Verpflichtende Teilnahme für Unternehmen an der elektronischen Zustellung durch Behörden ab 1.1.2020 – Was Sie beachten sollten!
Stand: 2. Dezember 2019Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit der Verpflichtung für Unternehmen verknüpft, spätestens mit 1.1.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind bzw. Unternehmen, denen die E-Zustellung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (Fehlen eines Internet-Anschlusses) nicht zumutbar ist. Seit 1.7.2019 wurde bereits der Großteil der Unternehmen von Vorsystemen (FinanzOnline, ERV, Unternehmensserviceportal USP) in das sogenannte Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) übernommen, auf das Bundesbehörden ab 1.12.2019 zugreifen, um die E-Zustellung durchzuführen. Unternehmer/innen sollten daher jedenfalls bis 1.1.2020 (Stichtag für die verpflichtende Teilnahme) überprüfen, ob sie bei Übernahme aus den Vorsystemen mit den richtigen Daten im Teilnehmerverzeichnis eingetragen sind, falls sie nicht automatisch übernommen wurden die Anmeldung zu E-Zustellung selbst nachholen/vornehmen bzw. bei Nichtverpflichtung an der Teilnahme zur E-Zustellung infolge Unterschreitens der Umsatzsteuergrenze aktiv einen Widerspruch zur E-Zustellung einbringen. Wir haben für Sie die wesentlichen Checkpoints bis 1.1.2020 zusammengefasst – auch wenn laut Wirtschaftskammer derzeit noch keine Sanktionen bei „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung geplant sind. Beitrag lesen