Abzugsteuer bei Abgeltung von Leitungsrechten: In der Regel keine Anwendung bei Körperschaften öffentlichen Rechts, aber Bedeutung für körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften
Stand: 27. Februar 2020Die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) – z.B. Stifte, Klöster, Pfarren, Gemeinden, meist auch Agrargemeinschaften – weist viele Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu anderen Körperschaften unterliegen KöR nicht mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen KöR nur mit ihren privatwirtschaftlich organisierten Betrieben gewerblicher Art (BgA). Außerhalb von BgA unterliegt eine KöR nur der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen im Wesentlichen Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer KöR stellen kraft gesetzlicher Anordnung keinen BgA dar, weshalb Einkünfte daraus nicht unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen. Beitrag lesen