Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien – Handelsabkommen vermeidet doppelte Sozialversicherung
Stand: 1. April 2021Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene Handelsabkommen enthält im „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger grundsätzlich weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat. Somit gilt Folgendes: Beitrag lesen