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Steuer-News | Unternehmer-News

LBG Österreich – Versandhandel | E-Commerce
Umsatzsteuerliche Änderungen beim innergemeinschaftlichen Versandhandel. EU-OSS-Registrierung bis 30.6.2021 für Anwendung ab 1.7.2021.

Stand: 1. Juni 2021

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich müssen sich daher Unternehmer/innen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Darüber hinaus kommt es ab 1. Juli 2021 auch zu umsatzsteuerlichen Änderungen beim Versandhandel über Online-Plattformen. Wir haben zusammengefasst, was das konkret für Unternehmer/innen bedeutet und was bis 1. Juli 2021 vorzubereiten ist.

 

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Trägt der Dienstgeber das Risiko für Erkrankungen/Unfälle im Urlaub oder Zeitausgleich – oder bleibt’s beim vereinbarten Urlaub/Zeitausgleich-Konsum?

Stand: 1. Juni 2021

Kommt es während des Urlaubs oder Zeitausgleichs zu einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters (Krankheit oder Unfall) stellt sich die Frage, ob das Urlaubs- oder Zeitguthaben dennoch verbraucht wird. Hier kommt es auf den einzelnen Anlassfall an: Während in Fällen des Zeitausgleichs das Zeitguthaben immer als verbraucht gilt, kann es in Fällen des Urlaubs bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer Unterbrechung des Urlaubs mit dem Ergebnis, dass vereinbarte Urlaubstage als nicht konsumiert gelten, kommen.

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Homeoffice – Die neuen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

Stand: 1. Juni 2021

Der abgabenrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets wurde bereits im Februar 2021 im Nationalrat beschlossen und trat rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Homeoffice – die neuen steuerlichen Regelungen“). Der Gesetzgeber hat nunmehr, rückwirkend mit 1. April 2021, auch verbindliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Homeoffice geschaffen. Die umfassend geltenden arbeitsschutzrechten Bestimmungen am Home-Office-Dienstort, aber auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Kunden-, Mitarbeiter- und Unternehmensdaten bedürfen eines ausreichenden Risikomanagements vor jedweder Homeoffice-Zusage.

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LBG Österreich – Steuern | Abgaben
Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2020 bis 30.6.2021 beantragen.

Stand: 1. Juni 2021
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Deadline für die Erstattung der im Jahr 2020 in Drittländern angefallenen Vorsteuern ist der 30. Juni 2021. Beitrag lesen

Veräußerung auch sehr kleiner Waldflächen führt auch bei Nicht-Landwirten zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Keine (ermäßigte) Immobilienertragsteuer.

Stand: 1. Juni 2021

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob die Veräußerung eines zuvor unentgeltlich von den Eltern erworbenes Waldgrundstücks im Ausmaß von rund 2,5 ha der Immobilienertragsteuer unterlag, oder – wie von der Finanzverwaltung angenommen – einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellte. Das BFG stellte bei seiner Beurteilung auf die Definition von Wald im Sinne des Forstgesetzes ab, nämlich auf mit Holzgewächsen (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Diesfalls liegt ein Forstbetrieb vor, selbst wenn die Waldfläche im Eigentum von Nichtlandwirten bzw. Pensionisten steht, keine Gebäude oder Inventar vorhanden sind und eine Bestandspflege und die Verwendung von Betriebsmitteln, wie bei „aussetzenden Betrieben“ üblich, nur untergeordnete Bedeutung hat. Der Verkauf eines derartigen Waldes führt (hinsichtlich des zu ermittelnden Wertanteils des stehenden Holzes) zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften und unterliegt insoweit nicht der ermäßigten Immobilienertragsteuer.

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LBG Österreich – Ärzteberatung
Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?

Stand: 1. Juni 2021
Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung. Als niedergelassener Arzt beispielsweise in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer. Als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer. Als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer. Wir haben die gängigen Einkunftsarten bei Ärzten hinsichtlich der anfallenden Steuerart kompakt zusammengefasst. Beitrag lesen

LBG Österreich – Karriere
Dominik Jaksch wurde zum Prokuristen bei LBG Niederösterreich Steuerberatung bestellt und mit der Führung des LBG-Standortes in Gmünd im Waldviertel betraut

Stand: 1. Juni 2021

Dominik Jaksch, gebürtiger Waldviertler aus Weitra im Bezirk Gmünd ist geprüfter Steuerberater und Unternehmensberater. Er maturierte an der Handelsakademie in Gmünd und studierte  Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Steuerrecht, Controlling, Finance und Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität Wien in Rekordzeit. Nach ersten Berufserfahrungen bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft trat Dominik Jaksch 2015 bei LBG Niederösterreich am Standort in Gmünd als Steuerberater-Berufsanwärter ein und sammelte auch an weiteren LBG-Standorten umfassende Erfahrung in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung, insbesondere von Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetrieben, Selbstständigen und mittelständischen Unternehmensgruppen mit unterschiedlichsten Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen.  

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Investitionsprämie: Frist für „erste Maßnahmen“ endet am 31.5.2021. Bei Nicht-Erfüllung fristgerecht gesetzter „erster Maßnahmen“ verfällt der Investitionsprämienantrag.

Stand: 26. Mai 2021
Die Investitionsprämie ist ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen und wurde infolge der Corona-Krise als Anreiz für Unternehmen geschaffen, Investitionen vorzuziehen oder auszuweiten. Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Life Science 14%. Um die Investitionsprämie auch tatsächlich lukrieren zu können, sind mehrere Deadlines, die nach einer Gesetzesänderung im Februar 2021 teilweise nach hinten verschoben wurden, verpflichtend einzuhalten. So endete die Antragsfrist für die Investitionsprämie am 28. Februar 2021. Als nächste verbindliche Deadline gilt der 31. Mai 2021 für das Setzen von „ersten Maßnahmen“. Beitrag lesen

Steuerliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen rund um Impf- und Teststraßen

Stand: 26. Mai 2021
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Fragen-Antwort-Katalog über die steuerliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen an unterstützende Personen im Zusammenhang mit Impf- und Teststraßen veröffentlicht. Es wird sowohl die umsatzsteuerrechtliche als auch die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Aufwandsentschädigung gem. COVID-19- Zweckzuschussgesetz erläutert. Beitrag lesen

LBG Österreich: Gründung | Nachfolge - Beratung
Vereinfachte (digitale) Gründung einer GmbH in Österreich

Stand: 10. Mai 2021

Unternehmensgründer (Start-Ups) entscheiden sich in der Mehrzahl der Fälle entweder für die Gründung eines Einzelunternehmens (siehe unseren LBG-Fachbeitrag "Wie gründe ich ein Einzelunternehmen" vom 21.4.2021) oder die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dabei spielen betriebswirtschaftliche Fragen ebenso eine wichtige Rolle wie das Gewerberecht oder zu beachtende berufsrechtliche Bestimmungen, die Finanzierung, der Kundenkreis, die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risken und damit einhergehende Haftungen, die Besteuerung sowohl der erwirtschafteten als auch der entnommenen Ergebnisse, sozialversicherungsrechtliche Fragen, die Widmung von Privatvermögen in das künftige Betriebsvermögen, der aktuell oder künftig gewünschte Gesellschafterkreis oder auch der im konkreten Einzelfall sinnvolle Abschluss von Dienst-, Miet- und Pachtverträgen im Familienkreis mit der zu errichtenden GmbH.

Seit 1.1.2018 ist eine vereinfachte (digitale) Gründung ohne Notariatsakt oder notarielle Beglaubigung möglich, wenn eine GmbH durch eine natürliche Person, die zugleich der einzige Gesellschafter ist, errichtet wird. Dabei wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Hierfür bedarf es allerdings zwingend der folgenden, weiteren Voraussetzungen.

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