Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Steuerlich geltend gemachtes Pendlerpauschale und bereits bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge bleiben bei COVID-19 bedingter Abwesenheit vom Arbeitsort weiterhin steuerfrei

Stand: 6. April 2020
Das steuerlich geltend gemachte Pendlerpauschale bleibt selbst dann aufrecht, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zum Arbeitsort pendelt, sondern sich in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen (!) der COVID-19-Krise befindet bzw. an der Verrichtung seines Dienstes wegen der COVID-19-Krise verhindert ist. Bisher blieb das Pendlerpauschale in dienstfreien Zeiten bereits im Falle von Feiertagen sowie für Lohnzahlungszeiträume, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befand, aufrecht. Daran ändert sich auch künftig nichts. Auch bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 7 EStG bleiben weiterhin für Zeiten einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit steuerfrei. Beitrag lesen

COVID-19: Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Überbrückungsdarlehen

Stand: 6. April 2020
Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. Beitrag lesen

Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer: Betreuung bis zu 14-Jährige, Angehörigenbetreuung bei Wegfall von 24-Stunden-Betreuung, Behindertenbetreuung

Stand: 6. April 2020
Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für Angehörige von pflegebedürftigen Personen oder wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung besteht oder für Angehörige von Menschen mit Behinderung. Beitrag lesen

Landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer: Drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte können über die geltende 9-monatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigt werden

Stand: 6. April 2020
Für die Dauer der COVID-19-Krisensituation dürfen im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden. Dies gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so kann im Wege einer Verordnung das Außerkrafttreten jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, verschoben werden. Beitrag lesen

Öffentliche „COVID-19-Zuschüsse“ ab 1. März 2020 sind steuerfrei

Stand: 6. April 2020
Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020: Zuwendungen (z.B.: Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) aus Mitteln des „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (BGBL. I Nr.12/2020), Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (BGBl. I Nr. 16/2020), Zuschüsse aus dem „Corona-Krisenfonds“, sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. Allerdings ist dabei auch das damit steuerlich einhergehende anteilige Betriebsausgabenverbot zu beachten. Beitrag lesen

Härtefallfonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, Freie Dienstnehmer – Anträge für Phase 1 seit 27.3., für Phase 2 ab 16. April 2020. Barzuschuss für Verdienstentgang bis zu 80%, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate

Stand: 6. April 2020
Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für Unternehmen, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich massiv geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und Freie Dienstnehmer seit 27. März 2020 über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Ab 16. April 2020 können Anträge für Zuschüsse der Phase 2 gestellt werden, diese decken einen Verdienstentgang bis zu 80 % ab, maximal aber € 2.000 pro Monat für 3 Monate. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet! Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht. Beitrag lesen

Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Anträge für Phase 1 seit 30.3.2020. Anträge für Phase 2 ab 16. April 2020 - Barzuschuss für Verdienstentgang, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich

Stand: 6. April 2020
Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für Betriebe seit 30. März 2020 über die eAMA. Geschädigte Vollerwerbsbetriebe, deren Einheitswert nicht größer als 150.000 Euro ist, sowie deren Nettoumsatz 550.000 Euro nicht übersteigt und deren Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind antragsberechtigt. Ab 16. April 2020 ist die Antragstellung für Phase 2 möglich. Unterstützt werden Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu 2 Millionen Euro. Neu ist, dass hier auch Mehrfachversicherungen zulässig sind. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus Phase 2 gegengerechnet. Gewerbebetriebe können den Antrag auf Zuschuss aus dem Härtefallfonds bei der WKO stellen. Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht. Beitrag lesen

Corona-Hilfs-Fonds: Zuschüsse und Liquiditätsgarantien zur Deckung von Fixkosten für geschädigte Unternehmen. Antragstellung ab 8. April 2020 (Garantien) bzw. 15.4.2020 (Fixkostenzuschuss).

Stand: 6. April 2020
Unternehmen, die von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, wie Betretungsverbote, Reise- oder Versammlungsbeschränkungen mit großen Umsatzeinbußen, Liquiditätsproblemen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage betroffen sind, werden durch den Corona Hilfs-Fonds unterstützt. Direktzuschüsse und Kreditgarantien werden auf Antrag und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen gewährt. Anträge sind online im Wege der Austria Wirtschaftsservice (aws) bzw. der Hausbank zu stellen. Wir haben für Sie die wesentlichen Eckdaten, wie Sie zu einem Betriebszuschuss oder einer Kreditgarantie kommen, zusammengefasst. Beitrag lesen

GmbH, AG, OG, KG, Verein, Genossenschaft, Privatstiftung: Organsitzungen können ohne physische Anwesenheit durchgeführt werden. Wichtige Jahresabschluss-Fristen wurden ausgedehnt.

Stand: 6. April 2020
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), einer Personengesellschaft (zB.: OG, KG, GmbH & CoKG), einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer von der Bundesministerin für Justiz zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Weiters wurden die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, die Abhaltung der Quartalssitzungen des Aufsichtsrates, die Beschlussfassung der Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlung zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates zeitbefristet erstreckt. Beitrag lesen

COVID-19: Notarielle Amtshandlungen - Notariatsakte oder sonstige öffentlich beglaubigte Urkunden - können befristet bis 31.12.2020 durch elektronische Kommunikationsmittel vorgenommen werden

Stand: 6. April 2020
Die Errichtung einer öffentlichen Urkunde setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Partei vor der jeweiligen öffentlichen Urkundsperson (Notar, Gericht) voraus. Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und der damit einhergehenden Reduzierung persönlicher Kontakte zwischen Menschen gilt, zeitbefristet bis 31.12.2020 folgendes: Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form des Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Dabei wird durch die in der Notariatsordnung gemachten Vorgaben und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, dass sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden. Umfasst sind davon alle notariellen Urkunden unabhängig von der ursprünglichen Form ihrer Errichtung, sodass diese Möglichkeit beispielsweise auch für eine schon in Papierform vorliegende und von einer Partei bereits handschriftlich unterfertigte Urkunde zur Verfügung steht, die von der anderen Partei – nach Schaffung der Voraussetzungen für ihre elektronische Verfügbarkeit unter Nutzung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats – in der Folge elektronisch signiert und dies vom Notar beglaubigt werden soll. Beitrag lesen