden und damit ein Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Lock-Down geleistet werden. Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. Beitrag lesen

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Gesundheit“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Gesundheit“ werden – ebenso wie im Bereich „Ökologisierung“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Gesundheit“ werden Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Ökologisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Ökologisierung“ werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Digitalisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Digitalisierung“ werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.

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Kollektivvertrag Handel: Neues Gehaltssystem. Vorzeitige Umstellung kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Spätest möglicher Zeitpunkt: 1.12.2021.

Autoren: Silvia Frasch, Sascha Springer | 14.8.2020

Der Kollektivvertrag Handel sieht ein neues Gehaltsschema vor. Bis spätestens 1.12.2021 müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter/innen in das neue Gehaltssystem überführen. Einige Handelsbetriebe haben die Umstellung bereits vorgenommen, viele stehen gerade vor der Umstellung. Je nach betriebsindividueller Situation wird die Umstellung auch erst zum spätest möglichen Zeitpunkt umgesetzt.

Eine vorzeitige Umstellung auf das Gehaltssystem NEU kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Bei der Wahl des „richtigen“ Umstiegszeitpunktes sollten sowohl betriebswirtschaftliche Faktoren, z.B. anstehende Investitions- oder Expansionspläne, geplante Neueinstellungen, entstehende direkte oder indirekte Kosten im Übergang sowie interne organisatorische Faktoren z.B. die Schulung der Mitarbeiter, Adaptierung des Lohnverrechnungsprogramms oder die Schaffung von Ressourcen für die Administration berücksichtigt werden.  Wir beraten Sie gerne, welcher Umstiegszeitpunkt für Ihren Betrieb optimal ist, begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU und bringen unsere Praxiserfahrungen aus bereits umgesetzten Umstellungsprojekten ein. 

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